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Decisione

RRB Nr. 1438/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Höri, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

8 dicembre 2021Tedesco5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Höri, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021

1438. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Höri)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Höri haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Höri (GO) beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin gel- tende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Höri aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 Ziff. 6 GO sieht die Zuständigkeit der Urne für den Tausch von Grundstücken im Finanzvermögen im Wert von mehr als Fr. 400 000 vor. In Art. 16 Ziff. 14 GO wird der Gemeindeversammlung exakt dieselbe Zuständigkeit eingeräumt. Bis zur Zuständigkeitsgrenze von Fr. 400 000 beschliesst der Gemeinderat über den Tausch von Grundstücken im Finanzvermögen (Art. 27 Abs. 1 Ziff. 12 GO). Die Gemeindeordnung regelt nicht klar, ob die Gemeindeversammlung oder das Stimmvolk an der Urne für den Tausch von Grundstücken im Finanzvermögen von mehr als Fr. 400 000 zuständig sein soll; eine doppelte Zuständigkeit kann es nicht geben. In der Finanzordnung der Gemeindeordnungen von Gemein- den werden die Finanzkompetenzen unter zwei oder drei Gemeinde- organen aufgeteilt; bei Bewilligungen neuer Ausgaben sind drei Gemeinde- organe (Gemeindevorstand, Gemeindeversammlung und Stimmvolk an der Urne) zuständig, bei Anlagegeschäfte in der Regel zwei (Gemeinde- vorstand und Gemeindeversammlung). Die Kompetenzenausscheidung in den Gemeindeordnungen gestaltet sich stets so, dass bei Überschrei- tung der Kompetenz eines Gemeindeorgans das nächsthöhere zuständig ist. Da die Gemeindeordnung in Art. 27 Abs. 1 Ziff. 12 GO dem Ge- meinderat die Kompetenz zum Tausch von Grundstücken im Finanzver-

mögen bis Fr. 400 000 einräumt und die Gemeindeversammlung das nächsthöhere Gemeindeorgan ist, muss ihr die Zuständigkeit für den Tausch von Grundstücken im Finanzvermögen von mehr als Fr. 400 000 zukommen. Die Stimmberechtigten an der Urne haben folglich keine Zu- ständigkeit in diesem Bereich, umso mehr, als die Zuständigkeit der Urne für Anlagegeschäfte ohnehin eine Ausnahme darstellt (vgl. § 117 GG). Art. 9 Ziff. 6 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 9 Ziff. 7 GO sieht die Zuständigkeit der Urne für die Einräu- mung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 400 000 vor. In Art. 16 Ziff. 15 GO wird der Gemeindeversammlung exakt dieselbe Zuständigkeit ein- geräumt. Bis zur Zuständigkeitsgrenze von Fr. 400 000 beschliesst der Ge- meinderat über die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens (Art. 27 Abs. 1 Ziff. 13 GO). Die Gemeindeordnung regelt nicht klar, ob die Gemeindeversamm- lung oder das Stimmvolk an der Urne für die Einräumung von Baurech- ten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermö- gens von mehr als Fr. 400 000 zuständig sein soll; eine doppelte Zuständig- keit kann es nicht geben. Bei Finanzkompetenzen gestaltet sich, wie in E. 3a ausgeführt, die Kompetenzenausscheidung in den Gemeindeord- nungen stets so, dass bei Überschreitung der Kompetenz eines Gemeinde- organs das nächsthöhere zuständig ist. Da die Gemeindeordnung in Art. 27 Abs. 1 Ziff. 13 GO dem Gemeinderat die Kompetenz zur Einräumung von Baurechten und zur Begründung anderer dinglicher Rechte des Fi- nanzvermögens bis Fr. 400 000 einräumt und die Gemeindeversammlung das nächsthöhere Gemeindeorgan ist, muss ihr die Zuständigkeit für die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens von mehr als Fr. 400 000 zukommen. Die Stimmberechtigten an der Urne haben folglich keine Zuständigkeit in die- sem Bereich, umso mehr, als die Zuständigkeit der Urne für Anlagege- schäfte ohnehin eine Ausnahme darstellt (vgl. § 117 GG). Art. 9 Ziff. 7 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Höri am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbe- halt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 9 Ziff. 6 und 7 der Gemeindeordnung werden von der Geneh- migung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Höri, Gemeindeverwaltung, Wehn- talerstrasse 46, 8181 Höri, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli