RRB Nr. 1434/2021
Gemeindewesen, Stadt Dübendorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
8 dicembre 2021Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Dübendorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021
1434. Gemeindeordnung (Stadt Dübendorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Dübendorf (GO) beschlossen. Der Stadtrat be- stimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) sieht vor, dass in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament die Anzahl der Mitglieder des Wahlbüros festlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 und Art. 44 GO hat demgegenüber der Stadtrat die Anzahl der Wahlbüromitglieder zu bestimmen. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 GO und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 GO widersprechen daher dem übergeordne- ten Recht und sind von der Genehmigung auszunehmen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Stadtrat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf am 26. Sep- tember 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 GO und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 GO wer- den von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Behördendienste, Uster- strasse 2, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, den kantonalen Ombudsmann, Forchstrasse 59, 8032 Zürich (Postfach, 8090 Zürich), sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Jus- tiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli