RRB Nr. 1479/2011
Mädchenhaus, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
7 dicembre 2011Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011
1479. Mädchenhaus, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1948/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Mädchenhaus eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Mädchen- hauses in Zürich. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 ersucht der Ver- ein Mädchenhaus um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Mädchenhaus Zürich besteht zum einen aus einer stationären Krisenintervention mit 24-Stunden-Betreuung für Mädchen und junge Frauen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren. Zum anderen führt das Mädchenhaus eine Beratungsstelle, die auf der Grundlage des Opfer- hilfegesetzes finanziert wird. Zielgruppe sind weibliche Heranwachsen- de, die aufgrund ihres Geschlechts spezifischen Formen von Gewalt ausgesetzt waren (z. B. Zwangsverheiratung, sexistische Beschimpfun- gen, Zwang zur Prostitution). Das Mädchenhaus verfügt über sieben stationäre Plätze und bietet gewaltbetroffenen Mädchen und jungen Frauen Schutz, Hilfe bei der Bewältigung von Krisensituationen, Ab- klärung der rechtlichen Situation sowie bei der Erarbeitung von Zu- kunftsaussichten. Es ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt und stellt ein gut ausgelastetes Angebot im Kanton Zürich dar. Der Verein Mädchenhaus verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Mädchenhauses, die ihm gestützt auf das von der Bil- dungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Mädchenhauses beruht auf dem Rahmenkonzept vom Februar 2011. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Mädchenhauses entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern.
Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 174 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Mädchenhaus für den Be- trieb des Mädchenhauses wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an das Mädchenhaus Zürich, Karin Aeberhard Kuhn, Co-Leiterin, Postfach 1923, 8031 Zürich (im Doppel für sich und die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi