RRB Nr. 1440/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wald, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
18 dicembre 2013Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013
1440. Gemeindeordnung (Wald)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wald haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision ihrer Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Über- tragung der Aufgaben der Sozialbehörde an den Gemeinderat und ent- sprechend die Aufhebung der Sozialbehörde sowie die Verkleinerung der Anzahl Mitglieder der Schulpflege von bisher neun auf neu sieben. Zudem soll die Möglichkeit der stillen Wahl nur noch bei Ersatzwahlen anwendbar sein. Die Erneuerungswahlen werden mit leeren Wahlzetteln an der Urne durchgeführt. Schliesslich wird auf die Dienstleistungen der kantonalen Ombudsstelle verzichtet. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wald am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin- wil, die Ombudsstelle des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi