RRB Nr. 1420/2021
Covid-19-Kulturverordnung, Änderung, Vernehmlassung, Schreiben an das EDI
1 dicembre 2021Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1420. Covid-19-Kulturverordnung (Änderung); Vernehmlassung
Erwägungen
Die eidgenössischen Räte beraten in der Wintersession über eine Verlän- gerung der Massnahmen im Kulturbereich (Art. 11 Covid-19-Gesetz [SR 818.102]). Werden die Massnahmen verlängert, so muss die Covid-19- Kulturverordnung (SR 442.15) entsprechend angepasst werden. Mit E- Mail vom 24. November 2021 hat das Bundesamt für Kultur die Kantone zur Vernehmlassung zu den Änderungen der Covid-19-Kulturverord- nung eingeladen. Derzeit ist die Geltung der Covid-19-Kulturverordnung bis zum 31. De- zember 2021 befristet. Es ist vorgesehen, dass die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird. Gesuche für das Jahr 2022 sollen bis zum 30. November 2022 bei der jeweils zuständigen Stelle eingereicht werden können. Dabei sind drei Schadenszeiträume vorgesehen, für die jeweils eine Zwischenfrist besteht. Inhaltliche Änderungen an den Unter- stützungsmassnahmen sind keine vorgesehen. Weiter sollen die Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung an- gepasst werden. Dabei sollen die Hinweise auf die Praxis zum Vorgänger- erlass, der COVID-Verordnung Kultur vom 20. März 2020 (AS 2020 855), entfernt werden. Der Regierungsrat begrüsst die Verlängerung der Massnahmen im Kulturbereich (so bereits RRB Nr. 1124/2021) und die vorgeschlagene Verlängerung der Covid-19-Kulturverordnung.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Stabs- stelleDirektion@bak.admin.ch und daniel.zimmermann@bak.admin.ch): Mit E-Mail vom 24. November 2021 haben Sie uns den Entwurf für eine Änderung der Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15) zur Vernehm- lassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Verlängerung der Geltung der Covid-19-Kulturver- ordnung. Die wirtschaftliche Situation der Kulturunternehmen und der Kulturschaffenden ist nach wie vor in hohem Masse angespannt und in manchen Fällen existenzbedrohend. Der Kulturbereich war als einer der Ersten von den Covid-Massnahmen betroffen und wird es vermutlich als
einer der Letzten noch sein. Die Ausfallentschädigungen haben sich sowohl bei den Kulturschaffenden als auch bei den Kulturunternehmen als wirkungsvolle Abfederungsmassnahme erwiesen. Angesichts des kom- plexen Vollzugs der Ausfallentschädigungen begrüssen wir, dass das In strument unverändert übernommen wird und keine Änderungen an der bisherigen Praxis vorgenommen werden. Wir könnten uns zwar nach wie vor weitere Verminderungen des bürokratischen Aufwands vorstellen. Wir anerkennen jedoch die Bemühungen, die im Nachgang zu den Diskus- sionen im Februar 2021 zu merklichen Vereinfachungen geführt haben. Art. 4 und 5 der Verordnung Wir begrüssen, dass die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berech- nung des Schadens und der Höhe der Entschädigung nicht geändert werden. Angesichts der angespannten und in manchen Fällen existenz- bedrohenden wirtschaftlichen Situation im Kulturbereich ist es wichtig, dass der maximale Entschädigungssatz bei den Ausfallentschädigungen für die gesamte Laufzeit der Verordnung bei 80% des Schadens belassen wird. Ebenfalls ist es wichtig, dass Kulturunternehmen auch eine Aus- fallentschädigung geltend machen können, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine neuen Veranstaltungen planen konnten und in diesem Fall für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich geplanten Veranstaltungen in den Vergleichsmonaten vor der Pandemie abgestellt werden kann. Wir regen aber an, die bisherige Praxis des Beizugs der Vergleichsjahre 2018 bis 2019 zur Schadensberechnung ausdrücklich in den Erläuterun- gen zu nennen (analog zu den Ausführungen zur Schadensberechnung bei Freischaffenden auf S. 4 der Erläuterungen). Damit wird verhindert, dass die Jahre 2020 und 2021 zum Vergleich herangezogen werden, die keine relevanten Vergleichsdaten liefern. Wir begrüssen weiter, dass die Ausfallentschädigungen beibehalten werden, solange staatliche Einschränkungen (einschliesslich Zertifikats- pflicht) den Kulturbetrieb betreffen. Ebenso begrüssen wir, dass die Aus- fallentschädigungen am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeit- raums gemäss Art. 6 Abs. 1 auslaufen. Zur Erleichterung der Begründung von entsprechenden Ablehnungen von Gesuchen regen wir an, dass die Ausführungen auf S. 4 der Erläuterungen neu als Art. 4 Abs. 5 ausdrück- lich in die Verordnung aufgenommen werden. Hingegen ist es unerlässlich, die Nothilfe an die Kulturschaffenden un- abhängig von einem allfälligen Wegfall der Einschränkungen bis Ende 2022 auszurichten, wie dies die Erläuterungen zur Verordnung vorsehen.
Art. 6 der Verordnung Wir begrüssen die vorgeschlagenen Schadenszeiträume. Zur Klarstel- lung regen wir an, dass zumindest in den Erläuterungen darauf hinge- wiesen wird, dass es sich bei den Fristen um Verwirkungsfristen handelt. Eine solche Klarstellung erleichtert es den Vollzugsstellen, nicht innert Frist eingereichte Gesuche mit entsprechender Begründung abzulehnen. Art. 7–9 der Verordnung Wir begrüssen besonders, dass die Möglichkeit zur Unterstützung von Transformationsprojekten während der gesamten Laufzeit der Verord- nung beibehalten wird. Dies ermöglicht den Kulturunternehmen, proaktiv und prospektiv auf die durch die Pandemie hervorgerufenen Verände- rungsprozesse zu reagieren. Die in einer grossen Mehrheit der Kantone zahlreich eingereichten Gesuche haben gezeigt, wie wichtig die Transfor- mation ist. Im Gegensatz zu anderen Branchen erweist es sich als drin- gende Notwendigkeit, solche Transformationsprozesse mit zusätzlichen Mitteln befristet zu unterstützen, da in den vergangenen zwei Jahren die Reserven für ungedeckte Schäden weitestgehend aufgebraucht wurden und solche Massnahmen durch die bestehenden Leistungsverträge mit der öffentlichen Hand nicht abgedeckt sind. Die Verordnung berücksichtigt allerdings den Stellenwert, den das Laienkulturschaffen für die Erhaltung der kulturellen Vielfalt der Schweiz hat, ungenügend. Davon ist insbesondere der ländliche Raum betroffen. Genauso wie die professionellen Kulturunternehmen sind auch die Or- ganisationen im Laienbereich durch die Pandemie in ihrer Existenz be- droht und aufgefordert, sich strukturell oder hinsichtlich Publikumsge- winnung anzupassen. Die Unterstützung von Dachverbänden, die ohne- hin weitestgehend professionelle Strukturen aufweisen, genügt daher nicht. Wir schlagen deshalb vor, die im Entwurf vorgeschlagene Ergänzung der Erläuterungen zu Art. 7–9 wie folgt zu ändern: «Dasselbe gilt gemäss Praxis für regional, kantonal oder national tätige Dachverbände sowie für Kulturvereine im Laienbereich von mindestens regionaler Bedeutung».
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli