BVK, Teilrevision der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010
1438. Teilrevision der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Im August 2009 beauftragte der Regierungsrat die Finanzdirektion, bis November 2009 einen Massnahmenkatalog zur nachhaltigen Finan- zierung und zur allfälligen Sanierung der BVK zu erarbeiten. Mittels Schwerpunktthemen an der Sitzung vom 27. Januar 2010 und anlässlich der Klausursitzung vom 30. März 2010 informierten die Finanz- direktion und die BVK den Regierungsrat über den Handlungsbedarf und die Grundzüge der Leistungs- und Sanierungsstrategie. Auf der Grundlage der vorgestellten Varianten wurde die Finanzdirektion beauf- tragt, eine Vorlage für eine Teilrevision der BVK-Statuten auszuarbeiten. Diese Arbeiten sind erfolgt. Aufgrund ihrer hohen Komplexität und zur besseren Verständlichkeit wurden die vorgesehenen Massnahmen in zwei Massnahmenpakete aufgeteilt. Das erste Paket enthält Mass- nahmen zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen sowie zusätzlich jene Bestimmungen, bei denen wegen Änderungen des übergeordneten Rechts Anpassungsbedarf besteht. Das zweite Paket enthält die zur nachhaltigen Finanzierung der BVK vorgesehenen Massnahmen. Beide Pakete sollen vom Regierungsrat gemeinsam behandelt und dem Kan- tonsrat gemeinsam zur Genehmigung unterbreitet werden.
2. Massnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen Der technische Zinssatz soll von bisher 4% auf 3,25% herabgesetzt werden. Als Folge davon wird der Umwandlungssatz herabgesetzt. Ohne Anpassung des Umwandlungssatzes würde jede neue Altersrente zu einem sogenannten Umwandlungsverlust und somit zu einem Transfer von Vermögenserträgen von den versicherten Personen zu den Rentne- rinnen und Rentnern führen. Die Auswirkungen der Senkung des Um- wandlungssatzes, nämlich tiefere Altersrenten, werden durch die Erhö- hung der Spargutschriften und damit auch der Sparbeiträge so weit als möglich ausgeglichen. Die Erhöhung erfolgt auf den Stand, wie er in den ersten beiden Jahren nach der Umstellung der BVK vom Leistungs- zum Beitragsprimat auf den 1. Januar 2000 galt. Als Abfederungsmass- nahme für die Übergangsgeneration werden zudem die individuellen Sparguthaben abgestuft nach Altersklassen aufgewertet. Zusätzlich wird den über 60-Jährigen ein Besitzstand gewährt. Dieser entspricht dem Betrag der Altersrente, der beim Altersrücktritt unmittelbar vor dem
Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision der BVK-Statuten erreicht worden wäre. Die laufenden Renten sind von diesen Massnahmen nicht betroffen und werden in unveränderter Höhe weiter ausgerichtet. Im Rahmen der vorliegenden Statutenrevision sollen verschiedene weitere Bestimmungen geändert werden, die nicht direkt im Zusammen- hang mit den beiden Massnahmenpaketen zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen und zur nachhaltigen Finanzierung der BVK stehen. Für die Anpassungen bestehen unterschiedliche Gründe wie beispielsweise Änderungen beim übergeordneten kantonalen Recht oder beim über- geordneten Bundesrecht. Die Anpassungen an übergeordnetes Recht sind im Massnahmenpaket zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen integriert.
3. Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der BVK Die vorgesehenen Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der BVK betreffen nicht nur die aufgrund der bestehenden Unterdeckung erforderlichen Sanierungsmassnahmen. Sie gehen wesentlich weiter. Sie sehen auch für Deckungsgrade von über 100% spezifische Regelungen vor, beispielsweise bezüglich der Höhe der Verzinsung der Sparguthaben oder bezüglich Leistungsverbesserungen. Die Massnahmen orientieren sich am jeweiligen Deckungsgrad der BVK und somit an deren Risiko- fähigkeit. Mit den vorgesehenen Massnahmen soll bei der Verteilung der verfügbaren Mittel ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ver- sicherten Personen sowie den Rentnerinnen und Rentnern angestrebt werden. Die vorgesehenen Massnahmen sind als Automatismen defi- niert und orientieren sich an klar festgelegten Kriterien. Dies hat den Vorteil, dass die jeweilige Massnahme ohne Verzug gestützt auf die Statutenbestimmungen zum Tragen kommt. In Bezug auf Sanierungsmassnahmen sind einerseits die verminderte Verzinsung der Sparguthaben der versicherten Personen und anderseits die Erhebung von Sanierungsbeiträgen bei den versicherten Personen und dem Kanton bzw. den angeschlossenen Arbeitgebern zu erwähnen. Beide Massnahmen erfolgen jeweils in Abhängigkeit vom Deckungs- grad. Sanierungsbeiträge sollen erst erhoben werden, wenn der De- ckungsgrad unter die Grenze von 93% fällt. Sie sind so lange zu bezahlen, bis der Deckungsgrad wieder 100% erreicht hat. Von Gesetzes wegen wäre der Arbeitgeber lediglich zu einer paritätischen Beteiligung an den Sanierungsbeiträgen verpflichtet. Vorliegend ist dagegen ein Beitrags- verhältnis 2,5:1 zulasten des Kantons bzw. zulasten der angeschlossenen Arbeitgeber vorgesehen. Damit soll im Hinblick auf eine angemessene Mitbeteiligung des Arbeitgebers an der Sanierung dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass die versicherten Personen zusätzlich eine verminderte Verzinsung ihrer Sparguthaben in Kauf nehmen müssen.
Da die BVK erst dann eine gute Risikofähigkeit aufweist, wenn die Wertschwankungsreserve ihren Zielwert erreicht hat, sollen Leistungs- verbesserungen in beschränktem Umfang erst ab einem Deckungsgrad von 115,1% möglich sein. Bei den versicherten Personen bestehen diese in der Höherverzinsung ihrer Sparguthaben und bei den Rentnerinnen und Rentnern in Rentenerhöhungen. Dabei darf nur ein Drittel des den Deckungsgrad von 115% übersteigenden Betrages für solche Leistungs- verbesserungen verwendet werden. Mit der verbleibenden Differenz muss die Wertschwankungsreserve bis zu ihrem Zielwert geäufnet wer- den. Erst wenn der Zielwert überschritten ist, sind Leistungsverbesse- rungen in höherem Umfang möglich. Bei der derzeitigen Anlagestrategie ist dies bei einem Deckungsgrad von 120,6% der Fall. Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Einbezug der Rent- nerinnen und Rentner in die Sanierungsmassnahmen sind nicht erfüllt. Gemäss BVG Art. 65d, Abs. 3 ist die Erhebung eines Beitrages nur auf den Teil der Rente möglich, der in den letzten zehn Jahren freiwillig entstanden ist. Da die letzte freiwillige Rentenerhöhung der BVK auf den 1. Juli 2000 erfolgte, ist ein Einbezug der Rentnerinnen und Rentner nicht möglich.
4. Kosten Als Folge dieser Teilrevision der BVK-Statuten entstehen zwei Arten von Kosten. Es handelt sich einerseits um direkte, jährlich wieder- kehrende Kosten, anderseits um indirekte, einmalige Kosten. Nur die direkten, wiederkehrenden Kosten führen zu einem Mehraufwand. Die indirekten Kosten belasten die Bilanz der BVK und haben keinen un- mittelbaren Mehraufwand für die Arbeitgeber (Kanton sowie ange- schlossene Arbeitgeber) bzw. die versicherten Personen zur Folge. Für die Arbeitgeber bzw. die versicherten Personen ergeben sich folgende direkte, jährlich wiederkehrende Kosten, die aufgrund der Beiträge in Prozent des versicherten Lohnes (für Arbeitgeber 2,5% bis 5% Sanierungsbeitrag plus Anteil Sparbeitragserhöhung und Arbeit- nehmer 1% bis 2% Sanierungsbeitrag plus Anteil Sparbeitragserhö- hung) berechnet werden:
Arbeitgeber Versicherte Total Kanton Angeschlossene Mio. Fr. pro Jahr Mio. Fr. pro Jahr Mio. Fr.pro Jahr Mio. Fr. pro Jahr Dauernde Erhöhung der 36 28 37 101 Sparbeiträge Erhebung von Sanierungs- 62 48 44 154 beiträgen während der Unterdeckung bei einem Deckungsgrad zwischen Erhebung von Sanierungs- 93 72 66 231 beiträgen während der Unterdeckung bei einem Deckungsgrad zwischen
5. Vernehmlassung Über diese Teilrevision der BVK-Statuten ist eine Vernehmlassung im Sinne der §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf der Teilrevision der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachhaltige Finanzierung) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi