RRB Nr. 138/2011
Kulturförderung, Opernhaus Zürich AG, Grundlagenvertrag, Genehmigung
9 febbraio 2011Tedesco11 min
Source zh.ch
Kulturförderung, Opernhaus Zürich AG, Grundlagenvertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2011
138. Kulturförderung, Opernhaus Zürich AG (Grundlagenvertrag)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 3 Abs. 1 des Opernhausgesetzes (OpHG) vom 15. Februar 2010 (ABl 2010, 310 und 879), das am 1. Januar 2012 in Kraft treten wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 OpHG), schliesst der Regierungsrat mit der Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. Ausgangspunkt für die Erarbeitung des vorliegenden Grundlagen- vertrages war der geltende Subventionsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Opernhaus vom 30. Januar 1995, der sich grundsätzlich bewährt hat (vgl. Stellungnahme des Regierungsrates vonm 24. Juni 2009 zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 314/2006 betreffend Gesetz über die Unterstützung des Opernhauses Zürich durch den Kanton [Opernhausgesetzt], ABl 2009, 2237, S. 2242 ff.). Die grundle- genden Bestimmungen wurden – soweit erforderlich – an das neue OpHG und an dessen Ziele (vor allem System der jährlichen Finan- zierung, verbesserte Mitwirkung des Kantons) angepasst. Die Elemen- te des heutigen Subventionsvertrages, die eher operativen Charakter haben, werden hingegen in das neu geschaffene Instrument der Leis- tungsvereinbarung (vgl. § 3 Abs. 2 OpHG) zu übertragen sein, in der auch die gegenseitig zu erbringenden Leistungen detailliert zu um- schreiben sind. Der Verwaltungsrat des Opernhauses hat an seiner Sitzung vom 26. November 2010 der damaligen Fassung des Grundlagenvertrages zugestimmt und der Verwaltungsratspräsident hat – gemäss der ihm erteilten Ermächtigung des Verwaltungsrates – die seither erfolgten Anpassungen gutgeheissen. Der Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrates wurden an den Sitzungen vom 16. November 2010 und vom 18. Januar 2011 die jeweils aktuellen Entwürfe vorgestellt. Sie hat sich mit der letzten Fassung, die ihr unterbreitet wurde – mit Aus- nahme von zwei redaktionellen Verbesserungen entspricht diese der vorliegenden Version – grundsätzlich einverstanden erklärt.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Grundlagenvertrags Zu Abschnitt A: Die Kernaufgaben des Opernhauses werden unter Verweis auf § 1 OpHG festgelegt. Zu Abschnitt B: Die in § 1 Abs. 1 OpHG genannten Ziele des Opern- hauses werden dahingehend konkretisiert, dass das Opernhaus ein ab- wechslungsreiches Repertoire zeigt, das alle Gattungen und Epochen und insbesondere auch die zeitgenössische Musik berücksichtigt (Art. 2 des Grundlagenvertrags). Die Festlegung einer Spielzeit von mindes- tens neun Monaten pro Saison in Art. 3 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung. Die gemäss § 1 Abs. 2 lit. c OpHG anzustrebende Vermittlung des künstlerischen Angebots des Opernhauses in breiten Bevölkerungs- kreisen wird in dem Sinne präzisiert, dass das Opernhaus eine angemes- sene Zahl von Vorstellungen und Einzelkarten zu besonders günstigen Eintrittspreisen sowie Schulvorstellungen und Produktionen für Kin- der und Jugendliche anbietet (Art. 3 Abs. 2). Zu Abschnitt C: Der Kanton finanziert den Betrieb sowie Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Opernhauses mit einem jährlichen Kos- tenbeitrag im Rahmen des Budgets (§ 4 Abs. 2 OpHG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 hat der Kanton diesen Kostenbeitrag so festzulegen, dass das Opernhaus seinen gesetzlichen Auftrag und seine rechtlichen Verpflich- tungen erfüllen kann. Art. 4 Abs. 2 nennt die Kriterien, die bei der Be- messung des Kostenbeitrags zu berücksichtigen sind, so insbesondere den besonderen Bedarf des Opernhauses nach finanzieller Kontinuität und Planungssicherheit (lit. b); dieser ergibt sich daraus, dass das Opernhaus sein Programm sehr langfristig festlegen muss, um im inter- nationalen Wettbewerb der Verpflichtung hochkarätiger Sängerinnen und Sänger bzw. Dirigentinnen und Dirigenten mithalten zu können. Zudem ist hervorzuheben, dass bezüglich der Lohnentwicklung und der beruflichen Vorsorge die Gleichstellung von Opernhaus- und Staats- personal angestrebt wird (lit. e). Um die erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten, soll der Kantonsrat eine Kürzung des Kostenbeitrages rechtzeitig ankündigen. Hierzu kann das Instrument der KEF-Erklärung gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) nutzbar gemacht werden. Art. 4 Abs. 3 legt deshalb fest, dass der Kantonsrat vor einer Kürzung des Kostenbeitrages eine KEF-Erklärung zu beschlies- sen hat. Zu Abschnitt D: Die Leistungs- und Finanzplanung sowie das Rech- nungswesen des Opernhauses sind in dem Sinne anzupassen, dass die Subventionierung nicht mehr über einen Rahmenkredit für sechs Jahre, sondern mittels eines jährlichen Kostenbeitrages erfolgt. Dementspre-
chend hält Art. 6 fest, dass der Leistungs- und Finanzplan des Opern- hauses einen Zeitraum von vier Kalenderjahren umfasst und somit in Einklang mit dem kantonalen KEF steht. Wie bereits der geltende Sub- ventionsvertrag sieht auch Art. 7 des Grundlagenvertrags vor, dass das Opernhaus ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis anzustreben hat. Gemäss Art. 8 legt das Opernhaus die erforderlichen Angaben für den Planungs-, Budget- und Rechnungslegungsprozess des Kantons frist- gerecht der zuständigen Direktion vor. Auf Regelungen über die Revi- sion wurde verzichtet, weil auch für gemischtwirtschaftliche Aktien- gesellschaften die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Revision gelten. Zudem untersteht das Opernhaus als Staatsbeitragsempfänger gestützt auf § 11a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) der Finanzauf- sicht durch die Finanzkontrolle; diese übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz eine eigene Revisionsstelle eingerichtet ist (§ 2 Abs. 3 Finanzkontrollgesetz, FKG; LS 614). Aufgrund von § 2 Abs. 4 FKG koordiniert die Finanzaufsicht ihre Tätigkeit mit anderen Organi- sationen, die Revisionsaufgaben wahrnehmen. Zu Abschnitt E: Die Bestimmungen über die Organisation entspre- chen weitgehend den bisherigen Regelungen. Der Regierungsrat wählt neu die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 9 Abs. 1), was gegenüber der bis anhin geltenden Entsendung einer festen Zahl von Abgeordneten den Vorteil hat, dass der Grundlagenvertrag bei einer Vergrösserung oder Verkleinerung des Verwaltungsrates nicht ange- passt werden muss. Es wird zudem auf die zwingende Abordnung von Vertreterinnen oder Vertretern bestimmter Gremien verzichtet. Da- durch kann der Kanton flexibler handeln und die am meisten geeigne- ten Persönlichkeiten in den Verwaltungsrat des Opernhauses abordnen. Als weitere Neuerung gegenüber dem geltenden Subventionsvertrag wurden die Amtsdauer der abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder (Art. 9 Abs. 2) und das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber den Abordnungen und der Aktionärsvertretung festgeschrieben (Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 13). Zu Abschnitt F: Die Vertretung des Kantons in den Vorsorgeeinrich- tungen des Opernhauses entspricht der Regelung im heutigen Sub- ventionsvertrag (Art. 15). Im Sinne einer stufengerechten Aufgabentei- lung sind Gesamtarbeitsverträge und ähnliche Vereinbarungen gemäss Art. 16 neu der zuständigen Direktion statt dem Gesamtregierungsrat vorzulegen. Zu Abschnitt G: Die Konkretisierung der im Grundlagenvertrag ge- regelten wesentlichen Grundsätze sowie der gegenseitigen Leistungen ist in der Leistungsvereinbarung gemäss § 3 Abs. 2 OpHG vorzunehmen (Art. 17). Der Grundlagenvertrag soll – unter Vorbehalt der Genehmi-
gung des Kantonsrates – gleichzeitig mit dem OpHG in Kraft treten, mithin am 1. Januar 2012. Um den reibungslosen Übergang zur Finan- zierung mit jährlichem Kostenbeitrag zu gewährleisten, gelten Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 bereits für das Budget 2012 (Art. 18). In Art. 19 wer- den die Zuständigkeiten für Vertragsänderung und Kündigung gere- gelt. Schliesslich wird in Art. 20 festgehalten, dass ein Restbetrag, der im Falle einer Liquidation der Opernhaus AG nach Tilgung der Schulden und Rückzahlung der von den Aktionärinnen und Aktionären bezahl- ten Nominalbeträge verbleibt, an die Staatskasse geht.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird ein Grundlagenvertrag mit der Opernhaus Zürich AG ab- geschlossen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates, das Präsidium und die Direktion der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, die Abgeordneten des Regierungsrates im Verwaltungsrat der Opern- haus Zürich AG (5, Zustellung durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli
Anhang
Grundlagenvertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG (vom 26. November 2010 / 9. Februar 2011)
Der Kanton Zürich und die Opernhaus Zürich AG, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Opernhausgesetzes (OpHG) vom 15. Feb- ruar 2010, schliessen folgenden Vertrag ab:
A. Grundlagen Art. 1 Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett nach Massgabe von § 1 OpHG.
B. Leistungen des Opernhauses Art. 2 Künstlerische Leistungen Das Opernhaus bietet ein innovatives, vielseitiges und qualitativ hochwertiges Opern- und Ballettprogramm mit hochkarätigen Beset- zungen an. Es strebt eine breite nationale und internationale Ausstrah- lung an. Es präsentiert ein abwechslungsreiches Opernrepertoire, das alle Gattungen und Epochen und insbesondere auch die zeitgenössische Musik berücksichtigt. Art. 3 Spielzeit und Vorstellungen Die Spielzeit dauert mindestens neun Monate pro Saison. Das Opernhaus bietet eine angemessene Zahl von Vorstellungen und Einzelkarten zu besonders günstigen Eintrittspreisen und von Schulvorstellungen und Produktionen für Kinder und Jugendliche an.
C. Leistungen des Kantons Art. 4 Kostenbeitrag Der Kanton legt den Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 OpHG so fest, dass das Opernhaus seinen gesetzlichen Auftrag gemäss § 1 OpHG und seine rechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann.
Er berücksichtigt dabei a. den Leistungs- und Finanzplan des Opernhauses gemäss § 5 OpHG, b. das besondere Bedürfnis nach finanzieller Kontinuität und Pla- nungssicherheit, das sich aus dem langfristigen Planungshorizont eines Musiktheaters und Balletts ergibt, c. die bisher gewährten Beiträge, d. die Teuerung, e. die angestrebte Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich der Lohnentwicklung und der beruflichen Vorsorge. Vor einer Kürzung des Kostenbeitrags gegenüber dem Vorjahr beschliesst er eine KEF-Erklärung gemäss § 13 Abs. 2 des Controlling- und Rechnungslegungsgesetzes vom 9. Januar 2006. Art. 5 Archivierung Das Staatsarchiv des Kantons Zürich führt für das Opernhaus ein Endarchiv für Zwecke der historischen Überlieferung. Näheres wird in einem separaten Vertrag zwischen dem Opernhaus und dem Staats- archiv geregelt.
D. Planung und Rechnungswesen Art. 6 Planung Der Leistungs- und Finanzplan des Opernhauses nach § 5 OpHG umfasst einen Zeitraum von vier Kalenderjahren. Darin sind die be- trieblichen und die baulichen Vorhaben darzustellen. Das Opernhaus legt den Leistungs- und Finanzplan vor seiner Ver- abschiedung der für das Opernhaus zuständigen Direktion des Regie- rungsrates (zuständige Direktion) zur Stellungnahme vor. Art. 7 Rechnungsziel und Rechnungslegung Das Opernhaus strebt ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an. Die Rechnungslegung des Opernhauses erfolgt nach den aktien- rechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Art. 8 Planungs-, Budget- und Rechnungslegungsprozess des Kantons Das Opernhaus liefert der zuständigen Direktion fristgerecht die für die Planungs-, Budget- und Rechnungslegungsprozesse des Kantons erforderlichen Angaben.
E. Organisation Art. 9 Abordnung des Kantons im Verwaltungsrat Das Opernhaus hält in den Statuten fest, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates vom Regierungsrat gewählt wird. Der Regierungsrat kann den abgeordneten Mitgliedern Weisungen erteilen. Die Amtsdauer der abgeordneten Mitglieder entspricht jener des Regierungsrates. Der Regierungsrat bezeichnet aus dem Kreis der von ihm abge- ordneten Mitglieder eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der die Einhaltung des vorliegenden Grundlagenvertrages und der Leistungsvereinbarung überwacht. Art. 10 Weitere Teilnehmende an den Verwaltungsratssitzungen Die Intendantin oder der Intendant, die kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor sowie drei Vertreterinnen oder Ver- treter des Personals nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Der Verwaltungsrat kann sie für einzelne Geschäfte von den Sitzungen ausschliessen. Art. 11 Verwaltungsratsausschuss Der Verwaltungsrat kann einen Ausschuss bilden, der mehrheitlich aus den vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern besteht. Die oder der Beauftragte nach Art. 9 ist Mitglied des Ausschusses. Der Ausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschliesst über Geschäfte, die ihm der Verwaltungsrat überträgt. Art. 12 Weitere Ausschüsse Der Verwaltungsrat kann weitere Ausschüsse bilden. Art. 13 Aktionärsvertretung Der Regierungsrat kann der kantonalen Aktionärsvertreterin oder dem kantonalen Aktionärsvertreter Weisungen erteilen. Art. 14 Statutenänderungen Änderungen der Statuten des Opernhauses sind dem Regierungs- rat vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung zur Stellung- nahme vorzulegen.
F. Personal Art. 15 Vertretung in Vorsorgeeinrichtungen Der Verwaltungsrat sorgt für eine angemessene Vertretung des Kantons in den Vorsorgeeinrichtungen des Personals des Opernhauses.
Art. 16 Gesamtarbeitsverträge Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sowie entsprechende Änderungen sind der zuständigen Direktion zur Geneh- migung vorzulegen.
G. Schlussbestimmungen Art. 17 Leistungsvereinbarung Die Leistungsvereinbarung gemäss § 3 Abs. 2 OpHG regelt das Nähere zu diesem Vertrag. Art. 18 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kan- tonsrates am 1. Januar 2012 in Kraft. Er ersetzt den Subventionsvertrag vom 30. Januar 1995. Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 gelten bereits für das Budget 2012. Art. 19 Vertragsänderungen und Kündigung Änderungen dieses Vertrages erfolgen schriftlich und bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Jahren jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Seitens des Kantons entscheidet der Regierungsrat über die Kündigung. Art. 20 Liquidation Im Falle einer Liquidation des Opernhauses wird aus einem all- fälligen Überschuss, der sich nach Tilgung der Schulden ergibt, den Aktionärinnen und Aktionären höchstens der von ihnen geleistete Nominalbetrag zurückbezahlt. Ein allfälliger Restbetrag geht an die Staatskasse. Hinsichtlich der Liegenschaften gilt der separate Vertrag vom 11. Januar 1995.
Für den Kanton Zürich Für die Opernhaus Zürich AG Der Regierungspräsident: Der Verwaltungsratspräsident: Dr. Hans Hollenstein Josef Estermann, lic. iur. Der stv. Staatsschreiber: Dr. Peter Hösli