RRB Nr. 139/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rifferswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
3 febbraio 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rifferswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010
139. Gemeindeordnung (Rifferswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rifferswil haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die poli- tischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rifferswil am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi