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Decisione

RRB Nr. 146/2025

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2025, Ergebnisse, Publikation

11 febbraio 2025Tedesco2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2025, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2025

146. Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2025; Ergebnisse, Publikation Am 9. Februar 2025 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlage statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 21. Februar 2023 «Für eine verantwortungs­ volle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» BBl 2024 2488 Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver­ öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu­ stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Fe­ bruar 2025 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2025- 02-14).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab­ lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift­ lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen.

IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli