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Decisione

RRB Nr. 1488/2010

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderung des Sanktionenrechts, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

6 ottobre 2010Tedesco30 min

Source zh.ch

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderung des Sanktionenrechts, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2010

1488. Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts); Vernehmlassung Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustell- adresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bundes- rain 20, 3003 Bern [auch per E-Mail an: peter.goldschmid@bj.admin.ch]) Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 haben Sie uns den Vorentwurf zu einer Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

I. Vorbemerkungen Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass es unglücklich ist, die erst auf Anfang 2007 in Kraft getretene Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT-StGB) nun schon wieder in Revision zu zie- hen. Wesentliche Änderungen des erst vor gut drei Jahren eingeführten neuen Rechts bedürfen vorab einer vertieften Analyse und einer aus- sagekräftigen Datengrundlage. Statistische Unterlagen und empirische Untersuchungen, die verlässlich Schlüsse auf die Wirksamkeit des neuen Sanktionensystems erlauben würden, sind indessen noch nicht vorhan- den. So erscheint es auch als widersprüchlich, dass praktisch zeitgleich mit der neuen Änderungsvorlage für die Evaluation des revidierten AT-StGB eine Ausschreibung an ausgewählte Adressaten ergangen ist. Zumindest die Ergebnisse dieser ersten Evaluation wären aus unserer Sicht zwingend abzuwarten gewesen. Übereilte Revisionen zahlen sich nicht aus, sondern führen zu Rechtsunsicherheit. Davon ausgenommen ist die Korrektur von gesetzgeberischen Versehen, die klar ausgewiesen sind: Diese Änderungen können auch ohne vertiefte Evaluation er- folgen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

1. Geldstrafe Die Abschaffung der (teil-)bedingten Geldstrafe ist zu begrüssen. Anzumerken ist lediglich, dass durch die Streichung des (teil-)bedingten Vollzugs der Geldstrafe die Anordnung von Weisungen, wie beispiels-

weise das Absolvieren von Lernprogrammen, nicht mehr möglich sein wird. Bei erkannter Notwendigkeit von solchen Programmen wird wohl immer auf die bedingte Freiheitsstrafe zurückzugreifen sein. Dies führt wiederum zu einer Stärkung der bedingten Freiheitsstrafe, indem sich deren Wirkung auf die verurteilte Person durch die damit allenfalls ein- hergehende Weisung wohl erhöht, was ebenfalls zu befürworten ist. Zu unterstützen ist zudem die Herabsetzung der Anzahl Tagessätze bei der Geldstrafe auf 180 Tage. Dies vor dem Hintergrund, dass Geld- strafen künftig immer zu leisten sein werden. Dies würde bei einer hohen Anzahl Tagessätze dazu führen, dass in durchschnittlich finanziellen Verhältnissen lebende Täterinnen oder Täter vor unlösbare finanzielle Probleme gestellt würden und unter Umständen auch das Familienein- kommen erheblich berührt wäre, was unter dem Titel schuldangemes- sener Tatausgleich nicht angezeigt wäre. Hinzu kommt, dass Strafen von über 180 Tagessätzen bereits auf ein erhebliches Tatverschulden oder aber einen grossen Schaden oder Unrecht schliessen lassen und auch vor die- sem Hintergrund – vor allem im Bereich von Gewaltstraftaten – eine Geldstrafe nicht die adäquate Strafe darstellt. Die Herabsetzung auf 180 Tagessätze ist auch die logische Konsequenz aus der ursprünglichen Zielsetzung der Revision des AT-StGB, dem Ersatz von kurzen Frei- heitsstrafen durch die Geldstrafe. Um der Gleichwertigkeit der Strafen Rechnung zu tragen, ist zudem die Festsetzung einer Mindestzahl an Tagessätzen von drei Tagen analog der Bestimmung für die Freiheits- strafe zu postulieren. Die Festsetzung des Mindesttagessatzes auf Fr. 30 ist vor dem Hinter- grund einer wirkungsvollen und nicht nur symbolischen Sanktion grundsätzlich zu unterstützen. Zu bedenken ist einzig, dass ein solcher Mindesttagessatz bei einkommensschwachen Personen und sozial Rand- ständigen unter Umständen zu stossenden Ergebnissen führen kann, da die im Vergleich zur heutigen Praxis höheren Beträge immer bezahlt werden müssen; immerhin können beim vorgeschlagenen Mindest- tagessatz Geldstrafen von höchstens Fr. 5400 ausgesprochen werden. Wollte man argumentieren, für Täterinnen bzw. Täter, welche die Geld- strafen nicht oder nur mit höchstem Aufwand leisten könnten, stünde die Freiheitsstrafe zur Verfügung, würde dem Vorurteil, wonach sich reiche Täterinnen bzw. reiche Täter freikaufen könnten, unnötig Vor- schub geleistet. Zu prüfen ist deshalb, die Bestimmung insofern etwas abzuschwächen, als dass eine Formulierung gewählt wird, gemäss welcher der Mindesttagessatz in der Regel Fr. 30 beträgt, davon aber (bei unter dem Existenzminimum lebenden Personen) in begründeten Ausnahme- fällen abgewichen werden kann. Wir regen ferner an, Art. 36 Abs. 3 lit. b E-StGB im Rahmen der Revision ebenfalls zu streichen. Die Berücksichtigung von nachträglich verschlechterten Verhältnissen stellt letztlich eine ungerechtfertigte

