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Decisione

RRB Nr. 1438/2013

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde und Sekundarschulgemeinde Rüti, Gemeindevereinigung, Gemeindeordnung, Genehmigung

18 dicembre 2013Tedesco4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde und Sekundarschulgemeinde Rüti, Gemeindevereinigung, Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013

1438. Gemeindevereinigung (Primarschulgemeinde und Sekundarschulgemeinde Rüti)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinden auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinden nimmt die neue, vereinigte Schulgemeinde wahr (Art. 83 Abs. 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit prüft (Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Rüti und der Sekundarschulgemeinde Rüti haben am 9. Juni 2013 an der Urne der Auflösung dieser beiden Schulgemeinden zugestimmt und gleichzeitig die Gemeindeordnung der neuen (vereinigten) Schulgemeinde Rüti angenommen. Die Vereinigung der Primar- und der Sekundarschul- gemeinde zur Schulgemeinde Rüti erfolgt auf Beginn der Amtsperiode 2014–2018. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Schulgemein- deordnung werden die Gemeindeordnungen der Primarschulgemeinde und der Sekundarschulgemeinde Rüti (beide vom 29. November 2009) aufgehoben. Die Schulpflege der Schulgemeinde Rüti wird elf Mitglieder umfassen.

3. Die Gemeindeordnung (GO) der neuen Schulgemeinde Rüti ent- hält die üblichen notwendigen Bestimmungen gemäss Kantonsverfas- sung, Gemeindegesetz, Gesetz über die politischen Rechte und Volks- schulgesetz. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 12 lit. b Ziff. 3 GO regelt, dass die Schulgemeindeversamm- lung für die Übertragung von Schulgemeindeaufgaben von allgemeiner Bedeutung an externe Organe zuständig ist. Diese Bestimmung kann jedoch in dieser allgemeinen Formulierung keine Geltung für die Über- tragung von öffentlichen Aufgaben beanspruchen. Insbesondere muss gemäss Art. 98 Abs. 3 KV die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, immer in

der Gemeindeordnung geregelt werden, wobei Art. 98 Abs. 4 KV gewisse Mindestanforderungen an den Inhalt einer solchen Regelung stellt. Nur in diesem Sinne kann Art. 12 lit. b Ziff. 3 GO genehmigt werden. b) Art. 12 lit. b Ziff. 4 GO regelt, dass die Schulgemeindeversammlung für den Abschluss und die Auflösung von Vereinbarungen mit anderen Schulgemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zuständig ist, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Zugleich regelt Art. 17 Ziff. 13 GO, dass die Schulpflege für den Abschluss und die Auf- lösung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemein- same Durchführung von Aufgaben zuständig ist, ohne dies näher aus- zuführen. Damit ist letztlich unklar, in welchen Fällen die Schulpflege und in welchen die Schulgemeindeversammlung für den Abschluss und die Auflösung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zuständig sein soll. Diese Bestimmungen sind sinnvollerweise so auszulegen, dass die Schulpflege im Rahmen ihrer finanziellen Befugnisse – geregelt in Art. 18 GO – für den Abschluss und die Auflösung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zuständig ist und diese Kompetenz darüber hinaus der Schulgemeindeversammlung zukommt. c) Art. 29 GO regelt, dass Bestimmungen, die mit der vorliegenden Gemeindeordnung in Widerspruch stehen, aufgehoben werden. Neben den Gemeindeordnungen der Primar- und der Sekundarschulgemeinde Rüti werden dabei keine weiteren kommunalen Erlasse oder Bestim- mungen genannt. Die Rechtssicherheit geböte es, die aufzuhebenden Erlasse oder Bestimmungen namentlich aufzuführen. Mangels einer solchen Regelung ist Art. 29 GO im Sinne der allgemeinen Auslegungs- regel zu verstehen, wonach höherrangiges und zeitlich jüngeres Recht dem tieferrangigen und zeitlich älteren Recht vorgeht, sodass Letzteres im konkreten Einzelfall nicht mehr anwendbar ist. d) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der (vereinigten) Schulgemeinde Rüti am 9. Juni 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflegen der Primarschulgemeinde Rüti, Schulsekretariat, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, und der Sekundarschul- gemeinde Rüti, Schulsekretariat, Schulhaus Egg, Postfach 634, 8630 Rüti, den Gemeinderat Rüti, Gemeinderatskanzlei, Breitenhofstrasse 30, Postfach, 8630 Rüti, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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