RRB Nr. 1386/2023
Neuerlass Wasserverordnung, Vernehmlassung, Ermächtigung
29 novembre 2023Tedesco15 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. November 2023
1386. Neuerlass Wasserverordnung (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kantonsrat hat am 12. Dezember 2022 das Wassergesetz (WsG) erlassen (ABl 2023-01-06). Das WsG folgt dem Konzept einer «integra- len Wasserwirtschaft». Die Wasserwirtschaft, in einem weiten Sinn ver- standen, umfasst alle zielbewussten menschlichen Eingriffe in den natür- lichen Wasserhaushalt. Dazu gehören Massnahmen zum Schutz vor den schädigenden Einwirkungen des Wassers (Hochwasserschutz), zur Nut- zung der ober- und unterirdischen Wasservorkommen sowie zum Schutz der Gewässer. Das WsG fasst das geltende kantonale Wasserrecht (Ein- führungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [LS 711.1] und Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 [LS 724.11]) in einem ein- zigen Erlass zusammen. Zudem wurden mit dem WsG wichtige Weiter- entwicklungen im Wasserbereich und notwendige Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen.
B. Neuerlass einer Wasserverordnung 1. Zusammenführung des bestehenden Verordnungsrechts und Ausführung der kantonalen Wassergesetzgebung Wie auf Gesetzesstufe soll auch das entsprechende kantonale Verord- nungsrecht (Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 [LS 711.11], Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbau- polizei vom 14. Oktober 1992 [HWSchV; LS 724.112], Gebührenverord- nung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [GebV WWG; LS 724.21], Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [LS 724.211] und Verordnung über die Wasserversorgung vom 5. Oktober 2011 [LS 724.41]) in einem einzigen Erlass – der Wasser- verordnung (E-WsV) – zusammengeführt werden. Die bestehenden Ver- ordnungsbestimmungen werden soweit sinnvoll in das neue Recht über- geführt. Wo möglich erfolgt eine Straffung des vorhandenen Verordnungs- rechts. Das bestehende Verordnungsrecht soll bereinigt und obsolet gewordene Bestimmungen sollen entfernt werden. Zudem sollen vorhan- dene Regelungslücken geschlossen werden, insbesondere in Bezug auf den Hochwasserschutz und die Revitalisierung der Gewässer. Strukturell orien- tiert sich der vorliegende Entwurf am WsG, wobei er sich in folgende acht Abschnitte gliedert: 1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Hochwasserschutz,
Revitalisierung und Gewässerunterhalt, 3. Stauanlagensicherheit, 4. Rein- haltung der Gewässer, 5. Nutzung der Gewässer, 6. Wasserversorgung, 7. Vollzug und 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die E-WsV soll den Vollzug des WsG ermöglichen und enthält insbe- sondere Regelungen über die Abgrenzungen der Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden, die kantonsinternen Zuständigkeiten und die verschiedenen wasserrechtlichen Verfahren. Soweit der Gesetzgeber den Regierungsrat beauftragt und ermächtigt hat, für bestimmte Sachberei- che über den eigentlichen Gesetzesvollzug hinausgehende Regelungen zu schaffen, wird dies im WsG entsprechend festgehalten. So hält etwa § 7 Abs. 1 WsG fest, dass der Regierungsrat die Einzelheiten der Rechtsver- hältnisse an Gewässern regelt. Er bestimmt insbesondere die Rechtsver- hältnisse an Servitutsgewässern und die grundbuchliche Behandlung ober- irdischer Gewässer. Weitere wichtige materielle Festlegungen auf Verord- nungsstufe finden sich z. B. bei den Vorschriften zu den Notentlastungs- räumen (§ 27 Abs. 4 WsG), zur Tragung der Kosten von Objektschutz- massnahmen im Hochwasserschutz (§ 35 Abs. 4 WsG), zu den Kriterien für die Gewährung von Subventionen und zur Subventionshöhe bei Hoch- wasser- und Revitalisierungsprojekten der Gemeinden (§ 43 Abs. 1 WsG), zu den Grundsätzen für die Bemessung der kommunalen Abwasserge- bühren (§ 67 WsG), zu den kantonalen Gebühren für Wassernutzungen (§ 71 Abs. 4 WsG) und zum Landumlegungsverfahren (§ 116 Abs. 2 WsG). Eine Aktualisierung erfahren haben zudem die Umschreibung der Ge- wässer von kantonaler und regionaler Bedeutung (Anhang 1 zur E-WsV) und die Hochwasserschutzziele in der Schutzzielmatrix (Anhang 2 zur E-WsV). Schliesslich sind mit dem vorliegenden Rechtsetzungsprojekt Nebenän- derungen in der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 (LS 747.4), der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6), der Be- sonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (LS 700.21), der Quartierplan- verordnung vom 18. Januar 1978 (LS 701.13) sowie der Kantonalen Geo- informationsverordnung vom 27. Juni 2012 (LS 704.11) vorgesehen. 2. Ausführung der Wassergesetzgebung des Bundes Gestützt auf Art. 76 der Bundesverfassung (SR 101) ist auch der Bund im Bereich des Wasserrechts gesetzgeberisch tätig geworden. Im Bereich der Stauanlagensicherheit hat der Bund von seiner umfassenden Gesetz- gebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Stauanlagengesetz vom 1. Oktober 2010 (StAG; SR 721.101) sowie die Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV; SR 721.101.1) erlassen. Da dieser Bereich ma- teriell vollständig durch das Bundesrecht bestimmt wird, enthält das WsG selbst hierzu keine spezifischen Bestimmungen. Bereits unter geltendem Recht werden die bundesrechtlichen Vorgaben im kantonalen Recht nur
auf Verordnungsebene ausgeführt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Bestimmung, welche die allgemeine Zuständigkeit des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) festhält (vgl. § 1 lit. b HWSchV). Die geltende Bestimmung deckt nicht alle erforderlichen Regelungen ab. In der E-WsV wird der Bereich der Stauanlagensicherheit daher ausführli- cher geregelt, und es werden unter anderem die entsprechenden Zustän- digkeiten und Verfahren festgelegt. Im Rechtsetzungsprozess berücksich- tigt wurden dabei auch die aus der Praxis gewonnenen Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde.
C. Bedeutende Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Recht Im Vergleich zum geltenden Wasserrecht sind insbesondere folgende Neuerungen zu erwähnen: – Bei den Vorschriften über die Landanlagen (§§ 11 ff. WsG; §§ 6 ff. E- WsV) geht es um sogenanntes Konzessionsland rund um den Zürich- see, das heute im Privateigentum steht und häufig überbaut ist. Es han- delt sich um aufgrund einer kantonalen Konzession aufgefüllte und entwidmete Teile des Sees. Die E-WsV gewährt den Inhaberinnen und Inhabern einer Landanlagekonzession den Anspruch, beim Vorliegen eines aktuellen und schutzwürdigen Interesses den Bestand einer ihre Landanlage betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kung feststellen zu lassen. Zudem ist – in Ausführung von §§ 14 f. WsG – auch die Möglichkeit vorgesehen, die Anpassung der eine Landan- lagekonzession betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kung an erheblich veränderte Verhältnisse zu verlangen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die Ablösung bzw. die Aufhebung einer solchen öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkung möglich. – Nach § 25 WsG legt der Regierungsrat die Hochwasserschutzziele durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er die Gefährdung der Objekte durch Hochwasser, den Umfang des möglichen Schadens und die Art der Nutzung von Flächen und Gebäuden. § 26 Abs. 4 E-WsV hält fest, dass sich die Schutzziele nach Anhang 2 und somit nach der neu auf Verordnungsstufe verankerten Schutzzielmatrix richten. Bisher war die Schutzzielmatrix lediglich im kantonalen Richtplan enthalten. Diese Schutzzielmatrix definiert die Hochwasserschutzziele für den Ausbau der Gewässer, trägt dem risikobasierten Wasserbau Rechnung und dient der Präzisierung des im WsG vorgegebenen Regelschutz- ziels (§ 25 Abs. 2 WsG). § 26 E-WsV regelt die Anpassung der Schutz- ziele, sodass diese je nach Schadenerwartungswert erhöht oder gesenkt werden können.
– Die Bestimmungen zu den Gefahrenkarten und Risikokarten nach §§ 27 ff. E-WsV stellen Ausführungsrecht zu § 26 WsG dar und geben teilweise bestehendes Recht und die bisherige Praxis wieder. Es han- delt sich insbesondere um Verfahrensbestimmungen zu den Gefahren- karten und um Vorgaben bei der Umsetzung der Karten im Rahmen des Planungsrechts. Neu werden die Risikokarten erwähnt. Sie stellen eine Planungsgrundlage für Kanton und Gemeinden dar, sind aber – im Gegensatz zu den Gefahrenkarten – nicht grundeigentümerverbind- lich, sondern haben lediglich orientierenden Charakter. – Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern (z. B. Dämme) werden so ausgestaltet, dass die Hochwasserschutzziele eingehalten werden. Gewisse seltene Hochwasserereignisse können jedoch zu grösseren Wassermengen führen. Um unkontrollierte Überflutungen in überbau- ten Gebieten zu vermeiden, verfügen die Dämme über entsprechende Stellen, an denen die Wassermassen kontrolliert austreten können. Das Wasser soll dadurch in sogenannte Notentlastungsräume geleitet wer- den und dadurch möglichst wenig Schäden anrichten. In Ausführung von § 27 WsG hält § 31 E-WsV die Voraussetzungen fest, bei deren Vor- liegen ein Notentlastungsraum angeordnet werden kann. § 32 E-WsV enthält Regelungen zur Begrenzung des Schadenrisikos in Notentlas- tungsräumen und zum entschädigungspflichtigen Gemeinwesen. – Hochwassergefährdete Bauten und Anlagen müssen durch sogenannte Objektschutzmassnahmen vorsorglich gegen Hochwassergefahren ge- schützt werden. § 34 WsG regelt die Zuständigkeiten für die Bewilli- gung von Objektschutzmassnahmen im Vergleich zum geltenden Recht neu. Bisher war der Kanton für die Genehmigung von sämtlichen Ob- jektschutzmassnahmen im Hochwassergefahrenbereich zuständig. In Zukunft wird dies nur noch für die Anordnung von Objektschutzmass- nahmen betreffend Sonderobjekte und Sonderrisiken der Fall sein. Die §§ 38 ff. E-WsV führen die Zuständigkeiten und das massgebliche Verfahren näher aus. Im Allgemeinen hat die Gemeinde mit der bau- rechtlichen Bewilligung Objektschutzmassnahmen anzuordnen. § 38 Abs. 2 E-WsV hält neu ausdrücklich die bisherige Praxis fest, wonach in gelben Gefahrenbereichen lediglich eine Selbstdeklaration nötig ist, während in blauen und roten Gefahrenbereichen Objektschutzmass- nahmen anzuordnen sind. Selbstverständlich müssen die angeordne- ten Massnahmen geeignet und angemessen sein. Nach § 39 E-WsV sorgt das AWEL bei Sonderobjekten und Sonderrisiken gegebenenfalls da- für, dass deren Inhaberinnen und Inhaber Objektschutzmassnahmen ergreifen. Neu ist überdies die Kostentragungsregelung in Ausführung von § 35 Abs. 2 WsG. § 40 E-WsV legt diesbezüglich fest, in welchen Fällen der Kanton oder die Gemeinde einen angemessenen Teil an den Kosten für die Objektschutzmassnahmen übernimmt und wie hoch der jeweilige Anteil des Gemeinwesens ist.
– Das Wasserbaurecht des Bundes (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b Wasser- bauverordnung vom 2. November 1994 [SR 721.100.1]) verpflichtet die Kantone, einen Schutzbautenkataster und einen Ereigniskataster zu führen. § 41 E-WsV legt dementsprechend fest, wie die Kataster im Kanton geführt werden sollen und wie die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ausgestaltet ist. – Nach § 23 Abs. 1 lit. b WsG sind grundsätzlich die Gemeinden bei öf- fentlichen oberirdischen Gewässern von lokaler Bedeutung für Mass- nahmen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung und des Unter- halts zuständig. § 42 E-WsV verpflichtet die Gemeinden, für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gewässer eine verantwortliche Per- son für den Unterhalt zu bestimmen. Zudem kann das AWEL Aus- und Weiterbildungsangebote im Bereich des Gewässerunterhalts fördern. In § 44 E-WsV wird der Gewässerunterhalt bei sogenannten Servituts- gewässern geregelt, d. h. Gewässer, für die der Kanton keine selbst- ständigen Grundstücke ausgeschieden hat. – In §§ 56 ff. E-WsV finden sich verschiedene Bestimmungen betreffend den Bereich Stauanlagensicherheit gemäss dem StAG und der StAV. Für die nach Art. 6 StAG vorgesehene Plangenehmigung wird das nach kantonalem Recht vorgesehene Verfahren definiert (§ 58 E-WsV). Die Gemeinden erstellen die bundesrechtlich vorgeschriebenen Eva- kuierungspläne und informieren die betroffene Bevölkerung (§ 61 E- WsV). Das AWEL kann die Betreiberin oder den Betreiber einer Stau- anlage verpflichten, gemäss Art. 18 StAG für die Schadenrisiken eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzu- schliessen (§ 62 E-WsV). – §§ 51 Abs. 2 und 54 WsG regeln die durch die Gemeinden vorzunehmen- den Kontrollen der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. § 81 E-WsV führt die Kontroll- und Anordnungspflichten der Gemeinden näher aus. Die Kosten für die von den Gemeinden veranlassten Prü- fungen der öffentlichen und privaten Anlagen werden über die Abwas- sergebühren getragen (Abs. 4). – Die Ausgestaltung der Gebühren orientiert sich an den im Gesetz fest- gelegten Kriterien (§§ 61 ff. WsG) sowie am bisherigen Recht (insbe- sondere an der GebV WWG). Nach § 71 WsG werden für konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer einma- lige Verleihungsgebühren und einmalige oder wiederkehrende Nut- zungsgebühren erhoben. Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der Höhe der voraussichtlichen Nutzungsgebühr; sofern eine wiederkehrende Nutzungsgebühr geschuldet ist, entspricht die Höhe der Verleihungsgebühr in der Regel derjenigen der voraussichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr (§ 73 WsG). Die Höhe der Nutzungsge-
bühr bemisst sich nach den eingeräumten Sondervorteilen, namentlich nach dem Umfang der beanspruchten Ressourcen wie zum Beispiel der Menge des beanspruchten Wassers bei der Entnahme von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern oder dem Mass des Wärmeeintrags bzw. des Wärmeentzugs bei der Wärme- oder Kältenutzung, der Menge des entnommenen Materials (z. B. Kies, Sand usw.) oder der Fläche bei der räumlichen Beanspruchung von Gewässern (§ 74 WsG). Während die Grundzüge der Gebühren im WsG festgehalten sind, erfolgt die Fest- legung der Gebührenansätze wie bereits im geltenden Recht auf Ver- ordnungsstufe, wobei die allgemeinen Grundsätze des Abgaberechts berücksichtigt werden. Neuerungen ergeben sich in Bezug auf die Höhe gewisser Gebühren- ansätze, insbesondere für die Nutzung von Grund- und Oberflächenwas- ser zu Trink- und Brauchzwecken. Die Höhe der zu entrichtenden Gebüh- ren hängt grundsätzlich von der entnommenen Wassermenge ab, wobei zudem danach unterschieden wird, ob weniger oder mehr als 1000 Liter pro Minute bezogen werden und ob es sich dabei um Grund- oder Ober- flächenwasser handelt (§ 108 E-WsV). Beispielsweise werden für Entnah- men bis zu 1000 Litern pro Minute die Leistungspreise von Fr. 4.20 auf Fr. 5 (Grundwasser) bzw. von Fr. 2.30 auf Fr. 2.50 (Oberflächenwasser) erhöht. Ebenfalls angepasst werden die Nutzungsgebühren bei Wärmeent- nahmen und -einträgen, wobei neu eine Unterscheidung zwischen Grund- wasser (§ 109 E-WsV) und oberirdischen Gewässern (§ 110 E-WsV) ge- troffen wird. Da es sich beim Gewässerökosystem um ein sensibles System handelt und insbesondere der Wärmeeintrag eine entsprechend grosse Belastung darstellt, werden die Nutzungsgebühren für Wärmeeinträge gegenüber dem bisherigen Recht teilweise deutlich erhöht. Bei der langdauernden Inanspruchnahme von öffentlichen oberirdi- schen Gewässern werden für die Berechnung der Gebühren – neben dem Landwert – neu Nutzungsfaktoren herangezogen, die dem jeweiligen, mit einer bestimmten Nutzung eingeräumten Sondervorteil Rechnung tragen (§ 113 E-WsV). Unter Berücksichtigung des «beanspruchten Volumens» nach § 74 Abs. 1 lit. d WsG sind neu für Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter ein- malige Nutzungsgebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren be- trägt Fr. 2000 pro m3 Einbauvolumen für Fundationsbauteile und andere Bauteile von Bauten und Anlagen bzw. Fr. 1000 pro m3 für übergeordnete Infrastrukturbauten. Sofern die Gebühr bei übergeordneten Infrastruk- turbauten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum eingeräumten Sondervorteil steht, besteht die Möglichkeit einer angemessenen Ermäs- sigung der Gebühren. Im Sinne einer Ausnahme ist zudem vorgesehen,
dass Einbauvolumen, die weniger als drei Meter unter dem gewachsenen Terrain oder weniger als einen Meter unter dem mittleren Grundwasser- spiegel liegen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Mit den Gebührenanpassungen sollen die seit der letzten Gebühren- festlegung veränderten Verhältnisse, insbesondere die Teuerung, berück- sichtigt werden. Ebenfalls angestrebt wird die Erzielung einer gewissen Lenkungswirkung. Neu ist die Bestimmung von § 119 E-WsV. So können anstelle einer ein- maligen Gebühr jährliche Nutzungsgebühren gemäss §§ 112 f. E-WsV er- hoben werden, sofern in einer Konzession für eine Landanlage mit einer öffentlichen Zweckbestimmung die Nacherhebung einer Gebühr (soge- nannte Rekognitionsgebühr) bei einer konzessions- oder bewilligungs- pflichtigen Nutzung zu privaten Zwecken vorbehalten worden ist. § 119 E-WsV schreibt im Wesentlichen die bisherige Praxis fest.
D. Auswirkungen 1. Kanton Das WsG wird in einzelnen Bereichen zu einer Zunahme des Perso- nalbedarfs im AWEL führen (vgl. die entsprechende Weisung zum WsG, Vorlage 5596, S. 141 f.). Die Ursachen dafür sind insbesondere die neu geschaffene zentrale Beratungsstelle für Gemeinden und Private (§ 23 Abs. 3 WsG), die Notwendigkeit der Festlegung einer Wasserstrategie und die in diesem Zusammenhang erforderliche kommunale Umsetzungs- planung (§§ 9 f. WsG), die Verbesserung des Rechtsschutzes sowie der Vollzug der neuen Bestimmungen zu den Landanlagen. Zu einer möglichen geringfügigen Mehrbelastung aufgrund der E-WsV wird es für den Kanton im Zusammenhang mit den Hochwasserrück- haltebecken in den Bereichen Aubach–Schwarzbach–Ellikerbach sowie am Wildbach kommen. Die genannten Abschnitte werden gemäss An- hang 1 zur E-WsV neu ausdrücklich den Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung zugewiesen. Aufgrund dessen wird der Kanton in diesen Abschnitten neben den Massnahmen des Unterhalts neu auch für die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung zu- ständig sein. Die E-WsV wird im Übrigen zu keinen Mehrbelastungen für den Kan- ton führen. 2. Gemeinden Wie in der Weisung zum WsG bereits ausgeführt wurde, ergeben sich auf Stufe der Gemeinden aufgrund des WsG gewisse Mehrbelastungen (vgl. die entsprechende Weisung zum WsG, Vorlage 5596, S. 142 f.). Die E-WsV wird zu keinen Mehrbelastungen für die Gemeinden füh- ren.
3. Bevölkerung Das WsG führt in verschiedenen Bereichen zu Verbesserungen für die Bevölkerung. Dies betrifft vor allem die Bereiche Hochwasserschutz (verbesserter Objektschutz, Notfallplanung bei Hochwasserereignissen, Möglichkeit der Ausscheidung von Notentlastungsräumen), Wasserver- sorgung und Siedlungsentwässerung (Qualitätssicherung und langfristi- ger Erhalt der Infrastruktur aufgrund klarerer Organisations- und Be- wirtschaftungsregeln) sowie Erholung für die Bevölkerung an revitalisier- ten Gewässern (vgl. die entsprechende Weisung zum WsG, Vorlage 5596, S. 143). Die E-WsV wird aufgrund der Anpassungen bei den Gebührenhöhen und der Einführung der Gebühren für Bauten und Anlagen im Grund- wasserleiter zu geringfügigen Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Nutzung ober- und unterirdischer Gewässer führen. 4. Wirtschaft Wie bereits in der Weisung zum WsG dargelegt wurde, ergeben sich mit der Einführung des WsG keine neuen Bewilligungspflichten oder admi- nistrativen Mehrbelastungen für die privatwirtschaftlichen Unternehmen. Die E-WsV wird zu keinen Mehrbelastungen für die privatwirtschaft- lichen Unternehmen führen. 5. Natur und Umwelt Das WsG leistet einen wichtigen Beitrag an die Revitalisierung der Gewässer, unterstützt damit die Umsetzung der diesbezüglichen Bundes- vorgaben und wirkt dem Biodiversitätsverlust entgegen. Die mit dem WsG angestrebte gute Wasserqualität ist nicht nur für die an und in den Ge- wässern lebenden Tier- und Pflanzenarten von grundlegender Bedeu- tung, sondern auch für die Wasserversorgung der Städte und Gemeinden (vgl. die entsprechende Weisung zum WsG, Vorlage 5596, S. 144). Die E-WsV konkretisiert die diesbezüglichen Massnahmen des WsG und wird zu keinen Mehrbelastungen für Natur und Umwelt führen.
E. Ermächtigung Der Entwurf der Wasserverordnung ist bei Gemeinden, betroffenen Behörden, politischen Parteien, Verbänden und weiteren Interessierten in die Vernehmlassung zu geben. Die Baudirektion ist zu ermächtigen, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Neuerlass der Wasserverordnung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli