Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr, Gemeinde Wila, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
14. Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr, Gemeinde Wila
Erwägungen
(Ermächtigung) Mit Gesuch vom 8. Dezember 2025 beantragt der Gemeinderat Wila dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussen- gesetzes (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selbst bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfs- kräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müssen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das bedeutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirek- tion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Erhebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt wer- den (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde die nötige Verwaltungsorganisation für die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Übertragung an die Kantonspolizei oder ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfah- rens jedoch nicht übertragen werden (§ 12 Abs. 1 KOBV). Wickeln Ge- meinden das Ordnungsbussenverfahren selbstständig ab, ist die Rechts- hilfe durch die Kantonspolizei Zürich für Halter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Wila die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Wila wird ab 1. Februar 2026 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung auf ihrem Gebiet ermächtigt.
II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformu- lare mit der Überschrift «Gemeinde Wila» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila, das Statthalteramt Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli