RRB Nr. 1410/2023
Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung
6 dicembre 2023Tedesco35 min
Source zh.ch
Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2023
1410. Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan 2024–2027, Stellungnahme betreffend Überweisung
I. Allgemeines Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Konsoli- dierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Be- schluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungsrat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt diese Änderung im folgenden KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Regie- rungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kan- tonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanzkom- mission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat be- schliesst darüber im Rahmen der Beratung des nächsten Budgets (§ 50 KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, erstattet der Regie- rungsrat dem Kantonsrat mit dem nächsten Budget Bericht und stellt An- trag (§ 51 KRG). Zum KEF 2024–2027 sind 30 Erklärungen eingegangen, zwei davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Der Kantonsrat wird die Erklärungen zum KEF im Rahmen der Bud- getberatung im Dezember 2023 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt (Nummerierung gemäss Zusammenstel- lung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 24. November 2023).
II. Zu den einzelnen Erklärungen
Erwägungen
1. Staatskanzlei Nr. 1 Streichung KEF/Budget-Indikator (Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Christian Pfaller, Bassersdorf Der Leistungsindikator 6 (L6) ist ersatzlos zu streichen. Stellungnahme des Regierungsrates Mit den ausgewiesenen Indikatoren in der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staatskanzlei, werden möglichst alle Einheiten der Staatskanzlei in ihrer Leistungserbringung und damit der Erfüllung der Aufgaben abgebildet. Der Leistungsindikator L6 (Für den Regierungs-
rat organisierte Repräsentationsanlässe [ohne Grossanlässe]) zeigt die jährliche quantitative Leistungserbringung der Abteilung Veranstaltun- gen auf, bemessen anhand der Anzahl an Anlässen, die für den Regie- rungsrat im Sinne der Repräsentation und der kantonalen Interessenver- tretung organisiert werden. Inhaltliche, qualitative Merkmale werden nicht ausgewiesen. Dieser Aspekt wird im Rahmen der kommenden Budge- tierung für das Jahr 2025 und die nächste KEF-Periode aufgenommen und der Leistungsindikator 6 wird dahingehend überprüft. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 12 Anzahl der KEF/Budget-Indikatoren sowie deren Mass- nahmen (Leistungsgruppen Nrn. 1000–9540) Antrag von Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil Die Indikatoren sowie deren Massnahmen sollen anzahlmässig be- grenzt werden, um den KEF-/Budget-Umfang zu reduzieren. Zudem sollen diese nach dem SMART-Prinzip ausgestaltet sein. (SMART → S = Specific/Spezifisch, M = Measurable/Messbar, A = Achiev able/Erreichbar, R = Relevant, T=Timebound/Zeitgebunden) Stellungnahme des Regierungsrates Mit dem KEF werden jährlich für die folgenden vier Jahre die zu er- zielenden Wirkungen, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Finan- zierung festgelegt. Zu diesem Zweck werden für jede Leistungsgruppe deren Aufgaben, die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Be- urteilungskriterien (Indikatoren) sowie deren zeitliche Entwicklung dar- gestellt (§§ 9, 10 Abs. 1 lit. c und 12 Abs. 1 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [CRG, LS 611]). Für diese Darstellung bestehen in den Leistungsgruppen Rubriken. In der Rubrik «Aufgaben» werden die Daueraufgaben der Leistungs- gruppe abgebildet, die sich aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben. Die Zahl der Aufgaben ist in der Regel übersichtlich. Für die wichtigsten Auf- gaben einer Leistungsgruppe werden Indikatoren bestimmt (§ 7 Finanz- controllingverordnung [FCV, LS 611.2]). Die Indikatoren zeigen die Um- setzung der Aufgaben und tragen zur Konkretisierung bei. Es gibt drei Kategorien von Indikatoren: Die Leistungsindikatoren zeigen die Menge der im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erbringenden Leistungen, die Wirtschaftlichkeitsindikatoren setzen die Leistungen in Bezug zum Auf- wand und die Wirkungsindikatoren stellen die angestrebten Wirkungen der Leistungen auf die Zielgruppe dar (Impact). Neben den Rubriken «Aufgaben» und «Indikatoren», die den langfris- tigen Kernauftrag der Leistungsgruppen darstellen, gibt es die Rubrik «Entwicklungsschwerpunkte». In ihr werden befristete Projekte und Vor- haben der Leistungsgruppen dargestellt. Darunter fallen die Massnah-
men zur Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion bzw. der Staatskanzlei sowie weitere Projekte der Leistungs- gruppe. Die Entwicklungsschwerpunkte werden nicht bestimmten Auf- gaben oder Leistungen der Leistungsgruppe zugeordnet. Die Leistungsgruppen unterscheiden sich stark im finanziellen Volu- men, in der Personaldotierung und im gesetzlichen Auftrag. Deshalb ist auch die Zahl ihrer Indikatoren und Entwicklungsschwerpunkte unter- schiedlich. Hinsichtlich der Indikatoren ist wichtig, dass sie die wesent- lichen Leistungen der Leistungsgruppe abbilden und die Aufgaben kon- kretisieren. Mit starren Vorgaben zur Zahl der Indikatoren oder Ent- wicklungsschwerpunkte kann der Vielgestaltigkeit der Kantonstätigkeit und damit der Leistungsgruppen nicht Rechnung getragen werden. Die Indikatoren erfüllen bereits heute das SMART-Prinzip: Sie sind spezifisch, indem sie knapp und eindeutig formuliert sowie einer oder mehreren Aufgaben zugeordnet sind. Sie dienen der Messbarkeit der Leis- tungen hinsichtlich Menge, Wirtschaftlichkeit und Wirkung. Ihre Erreich- barkeit wird durch die jährliche Überprüfung und die Möglichkeit ihrer Anpassung gewährleistet. Ihre Relevanz wird durch § 7 FCV sicherge- stellt, indem die Erfüllung der wichtigsten Aufgaben mit Indikatoren ab- zubilden ist. Die Indikatoren sind auch zeitgebunden, indem jeder Indi- katorwert einem Jahr zugeordnet werden kann. Bezüglich des Anliegens, die dargestellten Massnahmen zahlenmäs- sig zu begrenzen und nach dem SMART-Prinzip auszugestalten, wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 326/2023 betreffend Richtlinien der Regierungspolitik verwiesen. Die Beantwortung der Fragen 4 und 5 der betreffenden Anfrage gilt analog für alle in der Rubrik «Entwicklungs- schwerpunkte» eingetragenen Massnahmen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
2. Direktion der Justiz und des Innern Nr. 2 Zum AFI ausgelagerte Stellen ausweisen und neue Stellen im GS JI befristen und entsprechend korrigieren (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Sonja Gehrig, Urdorf, und Beat Hauser, Rafz Aufwandverbesserung Erfolgsrechnung: P25: Aufwandverbesserung 1.6 Mio. Stellungnahme des Regierungsrates Ein Vergleich mit der Rechnung 2022 ist nicht zielführend. Im Geschäfts- jahr 2022 konnten nicht alle bewilligten Stellen besetzt werden (Budget 2022 = 85,6 Stellen, Rechnung 2022 = 75,6 Stellen). Ausserdem sind die Ausbildungsstellen im ausgewiesenen Personalbestand der Rechnung 2022 nicht enthalten, in der Finanzplanung hingegen jeweils schon.
Für das Budget 2023 wurden 90,9 Stellen (einschliesslich sieben Aus- bildungsstellen) bewilligt, wovon Ende Juli 86,5 besetzt waren. Im Planungszeitraum 2024–2027 greift die Umsetzung von RRB Nr. 1331/2022 mit 7,5 zusätzlichen Stellen für die Digitalisierung. Die in der KEF-Erklärung erwähnten 12,7 Stellen betreffen die Direk- tion der Justiz und des Innern nicht. Es handelt sich um zusätzliche Stel- len für das Amt für Informatik gemäss RRB Nr. 419/2023. Die von der Direktion der Justiz und des Innern ins Amt für Informa- tik überzuführenden Stellen sind im KEF 2024–2027 wie folgt aufgeführt: 2024 2025 2026 2027 LG 2201 Nr. Beschäftigungsumfang 98,9 94,9 83,9 83,9 LG 2201 Nr. Generalsekretariat –4 –11 LG 4610 Nr. Amt für Informatik +4 +11
Nachstehende Grafik zeigt beispielhaft das Aufgabenportfolio der Hauptabteilung Digital Solutions der Direktion der Justiz und des In- nern auf. Die Komplexität nimmt auch bei den Fachapplikationen ten- denziell zu. Die Ansprüche verschiedenster Bevölkerungsgruppen an digitale Dienst- leistungen nehmen zu. Beispiele hierfür sind: – Justitia 4.0: Plattform für elektronischen Rechtsverkehr – «Blue Deal»: Der Service public im Kanton Zürich soll rasch und durch- gehend digitalisiert werden. Der Regierungsrat und Gemeindever- treterinnen und Gemeindevertreter haben sich auf dieses Ziel geeinigt.
Digital Solutions – eine Analyse unserer Services JI DigiSol Servicesportfolio Analyse
RedCap POSPart RosNet eLearning TTS ServiceNow Syrona DigData KEP CORUS iCafe RPA R Absidion Pentera CR Business GS Gever GAZ Gever ARC GIS LogiMen JIRA / Confluence
Technologie Olmero HRA Business Inkasso PEP Scope Juris Adamas
TrueConf EM
Weblaw RIS 1 RIS 2 Iris JI Dolmetscher
GK Gleichstellung VitoDent VitoMed
Mediennetz Kartenverwaltung GK Integration LERF
Funktionalität
Im Bereich der Digitalisierung führen die Stellen insbesondere zu einem Qualitätswachstum und zur Eröffnung digitaler Kanäle für die Einwoh- nerinnen und Einwohner. Der vermehrte Softwareeinsatz, die im Vergleich zu früher komplexeren Programme und die stark gestiegenen Anforde- rungen an die Compliance führen jedoch auch dazu, dass eine deutlich intensivere Betreuung der eingesetzten Software organisiert werden muss. Dazu gibt es in einem modernen und weiterhin wachsenden Kanton keine Alternative. Ebenfalls aus einer allgemeinen Sicht zu bedenken ist, dass die digitalen Kanäle die eigentliche Fallbearbeitung per se noch nicht ein- facher machen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 3 Zügiger Pendenzenabbau bei der Staatsanwaltschaft (Leistungsgruppe Nr. 2204) Antrag von Leandra Columberg, Dübendorf, und Silvia Rigoni, Zürich Korrektur der L6 Pendenzen total auf die folgenden Zielwerte: P24 P25 P26 P27 10 550 (unverändert) 9500 8500 7500
Stellungnahme des Regierungsrates Pendenzen und Verfahrensdauer dürfen nicht miteinander gleichge- setzt werden. 2022 sah sich die Staatsanwaltschaft mit einer Eingangszunahme von rund 9% konfrontiert. Es konnten deshalb trotz zusätzlichen personellen Mitteln gemäss Entwicklungsplan weder die Pendenzenzahl gesenkt noch eine wesentliche Verbesserung der Altersstruktur der Verfahren erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb die Zielwerte der Pendenzen im KEF 2024–2027 auf erreichbare, aber nach wie vor ambitionierte Werte angepasst. Um diese Zielwerte zu erreichen, optimiert die Staats- anwaltschaft laufend ihre Organisation und Abläufe und bemüht sich um eine Effizienzsteigerung mit ihren Schnittstellenpartnern. Die wesentli- chen Treiber der hohen Pendenzen sind jedoch die nicht beeinflussbaren Eingangszunahmen sowie die strafprozessualen Vorschriften, welche die Verfahrensführung in den letzten Jahren tendenziell aufwendiger gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft prüft deshalb, ob der Entwicklungsplan den heutigen Gegebenheiten angepasst werden sollte, um die hohen Eingangs- zahlen bewältigen zu können.
Die im KEF eingesetzten Indikatoren (Erledigungen und Pendenzen) sowie der Beschäftigungsumfang gemäss Entwicklungsplan finden sich in der untenstehenden Tabelle: Jahr Erledigungen Wachstum Pendenzen Wachstum Beschäfti Wachstum gungsumfang 2022 33 973 11 311 391,7 2024 35 600 4,8% 10 550 –6,7% 413,4 5,5% 2025 36 050 1,3% 9800 –7,1% 416,4 0,7% 2026 36 050 0% 9050 –7,7% 418,4 0,5% 2027 37 050 2,8% 8300 –8,3% 418,4 0%
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 4 Keine Kulturfinanzierung mit Steuermitteln auf Vorrat (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Marc Bourgeois, Zürich Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P25 wie folgt verbessert (in Mio. Franken): P25 P26 P27 Alt: –101.2 –104.5 –107.7 Neu: –94.3 -92.6 –95.3
Stellungnahme des Regierungsrates Auf Wunsch und in enger Absprache mit der Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrates hat die Direktion der Justiz und des Innern dem Regierungsrat eine Fondsstrategie unterbreitet. Mit Beschluss Nr. 651/2022 hat der Regierungsrat die Kulturfondsstra- tegie zur Kenntnis genommen und die Fachstelle Kultur beauftragt, sie umzusetzen. Die Kulturfondsstrategie strebt einen Mindestbestand des Kulturfonds- vermögens in der Höhe eines jährlichen Gewinnanteils vor. Im Rechnungsjahr 2022 erhielt der Kulturfonds 30,9 Mio. Franken aus den Swisslos-Erträgen. Das für die Planjahre 2025–2027 budgetierte Fondsvermögen liegt zwi- schen 27,8 Mio. und 26,5 Mio. Franken; 4,5 Mio. Franken davon sind aller- dings für die Legislaturtranche 2019–2023 reserviert. Entsprechend be- trägt das frei verfügbare Fondsvermögen in den Jahren 2025–2027 zwi- schen 23,3 Mio. und 22 Mio. Franken. Das Ziel, eine Jahrestranche der Swisslos-Erträge im Kulturfondsvermögen zu haben, ist somit gemäss aktuellem Planungsstand in den Jahren 2025–2027 noch nicht erreicht.
Mit der Finanzierung einer Pilotphase zur Förderung neuer Medien wird erneut eine Belastung auf den Fonds zukommen. Auch dieser neue Förderbereich geht auf ein überwiesenes Postulat des Kantonsrates zu- rück (Postulat KR-Nr. 343/2017 betreffend Film- und Medienförderung, Vorlage 5846b). Ebenso hat der Kantonsrat das Postulat KR-Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung als erledigt abgeschrieben. Einzelne Stimmen in der Kantonsratsdebatte haben in Aussicht gestellt, dass die weitere Entwicklung genau beobachtet werde. Es war für die Fach- stelle Kultur aber nicht ersichtlich, wo sie allenfalls Korrekturen zum Kon- zept des Postulats hätte anbringen müssen. Kulturförderung ist ein Aufgabengebiet, das auf Planbarkeit angewie- sen ist. Ein sorgfältiger, gut begründeter Umgang mit den finanziellen Mitteln ist für eine nachvollziehbare Kulturförderung wesentlich. Die Fachleute der Fachstelle Kultur müssen Hunderte von Gesuchen ableh- nen und sich dabei auf einen stabilen finanziellen und politischen Rah- men stützen können. Es ist für alle Beteiligten irritierend, wenn eine eben erst beschlossene und von der zuständigen Kommission gewünschte Fondsstrategie über- gangen wird, bevor sie richtig umgesetzt ist. Obwohl die Zielwerte nicht erreicht sind, soll bereits vom Ziel Abstand genommen werden. Und ob- wohl weitere Forderungen auf dem Tisch liegen, sollen die Mittel umge- legt werden. Kurzfristige Verschiebungen zwischen den beiden Leistungs- gruppen widersprechen der Kontinuität und der angestrebten Planungs- sicherheit für die Kulturinstitutionen. Eine weitere Verzögerung der etappierten Einführung des Zweisäulen- modells ist aus Sicht des Regierungsrates nicht nachhaltig. Beschlüsse, die erst in jüngerer Vergangenheit gefällt worden sind, sollen nicht ohne Not umgestossen werden. Die Einführung des Zweisäulenmodells soll gemäss vorliegendem Budget/KEF bis 2027 abgeschlossen sein. Für die Institutionen mit gros- sen Betriebsbeiträgen wie auch für die Gemeinden mit Kulturprogram- men bedeutet dieser Abschluss und die Zuordnung zur Leistungsgruppe Nr. 2234 nicht nur Sicherheit in Bezug auf die Finanzierung bzw. Finan- zierungsquelle ihrer Beiträge, sondern auch eine Gleichbehandlung be- züglich politischer Entscheidkompetenzen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Nr. 5 Kulturfinanzierung. Abschliessende Umsetzung Zwei-Säulen- Modell per Ende 2023 (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Livia Knüsel, Dietikon, und Karin Fehr Thoma, Uster Saldo P26 P25 Alt –104.5 Mio. –101.2 Mio. Neu –107.4 Mio. (–2.9 Mio.) –106.7 Mio. (–5.5 Mio.)
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hält an der etappierten Einführung des Zwei-Säu- len-Modells fest. Er beantragt deshalb, von der Saldoverschlechterung in der Leistungsgruppe Nr. 2234 abzusehen. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
3. Finanzdirektion Nr. 6 Neuer Leistungsindikator (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Beat Hauser, Rafz, und Cristina Cortellini, Dietlikon L28 Infrastrukturkosten (Betriebskosten) Stellungnahme des Regierungsrates Das Amt für Informatik führt die gemeinsame IKT-Grundversor- gung (Digitaler Arbeitsplatz) ein und betreibt die Kantonsapplikationen und die Fachapplikationen im Auftrag und nach den Vorgaben des Re- gierungsrates, der Fachdirektionen und weiterer kantonaler Einheiten. Alle Betriebsaufgaben und Projekte im Amt für Informatik gehen deshalb letztlich auf diese Bedarfsträger zurück. Bei diesen fallen sowohl die (vom Amt für Informatik weiterverrechneten) Kosten als auch der wirtschaft- liche Nutzen an. Ein Wirtschaftlichkeitsausweis bzw. der Nachweis der «Digitalisierungsdividende» ist deshalb auch nur in den Fachdirektionen und den übrigen kantonalen Einheiten möglich, nicht aber im Amt für Informatik als interner Dienstleistungsbetrieb. Gemäss § 2 Abs. 2 lit. a–d CRG werden die kantonalen Leistungsgrup- pen über die Leistungen, die Wirtschaftlichkeit und die Wirkungen und nicht über die Inputs wie Betriebskosten und Projektausgaben gesteuert, wie die KEF-Erklärung dies impliziert bzw. beabsichtigt. Der Ausweis von Ausgaben in den Leistungsindikatoren ist deshalb systemfremd und entspricht nicht den gesetzlichen Grundlagen. Es ist zu vermeiden, dass wieder zur Inputsteuerung zurückgekehrt wird.
Ein alternativer Ausweis als Unterposition der Finanzierungstabelle im Bereich des Leistungsgruppenblatts «Finanzierung» unter «Aufwand» und «Ausgaben» würde bedingen, dass diese Grössen über die Kombina- tion aus Profitcentern und Sachkonti eindeutig bestimmt werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil im Amt für Informatik keine Profitcen- ter-Aufteilung nach Betrieb und Projekten erfolgt und weil auch die Sach- konti nicht eindeutig nach Betriebs- und Projektbezug unterteilt werden können. Eine weitere Alternative wäre der kantonsweite Ausweis von «Betriebs- kosten», «Projektausgaben» und «Projektausgaben aufgrund von Geset- zesänderungen Bund/Kanton» auf Ebene des «Ressourcenteils Informa- tik». Dies würde allerdings eine kantonsweite Erhebung im Rahmen des IKT-Controllingkonzepts bedingen. Voraussetzung dafür wäre unter an- derem, dass alle kantonalen Einheiten in der Lage sind, die drei erwähn- ten Ausgabenkategorien und die «Digitalisierungsdividende» einheitlich und korrekt sowohl in der Planung als auch in der Berichterstattung aus- zuweisen. Dies kann nicht kurzfristig implementiert werden. Zudem wäre dazu vorgängig das Handbuch Rechnungslegung anzupassen. Da die Ver- sion 2025 dieses Dokuments bereits in definitiver Version vorliegt, wäre eine Umsetzung erst im Hinblick auf den KEF 2026–2029, erstellt im Frühjahr 2025, möglich. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Umsetzung der vorliegenden KEF- Erklärung in der Leistungsgruppe Nr. 4610 weder im Bereich der Indika- toren noch im Bereich der Finanzierung möglich ist. Die Finanzdirektion wird hingegen unter Einbezug der übrigen kantonalen Einheiten prüfen, inwiefern eine Ergänzung des IKT-Controllingkonzepts und die Auf- nahme der drei Kenngrössen in den Ressourcenbereich Informatik des KEF und des Geschäftsberichts möglich ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 7 Neuer Leistungsindikator (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Beat Hauser, Rafz, und Cristina Cortellini, Dietlikon L29 Infrastrukturkosten (Projektkosten mit Return of Investment) Stellungnahme des Regierungsrates Identische Stellungnahme wie zur KEF-Erklärung Nr. 6. Der Regierungsrat beantragt, diese KEF-Erklärung nicht zu über- weisen.
Nr. 8 Neuer Leistungsindikator (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Beat Hauser, Rafz, und Gabriel Mäder, Adliswil L30 gebundene gesetzliche IT-Kosten (neue Auswertungen, Erhebun- gen) Stellungnahme des Regierungsrates Identische Stellungnahme wie zur KEF-Erklärung Nr. 6. Der Regierungsrat beantragt, diese KEF-Erklärung nicht zu über- weisen. Nr. 9 Saldoverbesserung KEF 2025–2028 (Leistungsgruppen Nrn. alle) Antrag von Karl Heinz Meyer, Neerach, Beat Habegger, Zürich, und Farid Zeroual, Adliswil Der Regierungsrat verbessert im KEF 2025–2028 (bzw. KEF 2026–2029 im Fall einer Umwandlung in eine Finanzmotion) den Saldo der Erfolgs- rechnung insgesamt um mindestens 250 Mio. pro Jahr im Vergleich zum KEF 2024–2027. Der Entscheid, welche Leistungsgruppen verbessert wer- den, bestimmt der Regierungsrat. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat beurteilt im Planungsprozess die Ausgangslage, die finanziellen Rahmenbedingungen und den Handlungsspielraum des Staats- haushalts. Dabei werden Kenngrössen wie der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung, der Selbstfinanzierungsgrad und die Nettoschul- den berücksichtigt. Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Regierungsrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und bean- tragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbeson- dere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. § 4 Abs. 2 CRG). Die vorliegend geforderte Saldoverbesserung von 250 Mio. Franken pro Jahr ist im Lichte der bereits vorgenommenen Kürzungen zu hoch angesetzt. Der Regierungsrat wird mit einer weiterhin straffen Haushaltsfüh- rung die Zielsetzung des mittelfristigen Ausgleichs des Finanzhaushalts verfolgen. Im Übrigen hat er mit RRB Nr. 1413/2023 der Finanzdirektion den Auftrag erteilt, für die Richtlinien zum KEF 2025–2028 die langfris- tige Finanzplanung zu untersuchen und Kriterien zur Priorisierung der Investitionsvorhaben zu erarbeiten. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Nr. 10 Personalbremse (Leistungsgruppe Nrn. alle des Konsolidierungskreises 1) Antrag von Beat Habegger, Zürich, Elisabeth Pflugshaupt, Gossau, und Farid Zeroual, Adliswil Der Regierungsrat ist aufgefordert, im Regierungsratsbeschluss zu den Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan und zum Budget verbindliche Vorgaben zur Begrenzung des Personalwachs- tums einzustellen. Der Zuwachs ist im Budget 2025 und den nachfolgen- den Planperioden für die Direktionen und die Staatskanzlei auf den Durch- schnitt des Bevölkerungswachstums der letzten fünf Jahre im Kanton Zürich zu begrenzen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Aufgaben der kantonalen Verwaltung entwickeln sich in vielen Be- reichen nicht linear zum Bevölkerungswachstum, da der Anstieg nicht abschliessend mit dem Bevölkerungswachstum zusammenhängt. So erklärt sich die Steigerung einerseits mit einer starken Zunahme im Bereich Bildung, die rund 360 Vollzeitäquivalente (VZÄ) umfasst, die hauptsächlich auf die überproportional steigenden Schüler- und Studie- rendenzahlen zurückzuführen ist. Anderseits gibt es einen gesteigerten Stellenbedarf im Bereich Justiz und Polizei (Betrieb Gefängnisse und Vollzug) und Sicherheitsbeauf- tragte Flughafenpolizei (= saldoneutral) mit insgesamt rund 310 VZÄ, davon 42 befristet. Hier kann festgestellt werden, dass das Bedürfnis im Umgang mit Sicherheit in letzter Zeit stark zugenommen hat. Die dritte grosse Steigerung ergibt sich durch das vielfältige Thema Digitalisierung, digitale Transformation, Informatiksicherheit, Digitaler Arbeitsplatz usw., worauf nochmals rund 170 VZÄ zurückzuführen sind. Die Digitalisierung der Verwaltung ist ein Vorhaben, das erforderlich ist, um den Service public zu optimieren und die dazu gehörenden Abläufe der Verwaltung so weit wie möglich zu vereinfachen. Der Forderung nach Effizienz kann weitestgehend über den Digitalisierungsweg nachhaltig entsprochen werden. Weitere befristete und unbefristete Stellen erklären sich durch die Um- setzung einer Vielzahl von neuen gesetzlichen Vorgaben wie etwa die Um- setzung der OECD-Mindestbesteuerung, die Umsetzung des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen, die Abwicklung des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes oder die Umsetzung des Ge- setzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung.
Die Leistungserbringung der kantonalen Verwaltung und der damit verbundene Stellenbedarf sind stark durch exogene Faktoren und Bedürf- nisse sowie Anforderungen der Bevölkerung und des Kantonsrates ge- steuert. Eine feste Anbindung des Stellenwachstums an den Durchschnitt des Bevölkerungswachstums käme dem Bedürfnis nach höherer Effizienz nicht nach und würde daher in einzelnen Bereichen mittelfristig zu einer veralteten Leistungserbringung und somit zu einer Unzufriedenheit der Leistungsempfängerinnen und -empfänger führen. Der Aufbau von ent- sprechender Infrastruktur beansprucht zusätzliche personelle Mittel, um innerhalb der vorliegenden Rahmenbedingungen (Grösse, Komplexität, rechtliche Grundlagen) geeignete Lösungen zu bauen und diese auch zu betreiben. Ein quantitatives Wachstum wie auch die Erhöhung der tech- nischen Expertise bei Nicht-IT-Funktionen sind unumgänglich, damit entsprechende Systeme breit abgestützt den Arbeitsalltag optimieren können. Der Regierungsrat prüft jeden Antrag auf zusätzliche Stellen einge- hend und hinterfragt die Notwendigkeit des beabsichtigten Ausbaus vor dem Hintergrund des Nutzens für Wirtschaft und Bevölkerung. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 11 Beschleunigung kantonaler Klimaschutzmassnahmen (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Thomas Forrer, Erlenbach, und Selma L’Orange Seigo, Zürich Saldo P25 P26 P27 Alt 113.0 114.3 108.5 Neu 188.0 189.3 183.5
Stellungnahme des Regierungsrates Budgetkredite dürfen nur verwendet werden, um die Aufgaben der Leistungsgruppe zu erfüllen (§ 14 Abs. 4 CRG). Die vorliegende KEF- Erklärung ist nicht umsetzbar, da die Leistungsgruppe Nr. 4950 keine Aufgaben in Zusammenhang mit Klimaschutz hat und entsprechend keine Ausgaben dafür tätigen kann. Die Ausgaben für die genannten Vorhaben fallen in den fachlich zuständigen Leistungsgruppen an. Mit der vorlie- genden KEF-Erklärung werden die Budgets dieser Leistungsgruppen je- doch nicht berührt. Die geforderten Saldi wären für konkrete Vorhaben in den Budgets der zuständigen Leistungsgruppen einzustellen, sofern dafür gesetzliche Grundlagen und Ausgabenbewilligungen vorliegen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
4. Volkswirtschaftsdirektion Nr. 13 Personalaufwand vs. Bewilligungserteilung Taxigesetz (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Ueli Bamert, Zürich, und Paul von Euw, Bauma Wir fordern die Einführung folgender zwei Indikatoren – Anzahl Mitarbeitende (Vollzeitäquivalenz) in der Volkswirtschafts- direktion, die mit dem Vollzug des PTLG beauftragt sind (interne so- wie externe Mitarbeitende) – Anzahl ausgestellte Bewilligungen sowie Mutationen von Bewilligun- gen für a) Taxis und b) Limousinen Stellungnahme des Regierungsrates Die Fachstelle Gewerbsmässige Personenbeförderung ist im Aufbau. Am 31. Oktober 2023 konnte die produktive Phase gestartet werden. Seit diesem Zeitpunkt wird in Zürich und Winterthur an den Standorten der Strassenverkehrsämter je ein Schalter mit zwei Mitarbeitenden betrieben. Es zeigt sich schon jetzt, dass der Aufwand für die Bearbeitung einzelner Geschäftsfälle (z. B. Ausstellen eines Taxiausweises) stark variiert und es deshalb bei den Schaltern teilweise zu Wartezeiten kommt. Die Einführung von Leistungsindikatoren kann geprüft werden. Die Definition und die Vorgabewerte der Indikatoren wären zum jetzigen Zeitpunkt jedoch verfrüht, da noch keine aussagekräftigen Erfahrungs- werte vorliegen. Die Verknüpfung von Stellen und Leistungsindikatoren ist nicht ziel- führend. Der Aufwand pro ausgestellte Bewilligung ist sehr unterschied- lich und auch hier liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 14 Von Eisenbahnlärm betroffene Personen (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Florian Meier, Winterthur Einführung eines Leistungsindikators, der die von Eisenbahnlärm be- troffenen Personen im Kanton Zürich ausweist. Stellungnahme des Regierungsrates Das Amt für Mobilität ist für diese Thematik nicht zuständig. Die Zu- ständigkeit für Eisenbahnlärm liegt bei den Bahninfrastrukturgesellschaf- ten. Zudem wäre wohl eher ein Wirkungs- als ein Leistungsindikator zu fordern. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Nr. 15 Von Fluglärm betroffene Personen (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Florian Meier, Winterthur Einführung eines Leistungsindikators, der die von Fluglärm betroffe- nen Personen im Kanton Zürich ausweist. Stellungnahme des Regierungsrates Lärmbekämpfung folgt der Regel des «ausgewogenen Ansatzes». Die- ser besagt, dass eine wirkungsvolle Lärmbekämpfung in erster Linie an der Quelle, dann über die Raumplanung und Siedlungsentwicklung, ge- folgt von betrieblichen Verbesserungen und zuletzt über betriebliche Ein- schränkungen erfolgversprechend ist. Über die Wirkungen dieses Ansatzes zur Lärmbekämpfung wird seit 2007 jährlich zuhanden des Kantonsrates Rechenschaft abgelegt. Es liegt also eine jährliche Betrachtung der Entwicklungen im Lärmschutz und der Anzahl betroffener Personen seit Jahren vor. Zudem beantragte die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates 2018 ba- sierend auf einer KEF-Erklärung die Streichung des Wirkungsindikators W5 im KEF, der den sogenannten Zürcher-Fluglärm-Index-Monitoring- wert (ZFI-Monitoringwert), also die jährliche Anzahl vom Fluglärm ge- störter Personen, auswies. Diesbezüglich verweisen wir auf den Beschluss des Kantonsrates über Erklärungen zum KEF 2020–2023 (KR-Nr. 352/ 2018) sowie auf RRB Nr. 313/2019, mit dem der Regierungsrat der entspre- chenden KEF-Erklärung zustimmte. Mit dem jährlich zuhanden des Kantonsrates verabschiedeten Flug- hafenbericht, der detailliert Auskunft über die Anzahl Fluglärmbetrof- fener sowie der Lärmbekämpfungsmassnahmen Rechenschaft ablegt, ist dem Anliegen des Antragstellers Genüge getan. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
5. Gesundheitsdirektion Nr. 17 Umsetzung der Pflegeinitiative (Leistungsgruppe Nr. 6010) Antrag von Jeannette Büsser, Horgen Einführung eines neuen Wirkungsindikators (W) zum RRZ 4b «Die Pflegeinitiative erfolgreich umsetzen». Formulierung «Generelle Zufriedenheit des Pflegepersonals im Kan- ton Zürich (Skala 1–10; min.)» ab P24 6 P25 7 P26 8 P27 8
Stellungnahme des Regierungsrates Die Pflegeinitiative ist eine nationale Initiative, die von Bund und Kan- tonen umgesetzt wird. Der Bundesrat hat beschlossen, die Pflegeinitia- tive in zwei Etappen umzusetzen. Zurzeit erfolgt in den Kantonen die Umsetzung der ersten Etappe, der sogenannten Ausbildungsoffensive. Im Kanton Zürich wurde dazu eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Ge- sundheitsdirektion und Bildungsdirektion eingesetzt. Die vom Bundes- rat eröffnete Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege lief bis am 23. No- vember 2023. Zur Umsetzung der restlichen Elemente der Pflegeinitia- tive im Rahmen der zweiten Etappe wird auf Bundesebene ein neues Bundesgesetz über die anforderungsgerechten Arbeitsbedingungen er- arbeitet. Dieser Entwurf soll bis im Frühling 2024 vorliegen und anschlies- send zur Vernehmlassung unterbreitet werden. Mit vorliegender KEF-Erklärung wird die Einführung eines neuen Wirkungsindikators gefordert, mit dem die generelle Zufriedenheit des Pflegepersonals im Kanton Zürich gemessen werden soll. Dies ist aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:
1. Wie dargelegt, wird die Pflegeinitiative in zwei Etappen umgesetzt. Zurzeit ist die Umsetzung der ersten Etappe noch nicht abgeschlossen und die Umsetzung der zweiten Etappe, bei der es insbesondere auch um die Anstellungsbedingungen des Pflegepersonals geht, wurde noch nicht in Angriff genommen. Zudem wird es auch nach erfolgter Um- setzung einige Jahre dauern, bis konkrete Effekte spürbar sein werden.
2. Der Kanton selbst beschäftigt kein Pflegepersonal. Die im Kanton Zü- rich tätigen Pflegefachpersonen sind in unterschiedlichen Institutionen angestellt, so beispielsweise in den Akutspitälern, in den Psychiatrien oder in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Institutionen. Es gibt im Kanton Zürich keine gesetzliche Grundlage, um Unternehmen zu verpflichten, in Bezug auf eine spezifische Berufsgruppe eine Zufrie- denheitsbefragung durchzuführen.
3. Die Umsetzung der Pflegeinitiative betrifft nicht nur die Gesundheits- direktion, sondern ebenso die Bildungsdirektion, die für den gesamten Ausbildungsbereich zuständig ist.
4. Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative im Kanton Zürich wird auch eine Evaluation der verschiedenen Massnahmen durchgeführt, womit das vorliegende Informationsbedürfnis befriedigt werden kann. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Nr. 18 Stärkung Assistenzärztinnen/-ärzte in Weiterbildung (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon Die Saldi der Leistungsgruppe Nr. 6300 sollen für die Jahre 2025 ff. um jeweils 6 Mio. verschlechtert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Mit dieser KEF-Erklärung wird ein Thema aufgenommen, das der Kanton Zürich bereits an die Hand genommenen hat. Per 1. Januar 2024 werden die Beiträge an die Zürcher Listenspitäler mit Standort im Kan- ton Zürich für die ärztliche Weiterbildung in den auf die Grundversorgung ausgerichteten Fachgebieten Allgemeine innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin bereits von Fr. 15 000 auf Fr. 25 000 pro Jahr und Voll- zeitäquivalent erhöht (vgl. RRB Nr. 314/2023). In diesem Regierungs- ratsbeschluss wurde dargelegt, dass die Auswirkungen dieser Massnahme drei Jahre nach der Einführung mit einer wissenschaftlichen Begleitfor- schung untersucht werden sollen. Ob mit dieser Massnahme eine Steue- rung möglich ist, wird sich zeigen. Die Entscheidung für die Wahl eines spezialisierten Fachgebiets liegt immer noch bei den betreffenden Per- sonen. Aus Sicht der Spitäler wäre eine zusätzliche Erhöhung der Ausbildungs- beiträge auf Fr. 35 000 erfreulich. Das kantonale Budget würde aber zu- sätzlich belastet. Kommt hinzu, dass der interkantonalen Weiterbildungs- finanzierungsvereinbarung, mit der die Investitionen in die ärztliche Wei- terbildung unter den Kantonen ausgeglichen werden, ein Beitrag von Fr. 15 000 pro Jahr und Vollzeitäquivalent zugrunde liegt. Da der Kanton Zürich ein Ausbildungskanton ist, stellt sich die Frage, inwiefern der Kan- ton mit dieser Massnahme zunehmend ausserkantonale Assistenzärztin- nen und -ärzte subventionieren würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 19 Stärkung Assistenzärztinnen/-ärzte in Weiterbildung (Leistungsgruppe Nr. 6400) Antrag von Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon Die Saldi der Leistungsgruppe Nr. 6400 sollen für die Jahre 2025 ff. um jeweils 2,3 Mio. verschlechtert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Mit dieser KEF-Erklärung wird ein Thema aufgenommen, das der Kanton Zürich bereits an die Hand genommenen hat. Per 1. Januar 2024 werden die Beiträge an die Zürcher Listenspitäler mit Standort im Kan- ton Zürich für die ärztliche Weiterbildung in den auf die Grundversor- gung ausgerichteten Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bereits von Fr. 15 000 auf Fr. 25 000 pro Jahr und Vollzeitäquivalent erhöht (vgl. RRB Nr. 314/ 2023). In diesem Regierungsratsbeschluss wurde dargelegt, dass die Aus- wirkungen dieser Massnahme drei Jahre nach der Einführung mit einer wissenschaftlichen Begleitforschung untersucht werden sollen. Ob mit dieser Massnahme eine Steuerung möglich ist, wird sich zeigen. Die Ent- scheidung für die Wahl eines spezialisierten Fachgebiets liegt immer noch bei den betreffenden Personen. Aus Sicht der Spitäler wäre eine zusätzliche Erhöhung der Ausbildungs- beiträge auf Fr. 35 000 erfreulich. Das kantonale Budget würde aber zu- sätzlich belastet. Kommt hinzu, dass der interkantonalen Weiterbildungs- finanzierungsvereinbarung, mit der die Investitionen in die ärztliche Wei- terbildung unter den Kantonen ausgeglichen werden, ein Beitrag von Fr. 15 000 pro Jahr und Vollzeitäquivalent zugrunde liegt. Da der Kanton Zürich ein Ausbildungskanton ist, stellt sich die Frage, inwiefern der Kan- ton mit dieser Massnahme zunehmend ausserkantonale Assistenzärztin- nen und -ärzte subventionieren würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 20 Beiträge an KK – Prämien (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon Erhöhung des Kantonsbeitrags an IPV auf 120% des Bundesanteils ab P25 ff. Bisher 92% Neu 120%
Stellungnahme des Regierungsrates Ein Antrag zur Erhöhung des Kantonsbeitrags an die individuelle Prä- mienverbilligung (IPV) wird jedes Jahr im Kantonsrat gestellt und wurde bisher stets abgelehnt. 2021 wurde im Kanton Zürich über eine Volks- initiative der Mitte («Raus aus der Prämienfalle») abgestimmt. Diese for- derte eine Erhöhung des Kantonsanteils auf 100% des Bundesanteils und wurde von den Stimmberechtigten mit knapp 64% der Stimmen (bei einer hohen Stimmbeteiligung von 56,5%) deutlich abgelehnt. Anlässlich der Beratung der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 368/ 2022 betreffend Kaufkraft-Paket I: Individuelle Prämienverbilligung, Kan- tonsanteil auf 120% erhöhen hat die Gesundheitsdirektion verschiedene Gründe dargelegt, weshalb eine solche Erhöhung nicht zielführend ist: – Eine Erhöhung des Kantonsanteils auf 120% hätte Mehrkosten von jährlich 150 Mio. Franken zur Folge (mit steigender Tendenz). Bereits heute werden im Kanton Zürich jährlich 1,1 Mrd. Franken (Bund und Kantone) für Prämienverbilligungen zur Verfügung gestellt. Der jähr-
liche zusätzliche Aufwand von 150 Mio. Franken passt nicht in die ak- tuellen KEF-Vorgaben, die durch verschiedene Massnahmen eine Ver- besserung des mittelfristigen Ausgleichs vorsehen. – Mit einer Erhöhung des Kantonsanteils wird die grundsätzliche Pro- blematik der zunehmenden Kosten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nicht gelöst. Die vorliegende KEF-Erklärung richtet sich nur gegen die Prämienlast, sieht aber keine Massnahmen gegen den Prämienanstieg vor. Es werden nur die Folgen, nicht aber die Ursachen des Prämienanstiegs berücksichtigt. – Hinzu kommt, dass im nächsten Sommer über die nationale Volks- initiative der SP (Prämien-Entlastungs-Initiative) abgestimmt wird. Sowohl die Annahme der Volksinitiative als auch das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags haben Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung. Die Gesundheitsdirektion wird ohnehin prüfen müssen, welche Anpassungen am System notwendig sind. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 21 L1, Versicherte mit Prämienverbilligung, in % (min.; Zielwert) (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Nicole Wyss, Zürich L1, Erhöhung Versicherte mit Prämienverbilligung in % (min.; Ziel- wert) auf den aktuellen Prozentsatz: P25 P26 P27 Alt 25 25 24 Neu 30 30 30
Stellungnahme des Regierungsrates Die Bezügerquote allein sagt wenig aus über die Anstrengungen des Regierungsrates im Bereich der Prämienentlastung. Viel aufschlussrei- cher sind die eingestellten Mittel, die über alle KEF-Jahre stark ansteigen (im Schritt mit der Prämienteuerung). Zurzeit liegt die erreichte Bezügerquote tiefer als ursprünglich vor- gesehen. Die geringere Anzahl der unterstützten Personen resultiert aus den neu eingeführten Massnahmen zur Verbesserung der Bedarfsgerech- tigkeit, die vom Gesetzgeber als zentrales Ziel des Systemwechsels an- gestrebt wurde. Zum einen führen die Aufrechnungen von steuerlichen Abzügen (wie z. B. Einzahlungen in die dritte Säule oder Abzüge aus Lie- genschaften) sowie die Berücksichtigung von 10% des Vermögens als Ein- kommen zu einem kleineren Kreis an zu unterstützenden Personen. Zum anderen wird neu die tatsächliche wirtschaftliche Situation im Anspruchs- jahr berücksichtigt, was zu verschiedenen Rückforderungen bei Perso-
nen geführt hat, die aufgrund ihrer neuen Einkommens- oder Vermö- genssituation nicht mehr unterstützt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel junge Erwachsene, die im Anspruchsjahr bereits gutverdienend waren, die aber aufgrund von alten oder fehlenden Steuerdaten eine pro- visorische IPV erhielten. Die in der KEF-Erklärung geforderte höhere Bezügerquote wäre mit verschiedenen Nachteilen verbunden. Sie kann entweder über eine Sen- kung des Eigenanteils erreicht werden oder über eine Erhöhung der Ver- mögensobergrenzen. In beiden Fällen müssten die Budgetmittel erhöht werden. Um die 30%-Marke zu erreichen, müssten konkret zusätzliche rund 65 000 Personen mit IPV unterstützt werden. Die Herabsetzung des Eigenanteils 2022 von 14,1% auf 9,4% hat zusätzliche IPV-Berechtigte in dieser Grössenordnung geschaffen. Gestützt auf diese Erfahrungswerte können die Mehrkosten einer Herabsetzung des Eigenanteilssatzes im ähnlichen Umfang (um 4,7 Prozentpunkte) grob geschätzt werden. Der Kantonsbeitrag müsste um jährlich zusätzlich 330 Mio. Franken aufge- stockt werden, was einer Kantonsbeitragsquote von rund 150% entspre- chen würde. Dass für die Heraufsetzung der Bezügerquote auf 30% der- art viele zusätzlichen Mittel benötigt werden, ist darauf zurückzuführen, dass bei einer Senkung des Eigenanteilssatzes auch alle bestehenden IPV- Berechtigten automatisch in den Genuss eines höheren IPV-Betrags kom- men. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
6. Bildungsdirektion Nr. 22 Kein Stellenausbau in der Bildungsverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Marc Bourgeois, Zürich Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P25 wie folgt verbessert (in Mio. Franken): P25 P26 P27 Alt: –72.9 –72.2 –72.2 Neu: –70.4 –69.7 –69.7
Stellungnahme des Regierungsrates Das finanzielle Wachstum ist begründet. Es ist insbesondere begrün- det durch die kantonalen Vorgaben zur Lohnentwicklung (Teuerung) sowie zusätzliche Stellen beim Volksschulamt (Abteilung Lehrpersonal, Aufsicht Privatschulen, Schulführung, Rechtsdienst) und beim Mittelschul-
und Berufsbildungsamt (Berufsbildungsoffensive, Stab, Rechtsdienst, Schulverwaltung) sowie die Umsetzung der Digitalisierung (Digitaler Wandel Sek II). Die Finanzierung eines Grossteils der angesprochenen zusätzlichen Stellen wurde durch die Kompensation und Umschichtung von Finanzmitteln innerhalb des Globalbudgets der Leistungsgruppe Nr. 7000 vorgenommen. Im Übrigen ist der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 7000 ab dem Planjahr 2026 bereits rückläufig. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 23 Optimierung des Einsatzes von Förderlehrpersonen (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois, Zürich Der Saldo der Erfolgsrechnung wird ab P25 wie folgt verbessert (in Mio. Franken): P25 P26 P27 Alt: –510.7 –512.3 –514.4 Neu: –505.7 –506.8 –508.4
Stellungnahme des Regierungsrates In der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschulen, werden insbesondere die Löhne der Lehrkräfte finanziert. Der Umfang der Personalmittel ist aufgrund von in § 3 des Lehrpersonalgesetzes (LPG, LS 412.31) gebun- den. Dieser orientiert sich an der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Förderlehrpersonen sind schulische Heilpädagoginnen und -pädago- gen, die Integrative Förderung unterrichten (IV-Unterricht). Es sind die Gemeinden, welche die vom Kanton zugewiesenen Mittel (Vollzeitein- heiten) einsetzen (§ 42 Abs. 3 lit. b Volksschulgesetz [LS 412.100]). Da- bei können die Gemeinden in einem gewissen Rahmen einen gezielteren Einsatz der Förderlehrpersonen vorsehen. Das führt jedoch nicht zu einer Reduktion der personellen Mittel bzw. der Lohnkosten. Sollte die Mit- telzuteilung verändert werden, müsste § 3 LPG durch den Kantonsrat an- gepasst werden. Weiter müsste die Steuerung des Personaleinsatzes (Zu- teilung der Lehrpersonen an Schulen und Klassen) von den Gemeinden auf den Kanton übertragen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Nr. 24 Bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Netz 2 (Case Management Berufsbildung) (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Karin Fehr Thoma, Uster, und Livia Knüsel, Dietikon Saldo P25 P26 P27 Alt –74.50 Mio. –74.50 Mio. –74.50 Mio. Neu –74.95 Mio. –74.95 Mio. –74.95 Mio.
Stellungnahme des Regierungsrates Obwohl der Bedarf mit den für Netz 2 bewilligten Stellen nicht voll- umfänglich abgedeckt werden kann, ist ein Ausbau der Stellen aufgrund der gegenwärtigen finanzpolitischen Situation nicht angezeigt. Die Ein- gabe der Leistungsgruppe erfolgte im Rahmen der kantonalen Vorgaben zu den Globalbudgets im KEF 2024–2027. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 28 Neuer Wirkungsindikator (Leistungsgruppe Nr. 9600) Antrag von Benjamin Walder, Wetzikon Schaffung eines neuen Wirkungsindikators bezüglich «Klimawirkung des Menus in der Mensa der Universität Irchel gemäss Food2050 in °C» P24 P25 P26 P27
1.9 1.8 1.7 1.6
Stellungnahme des Regierungsrates Die Universität Zürich (UZH) verfolgt das Ziel, die Klimaneutralität in den Verursachungskategorien Energie, Flugreisen, Pendelverkehr, Fahr- zeugflotte, Verpflegung, Papier, Wasser und Abfall bereits ab 2030 zu er- reichen. Der periodische Nachhaltigkeitsbericht der UZH zeigt die Ziel- setzungen und den Stand der Massnahmen auf (vgl. sustainability.uzh.ch/ de/policy-reporting/nachhaltigkeitsbericht.html). In der Verursachungs- kategorie «Verpflegung» ist unter anderem die Umweltbelastung pro Mensa-Menü ausgewiesen. Im KEF-Leistungsgruppenblatt sind auf wenigen Seiten die Aufgaben, angestrebten Wirkungen und Leistungen, Entwicklungsschwerpunkte und benötigten finanziellen Mittel dargestellt (§ 12 CRG). Für die wich- tigsten Aufgaben werden Indikatoren bestimmt (§ 7 FCV). Die Schaffung eines neuen Wirkungsindikators «Klimawirkung der Menus in der Mensa der Universität Irchel gemäss Food2050 in °C» im KEF-Leistungsgrup- penblatt Nr. 9600, zusätzlich zur oben erwähnten Darstellung im Nach- haltigkeitsbericht der UZH, ist nicht stufengerecht. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
7. Baudirektion Nr. 16 Von Strassenlärm betroffene Personen (Leistungsgruppe Nr. 8400 ursprünglich Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Florian Meier, Winterthur Einführung eines Leistungsindikators, der die von Strassenlärm be- troffenen Personen im Kanton Zürich ausweist. Stellungnahme des Regierungsrates Das Tiefbauamt ist nur für die Staatsstrassen im Kanton ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur zuständig. Somit fehlen die Daten für diese beiden Städte, für sämtliche kommunalen Strassen in den Gemein- den sowie für die Nationalstrassen. Die Planung der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung erfolgt erst im Rahmen von Bauprojekten und ist daher von deren Zeitplan abhängig. Die Umsetzung der lärmreduzie- renden Massnahmen kann nicht automatisch über das ganze Staatsstras- sennetz mit einheitlichen Parametern flächendeckend prognostiziert wer- den. Die Beurteilung ist einzelfallweise im Rahmen der Bauprojekte vor- zunehmen. Daher ist eine verlässliche Vorhersage für die ganze KEF- Periode nicht möglich. Die Erhebung der Lärmzu- und -abnahmen per Ende Jahr für den Ge- schäftsbericht ist ebenfalls nicht möglich, da diese Zahlen technisch be- dingt erst mit einer Verzögerung von rund 1,5 Jahren in den Lärmbelas- tungskataster einfliessen. Der Lärmbelastungskataster beruht ausserdem nicht nur auf dem Ist-Zustand, sondern muss gemäss Art. 36 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) auch noch nicht umgesetzte, aber öffentlich aufgelegte oder festgesetzte Projekte berücksichtigen. Aus dem Kataster kann somit nicht die jahresscharfe Änderung der Lärmbelas- tungen bzw. der Anzahl betroffener Personen wiedergeben werden. Die Fachstelle Lärmschutz wird aber in den nächsten ein bis zwei Jahren ver- suchen, einen aussagekräftigen Indikator zu entwickeln. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 25 Neuer Wirkungsindikator (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Florian Heer, Winterthur Schaffung eines aussagekräftigen Wirkungsindikators für die Entwick- lung der Kreislaufwirtschaft im Kanton Zürich. Stellungnahme des Regierungsrates Die Kreislaufwirtschaft ist ein sehr umfangreiches Thema, das sich vermutlich nicht mit einem einzigen Wirkungsindikator abbilden lässt. Im Rahmen der Erarbeitung der Strategie Kreislaufwirtschaft des Kan- tons Zürich hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – nach aus-
führlicher Recherche auch im Ausland – ein Set von möglichen Indika- toren zusammengestellt. Für viele dieser Indikatoren stehen aber noch keine Daten für den Kanton Zürich zur Verfügung, ausser für Indikato- ren im Bereich der Abfallwirtschaft (Abfallmenge pro Kopf und abge- lagerte Abfallmenge auf Deponien). Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 26 W19 Anteil erneuerbarer Energie und Abwärme an der Wärmeversorgung (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von David Galeuchet, Bülach Der Anteil erneuerbarer Energie und Abwärme an der Wärmeversor- gung muss schneller zunehmen. P27 ist auf 43 zu setzen. Stellungnahme des Regierungsrates Für 2024 bis 2026 wird ein jährlicher Anstieg des Anteils erneuerba- rer Wärme von 2,5% erwartet. Damit 2040 netto null CO2-Emissionen im Gebäudebereich erreicht werden können, ist in den Jahren 2027 bis 2040 ein schnellerer jährlicher Anstieg von durchschnittlich 4% nötig. Dies ist möglich, wenn jetzt mit der vorausschauenden Planung von Wärmever- bunden die Weichen gestellt werden. Für 2027 ist eine Steigerung gegen- über 2026 von 3% möglich, sodass der Prognosewert auf 43 gesetzt werden kann. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung ein- verstanden. Nr. 27 Erneuerbare Wärme schneller ausbauen (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Nicola Siegrist, Zürich P24 P25 P26 P27 W19 Anteil erneuerbare Energie und 35 37.5 40 44 Abwärme an der Wärmeversorgung, in %
Stellungnahme des Regierungsrates Für 2024 bis 2026 wird ein jährlicher Anstieg des Anteils erneuerba- rer Wärme von 2,5% erwartet. Damit 2040 netto null CO2-Emissionen im Gebäudebereich erreicht werden können, ist in den Jahren 2027 bis 2040 ein schnellerer jährlicher Anstieg von durchschnittlich 4% nötig. Dies ist möglich, wenn jetzt mit der vorausschauenden Planung von Wärmever- bunden die Weichen gestellt werden. Für 2027 ist eine Steigerung gegen- über 2026 von 3% möglich, sodass der Prognosewert auf 43 gesetzt wer- den kann. Eine Erhöhung des Prognosewerts auf 44 erscheint jedoch zu hoch. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträ- gen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli