RRB Nr. 1453/2013
Trottoirbeitragsverordnung der Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung
18 dicembre 2013Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013
1453. Trottoirbeitragsverordnung der Gemeinde Thalwil,
Erwägungen
(Genehmigung) Am 12. Juni 2013 beschloss die Gemeindeversammlung Thalwil die Total- revision der Trottoirbeitragsverordnung vom 17. Mai 1967. Gegen die- sen Beschluss wurde gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Horgen vom 24. Juli 2013 kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 ersucht der Gemeinderat Thalwil um Genehmi- gung der Vorlage. Die Festsetzung von Ausführungsverordnungen der Gemeinden zu Trottoirbeiträgen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Geneh- migung durch den Regierungsrat (§ 62 lit. d Strassengesetz vom 27. Sep- tember 1981 [StrG, LS 722.1]). Die Genehmigungsbehörde prüft die Vorlage auf ihre Übereinstim- mung mit dem übergeordneten Recht. Die Kognition erstreckt sich dabei auf die Prüfung der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der Vorlage. Die Genehmigungsbehörde legt sich aber Zurück- haltung auf und setzt ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Festsetzungsbehörde (Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kan- tons Zürich, 4. Auflage, Zürich 2012, N. 2813 ff.). Ist die Vorlage einer ge- setzeskonformen Auslegung zugänglich, ist die Genehmigung zu erteilen. Mit der Totalrevision soll die bestehende Verordnung dem geltenden Recht angepasst werden. Unklare Formulierungen sollen beseitigt wer- den. Inhaltlich erfährt die neue Verordnung keine wesentlichen Änderun- gen gegenüber der bisherigen. Einzelne Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: In Art. 2 werden bauliche Massnahmen aufgezählt, die bei der Bei- tragsbemessung nicht berücksichtigt werden. Der Ausschluss der Bei- tragspflicht für die Überbreite von Trottoirs kann in Widerspruch zu § 62 lit. d Abs. 1 StrG stehen, wonach auch für «Plätze» Mehrwertbeiträge gefordert werden können. Sodann sind die nicht beitragspflichtigen Rad- wege in der Aufzählung nicht enthalten. Weiter wird die Beitragspflicht für Kunstbauten (Stützmauern) nicht geklärt. Insgesamt kann die Be- stimmung im Einzelfall aber gesetzeskonform ausgelegt werden.
In Art. 3 wird der Begriff Anlagekosten verwendet. In Art. 2 werden diejenigen Kosten definiert, die den Eigentümerinnen und Eigentümern auferlegt werden können, weshalb darauf hätte verwiesen werden kön- nen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt aber Art. 3 eine genügend klare Grundlage für die Kostenauferlegung dar. In Art. 4 bleibt offen, nach welchen Kriterien sich der Beitrag für Grund- stücke richtet, die nicht über eine der Bauordnung entsprechende Über- bauungsmöglichkeit verfügen. Für diese Fälle wird gegebenenfalls eine Praxis zu entwickeln sein. In Art. 6 wird der Kreis der Abgabepflichtigen in Anlehnung an die neueste verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung näher definiert. Ein wirt- schaftlicher Sondervorteil hängt nicht unbedingt davon ab, ob das Trot- toir von der anstossenden Liegenschaft direkt oder über einen seitlichen Zugang erreicht werden kann. Da immer im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob ein wirtschaftlicher Sondervorteil durch die Trottoiranlage erwächst, kann die Bestimmung gesetzeskonform ausgelegt werden. Das in Art. 6 Abs. 2 erwähnte Prinzip der Nicht-Anwachsung der Bei- träge gilt allgemein und nicht nur in Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 ge- nannten Ausnahmefälle. Die Bestimmung kann aber gesetzeskonform ausgelegt werden. Die in Art. 7 vorgesehene Einsprachemöglichkeit an den Gemeinde- rat ist nicht zu beanstanden. Für das weitere Verfahren wird darauf hin- gewiesen, dass über Bestand und Umfang der Beitragspflicht die kan- tonale Schätzungskommission in einem Klageverfahren zu befinden hat (vgl. §§ 17 ff. AbtrG). Der Entscheid des Gemeinderates kann somit nicht im Anfechtungsverfahren an das Statthalteramt weitergezogen werden, wie es im Strassenwesen grundsätzlich möglich wäre (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG). Zusammenfassend erweist sich die Verordnung als rechtmässig, zweck- mässig und angemessen. Die mit Beschluss der Gemeindeversammlung Thalwil vom 12. Juni 2013 festgesetzte Trottoirbeitragsverordnung ist dem- zufolge zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Gemeindeversammlung Thalwil am 12. Juni 2013 fest- gesetzte Trottoirbeitragsverordnung wird genehmigt.
II. Der Gemeinderat Thalwil wird eingeladen, die vorstehende Ge- nehmigung öffentlich bekannt zu machen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil (unter Rücksendung von drei Verordnungen mit Genehmigungsvermerk), sowie an die Baudirektion und die Volkswirt- schaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi