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Decisione

RRB Nr. 1458/2021

Anschlussvertrag, Betreibungskreis Schlieren/Urdorf, Genehmigung

8 dicembre 2021Tedesco2 min

Source zh.ch

Anschlussvertrag, Betreibungskreis Schlieren/Urdorf, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021

1458. Anschlussvertrag (Betreibungskreis Schlieren/Urdorf)

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Schlieren und Urdorf bilden einen ge- meinsamen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Schlieren/Urdorf» (RRB Nr. 463/2009 sowie Anhang zum Einführungsgesetz zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemein- den, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Ge- meindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeindevorstände für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Die Gemeindevorstände der Politischen Gemeinden Schlieren und Urdorf stimmten der Änderung des Vertrags über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Schlieren/Urdorf mit Beschlüssen vom 23. und 25. Au- gust 2021 zu. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Be- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfas- sen die Bezeichnung des Stadtrates der Sitzgemeinde Schlieren als Wahl- organ, wie sich das neu aus § 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG in Verbindung mit den revidierten Gemeindeordnungen beider Vertragsgemeinden ergibt (vgl. RRB Nrn. 538/2018 und 375/2021), die Anpassung einer Verweisung auf die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen von Bilanz und Rechnung gemäss Anhang 1 zur Gemeindeverordnung (LS 131.11) und eine Präzisierung der Bestimmung über den Kostenteiler. Die Ände- rungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Gemeindevorständen der Vertragsgemeinden am 23. und 25. August 2021 beschlossene Änderung des Vertrags über die Zusam- menarbeit im Betreibungskreis Schlieren/Urdorf wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeindevorstände der Stadt Schlieren, Freie- strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, und Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dieti- kon, das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli