Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Verwendung beschlagnahmter Anlagegelder, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 342/2014
Sitzung vom 25. Februar 2015
141. Anfrage (Verwendung beschlagnahmter Anlagegelder) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 8. Dezember 2014 folgende Anfrage eingereicht: In Sachen World Financial Services AG und S. P. betreffend Betruges bzw. Veruntreuung im September 2003 wurde eine Strafuntersuchung von der Bezirksanwaltschaft lll für den Kanton Zürich eröffnet. In Medienberichterstattungen vom 29. Oktober 2003 wurde gestützt auf eine Meldung der damaligen Bezirksanwaltschaft bekanntgegeben, dass es bei rund 1700 geschädigten Anlegern mit einem Schaden von 80–100 Mio. Franken der Bezirksanwaltschaft gelungen sei, rund 3 Mio. Franken sicher zu stellen. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Zürcher Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist der Stand der Strafuntersuchung gegen S. P. betreffend des Verdachts auf Betrug bzw. Veruntreuung?
2. Wie wurde mit den 3 Mio. Franken verfahren?
3. Wann können die geschädigten Anleger mit der Herausgabe der be- schlagnahmten Gelder rechnen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Mit der Anfrage werden Auskünfte zu bestimmten Strafverfahren ver- langt. Solange ein Strafverfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli-
chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Verfahrensleitung ent- scheidet über die Akteneinsicht. Die Akten sind am Sitz der betreffen- den Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Par- teien werden sie in der Regel zugestellt. Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Per- sonendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz grundsätzlich nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. Auch danach können besondere Personendaten nur nach Massgabe der ein- schränkenden gesetzlichen Vorgaben offengelegt werden (vgl. zum Gan- zen: Art. 97 ff. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und §§ 17 f. Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG, LS 170.4]). Eine parlamentarische Anfrage eignet sich daher nicht, detaillierte Aus- künfte zu einem bestimmten Strafverfahren erhältlich zu machen. Die Anfrage kann unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen daher nicht umfassend beantwortet werden. Zu Fragen 1 und 3: Auskunft kann die im einzelnen Verfahren zuständige Behörde nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen an berechtigte Personen er- teilen. Zu Frage 2: Die Gelder sind teils bei der Bundesanwaltschaft und teils bei der Staatsanwaltschaft III sichergestellt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli