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Zürcher Höhenklinik Wald, Sanierung Heizzentrale, Projektgenehmigung, Kostenanteil

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. September 2009

1373. Zürcher Höhenklinik Wald (Sanierung Heizzentrale, Kostenanteil)

Erwägungen

Die Zürcher Höhenklinik Wald (ZHW) verfügt über eine Ölheizung aus dem Jahr 1988. Aus lufthygienischen Gründen hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bereits 2003 die ZHW aufgefordert, die Heizungsanlage zu sanieren. Daraufhin hat die ZHW ein Energie- konzept ausarbeiten lassen, in dem verschiedene Möglichkeiten der Energieerzeugung untersucht wurden. Die Studie kam zum Schluss, dass eine kombinierte Holzschnitzel-/Ölheizung oder eine reine Ölheizung für die ZHW geeignet sind; dabei wurden die Investitionskosten für eine kombinierte Holzschnitzel-/Ölheizung als doppelt so hoch und die Betriebskosten um einen Drittel höher als bei einer reinen Ölheizung geschätzt. In diesem Zusammenhang reichten Kantonsrat Stefan Krebs, Kan- tonsrätin Ruth Frei-Baumann und Kantonsrat Hans-Heinrich Heusser am 28. Januar 2008 ein dringliches Postulat ein (KR-Nr. 33/2008), das sich für eine nachhaltige Energiepolitik beim Ersatz der Heizungsanlage der Zürcher Höhenklinik Wald aussprach und dazu die Befeuerung der Heizungsanlage mit Holzschnitzeln forderte. Die Urheber des Postulats argumentierten, mit dieser Lösung könne der Energieträger Holz sinn- voll eingesetzt und dem Legislaturziel des Regierungsrates, die CO2- Emissionen durch Substitution fossiler Energieträger zu senken, ent- sprochen werden. Mit Beschluss Nr. 301/2008 beantragte der Regierungsrat dem Kan- tonsrat, das dringliche Postulat nicht zu überweisen, weil die Gesund- heitsdirektion in Absprache mit der Baudirektion in der Zwischenzeit den Entscheid zugunsten der Planung einer kombinierten Holzschnitzel-/ Ölheizung gefällt hatte und den Zielen des Postulates daher bereits Rechnung getragen wurde, worauf das Postulat am 17. März 2008 zu- rückgezogen wurde. Das aufgrund dieses Entscheides erarbeitete Anlagenkonzept sieht eine automatische Holzschnitzelfeuerungsanlage in Kombination mit einem neuen Ölheizkessel vor. Der Ölheizkessel wird zur Abdeckung von Spitzenlasten im Winter und als Sicherheitsreserve bei einem Ausfall des Holzheizkessels benötigt und ersetzt die beiden bestehenden Ölheiz- kessel in der heutigen Heizzentrale. Die Holzschnitzelfeuerungsanlage und der Holzschnitzelsilo werden als unterirdische Neubauten auf der Südseite der Heizzentrale erstellt. Im Weiteren ist die Anlage mit zwei Wärmespeichern und einem Feinstaubfilter ausgerüstet. Die freistehende

Kaminanlage der heutigen Heizzentrale wird durch eine neue Anlage für die Holz- und Ölheizung ersetzt. Zusätzlich sind die sanierungs- bedürftigen Heizungsunterstationen in den Klinikgebäuden anzupassen bzw. zu erneuern. Die ZHW hat durch das Architekturbüro J. Frei, Winterthur, ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten lassen. Die Kosten der Massnahmen betragen gemäss Kostenvoranschlag des Architekten vom 3. Dezember 2008 Fr. 4 380 000 (Kostenstand 1. April 2008, Genauig- keitsgrad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusammen: Grundstück Fr. 11 700 Vorbereitungsarbeiten Fr. 216 800 Gebäude und Anlagen Fr. 3 595 400 Umgebung Fr. 82 500 Baunebenkosten Fr. 356 027 Reserve (rund 3%) Fr. 117 573 Total (einschliesslich MwSt. 7,6%) Fr. 4 380 000

Von diesen Kosten entfallen Fr. 3 500 000 auf die Sanierung der Heiz- zentrale und Fr. 880 000 auf die Sanierung der Heizungsunterstationen. Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2009 hält sie fest, dass sich die ZHW für die Installation einer Holzschnitzelheizung eignet, da der Brennstoff über kurze An- fahrtswege angeliefert werden kann. Sie beurteilt das Vorhaben als zu- kunftsorientiert und empfiehlt dessen Umsetzung. Die Abwicklung des Projektes erfolgt gemäss Standardprozess der Immobilienverordnung. Der Projektantrag wurde mit RRB Nr. 1788/2008 genehmigt. Gemäss dem § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe dazu § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Der Beitragssatz für die ZHW beträgt 100%. Bei beitragsberechtigten Kos- ten von Fr. 4 380 000 ergibt sich ein Kostenanteil von Fr. 4 380 000. Die Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrages berechnen sich wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen Abschreibungssatz nach IPSAS (3,25% auf 1/2 Kapital) (3,5%) Fr. Fr. Fr. Staatsbeitrag 4 380 000 71 175 153 300 Total Staatsbeitrag 4 380 000 Total Kapitalfolgekosten 224 475

Die Betriebskosten für Unterhalt und Wartung werden auf jährlich Fr. 224 533 geschätzt. Zusammen mit den Kapitalfolgekosten von Fr. 224 475 ergeben sich damit jährlich wiederkehrende Kosten von rund Fr. 449 000. Die jährlichen Betriebskosten für eine reine Ölheizung werden auf rund Fr. 322 000 (Basis Fr. 70/100 Liter Heizöl) geschätzt. Die Mehrkosten für die Lösung mit einer kombinierten Holzschnitzel-/ Ölheizung gegenüber einer reinen Ölheizung betragen somit jährlich Fr. 127 000 (Basis Fr. 33/m3 Holzschnitzel). Personelle Folgekosten ent- stehen nicht. Der Kostenanteil geht zulasten des Kontos 6310.5660, Investitions- beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Im Budget 2009 sind für das Vorhaben Fr. 1 500 000 eingestellt. Im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 sind für das Jahr 2010 Fr. 2 000 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im KEF bzw. in der Investitionsplanung der Gesundheitsdirektion für das Jahr 2011 enthal- ten. Der gewährte Kostenanteil ist gegebenenfalls an die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende Änderung der Spitalfinanzierung gemäss revi- diertem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Spitalkosten über Fallpauschalen ab- gegolten werden, die neben Betriebs- neu auch Investitionskostenanteile enthalten. Dies wird voraussichtlich auch eine Modifikation der kanto- nalen Spitalfinanzierungsbestimmungen erforderlich machen. Der Kos- tenanteil an die Zürcher Höhenklinik Wald ist deshalb unter dem Vor- behalt zu entrichten, dass der Beitrag bei einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen an das KVG in Revision gezogen und gegebenenfalls pro rata temporis zurückgefordert oder in ein Darlehen umgewandelt werden kann. Nachdem Investitionen in Bauten der Gesundheitsversorgung auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die gemäss § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverordnung geltende grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Sanierung der Heizzentrale der Zürcher Höhen- klinik Wald wird genehmigt.

II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 4 380 000 (Kostenstand 1. April 2008) wird ein Kostenanteil von 100% bzw. Fr. 4 380 000 zuge- sichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes. Der Kostenanteil wird unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzie- rungsbestimmungen ausgerichtet.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

IV. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre wird in Anwendung von § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Zürcher Höhenklinik Wald, 8639 Faltigberg- Wald (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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