Strafermässigung dar, die bei Freiheitsstrafen nicht analog angewendet werden kann. Die spätere Überprüfung und Neufestlegung einer bereits rechtskräftigen Sanktion erscheint als äusserst fragwürdig und ist abzu- lehnen. Die fragliche Regelung ist sodann auch angesichts der Abschaf- fung der (teil-)bedingten Geldstrafe und der vorgesehenen Herabset- zung der höchstmöglichen Geldstrafe nicht mehr nötig.

2. Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen Wir begrüssen, dass die zu einschränkende Regelung der Anwend- barkeit von kürzeren Freiheitsstrafen aufgehoben wird. Aufgrund der Erfahrungen können kurze Freiheitsstrafen durchaus sinnvoll sein: Sie können eine negative Entwicklung bei einer Täterin bzw. einem Täter unterbrechen und Chance für eine Neuorientierung sein. Ausserdem können sie der Täterin bzw. dem Täter die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen führen. Bei randständigen Täterinnen bzw. Tätern haben sie nicht selten die sehr erwünschte Nebenfolge, dass diese in geordneten Umständen auch gesundheitlich profitieren können. Dem ursprünglichen Ziel der Revision des AT-StGB, der Zurückdrängung kurzer Freiheits- strafen, ist insofern noch immer Rechnung getragen, als dass in diesem Segment auch die unbedingte Geldstrafe zur Auswahl steht. Zudem soll der Vollzug bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten neben den be- kannten Vollzugsformen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs auch in Form des Electronic Monitoring möglich werden, wo- durch der mit der Zurückdrängung der kurzen Strafen vorgesehenen Lösung der überfüllten Gefängnisse ebenfalls ein Stück weit Abhilfe geleistet wird. Gleichwohl machen wir darauf aufmerksam, dass die Wiedereinführung von kurzen Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung der derzeitigen Auslastung der Vollzugseinrichtungen zusätzlich einen entsprechend erhöhten Platzbedarf zur Folge haben könnte. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass kurze Frei- heitsstrafen gerade auch in Kombination mit ambulanten Massnahmen sehr zu begrüssen sind, da nur Freiheitsstrafen zugunsten der Massnahme aufgeschoben werden können, wodurch der notwendige Druck zur erfolgreichen Durchführung der ambulanten Massnahme aufgebaut werden kann. Demgegenüber führte in der Praxis die als Folge der Revision des AT-StGB häufig angeordnete Kombination mit einer Geldstrafe dazu, dass die Massnahme mangels Motivation als undurch- führbar ersatzlos aufgehoben werden musste. Die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen ist sodann gerade auch in Fällen von häuslicher Gewalt sehr zu unterstützen. Gewaltbe- troffene Personen, die unter Umständen dringend auf die wirtschaft- liche Unterstützung des Täters angewiesen sind, haben kein Interesse, die Fälligkeit einer hohen Geldstrafe in Kauf zu nehmen, weshalb es auch aus diesem Grund häufig zu Einstellungen der Strafverfahren

kommt. Durch eine Geldstrafe werden das meist mit wirtschaftlichen Problemen kämpfende Opfer und seine Familie finanziell zusätzlich be- lastet. Bei Geldstrafen besteht ferner keine Kontrolle, wer das Geld schliesslich einbezahlt. Es sind Fälle bekannt, bei denen die Zahlungen durch die Opfer bezahlt werden mussten. Absurderweise ergibt sich durch die nicht individualisierbare Geldstrafe eine Mithaftung des Opfers. Demgegenüber sind (kurze) Freiheitsstrafen individualisierbar. Bedingte Freiheitsstrafen können mit Weisungen und Bewährungshilfen kom- biniert werden, die idealerweise gewaltmindernd wirken. Die meisten Kantone verfügen bereits über entsprechende, spezifische Programme und Therapien, die bei konsequenter Durchführung als Weisungen an- geordnet werden können. Bei Motivationseinbrüchen obliegt es der verurteilten Person zu wählen, ob sie den Strafvollzug antreten oder im entsprechenden Programm durchhalten will. Wenn es zum Vollzug der Freiheitsstrafe kommen sollte, ermöglichen die heute vorhandenen Vollzugsformen die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (und damit des Erwerbseinkommens).

3. Teilbedingte Freiheitsstrafe Nicht zwingend erscheint, dass der Anwendungsbereich des teil- bedingten Vollzugs auf Freiheitsstrafen bis längstens zwei Jahre be- schränkt wird. Mangels vorzeitiger Entlassungsmöglichkeit kann sich allerdings eine verurteilte Person jeglicher Mitwirkung im Vollzug (Auseinandersetzung mit der Tat, Mitwirkung am Vollzugsplan, Arbeits- einsatz, Austrittsvorbereitungen usw.) verweigern, ohne dass sich da- raus Konsequenzen hinsichtlich des Entlassungszeitpunkts bzw. der Entlassungsmodalitäten ergeben würden. Die Legalprognose spielt im Entlassungszeitpunkt mithin überhaupt keine Rolle, sodass auch Verur- teilte, die sich im Vollzug renitent zeigen oder sogar negativ entwickeln, nach Verbüssung des unbedingten Strafteils bedingungslos entlassen werden müssen. Dies verkleinert den Nutzen und die Wirksamkeit des teilbedingten Strafvollzuges, weshalb eine Verminderung dieser Möglich- keit hingenommen werden kann. Ungelöst bleibt die Fristenregelung bei der Probezeit für den be- dingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe. So bestehen für diese Probezeit keine Sonderregeln (der Randtitel von Art. 44 StGB lautet «Gemeinsame Bestimmungen» und gilt damit nach der Gesetzes- systematik sowohl für die bedingten wie die teilbedingten Strafen). Eine Regelung, wonach die Probezeit während des Vollzugs des unbe- dingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe ruht oder suspendiert ist, fehlt im Gesetz. Daraus ist zu schliessen, dass die Probezeit mit Eröffnung des Urteils beginnt und ununterbrochen läuft bis zum Ende der richterlich festgesetzten Dauer. Ein anderslautender Analogieschluss zulasten der oder des Verurteilten ist nicht zulässig. Es ist nicht sinnvoll,

dass die Probezeit läuft, während die verurteilte Person den unbeding- ten Teil der Strafe verbüsst. Ausserdem sollte die Möglichkeit bestehen, aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug für die Probezeit Bewäh- rungshilfe aufzuheben oder neu anzuordnen oder Weisungen zu ändern, aufzuheben oder neue Weisungen zu erteilen.

4. Freie Wahl der Sanktionsart Wir befürworten weiter, dass künftig der Vorrang der Geldstrafe wegfallen soll und es den Gerichten anheimgestellt wird, darüber zu befinden, welches die für die Täterin bzw. den Täter angemessene Sank- tion ist. Mit der freien Wahl der Sanktion kann das Gericht nunmehr ge- mäss Art. 47 StGB die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin bzw. des Täters gesetzeskonform mitberücksichtigen, trifft doch je nach finanziellen und familiären Verhältnissen eine Sanktionsart die Täterin bzw. den Täter in unterschiedlicher Art und Weise.

5. Bedingter Vollzug / Verbindungsstrafe (Art. 42 E-StGB) Gemäss Art. 42 Abs. 2 E-StGB ist bei einer Täterin oder einem Täter, die bzw. der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von «mehr als» sechs Monaten verurteilt wurde, der Aufschub der Freiheitsstrafe nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Heute ist im Gesetzes- text von «mindestens» sechs Monaten die Rede. Gemäss dem erläutern- den Bericht wurde hier keine materielle Änderung beabsichtigt, wes- halb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt. Die ersatzlose Aufhebung von Art. 42 Abs. 4 StGB ist sodann abzu- lehnen. Das System des Besonderen Teils des StGB sieht für Vergehen neben Freiheitsstrafen grundsätzlich Geldstrafen vor. Nachdem nunmehr die Geldstrafe nicht mehr Vorrang haben soll, ist Art. 42 Abs. 4 StGB zu belassen, sodass nach wie vor die Möglichkeit besteht, bedingte Frei- heitsstrafen mit (unbedingter) Geldstrafe oder Busse verbinden zu kön- nen, um diesen verstärkt Gewicht zu verleihen und sofort spürbar wer- den zu lassen. Denkbar wäre auch die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit lediglich einer Busse, wie dies vor Inkrafttreten des revidierten AT-StGB möglich war. Von der Möglichkeit, Freiheitsstrafen mit Bussen zu ver- binden, sofern im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht war (Art. 50 Abs. 2 aStGB [in der bis Ende 2006 geltenden Fassung]), wurde denn auch vor allem im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und im Vermögensstrafrecht rege Gebrauch ge- macht. Zu prüfen wäre deshalb eine analoge Formulierung von Art. 50 Abs. 2 aStGB, wonach bei wahlweiser Strafandrohung von Freiheits- oder Geldstrafe immer auch eine Busse zur bedingten Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann.

6. Landesverweisung

6.1 Die mit der Revision geplante Wiedereinführung der strafrecht- lichen Landesverweisung lehnen wir ab. Dies vor dem Hintergrund, dass der Entscheid über ausländerrechtliche Belange durch die dafür zuständige und kompetente Behörde zu fällen ist, um so eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Im Gegensatz zu den Gerichten befassen sich die Migrationsämter alltäglich mit ausländerrechtlichen Fernhaltemass- nahmen, können die Hintergründe der zahlreichen Verfahren vergleichen und nach einheitlichen Kriterien entscheiden. Es bestehen Bedenken, dass gerichtliche Entscheide über eine Landesverweisung im Wider- spruch zu administrativen Wegweisungsentscheiden stehen könnten, was zu Unklarheiten im Vollzug und letztlich zur Aushöhlung der gericht- lichen Anordnung führen könnte. Bei der Landesverweisung handelt es sich sodann um eine Kann-Vorschrift. Mit Ausnahme der Verurteilung zu einer über einjährigen Freiheitsstrafe oder einer Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB sind keine Kriterien für die Ausfällung der straf- rechtlichen Landesverweisung vorgegeben. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht wird bezweifelt, dass sich mit der strafrecht- lichen Landesverweisung eine einheitliche Praxis sicherstellen lässt. Anstelle der Aufnahme einer Bestimmung ins Strafgesetzbuch wäre allenfalls eine Änderung des Ausländerrechtes vorzusehen und in Art. 62 Bst. b AuG den «schwammigen» Begriff «längerfristige Freiheitsstrafe» mit einer «Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr» zu ersetzen. Dies auch deshalb, weil die Rechtsprechung für eine auf diese Bestimmung gestützte Ausweisung von einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausgeht (BGE 125 II 531). Aus der Sicht des Strafvollzugs ist eine möglichst rasche Klärung des Aufenthaltsstatus der verurteilten Person notwendig. Diese Klärung ist namentlich für die Vollzugsplanung gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB und damit für die Konkretisierung des Vollzugsziels entscheidend. Der Voll- zug wird unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob die verurteilte Person ausgeschafft wird oder auf ein Leben in Freiheit in der Schweiz vorzubereiten ist. Die Wiedereingliederung von ausländischen Gefan- genen in die schweizerische Gesellschaft mit schrittweisen Vollzugs- öffnungen kann nämlich nicht Ziel des Vollzugs sein, wenn diese aus- geschafft werden. Kantonale Gerichte haben aber entschieden, dass beispielsweise der Anspruch auf Gewährung von Urlaub oder auf Bewilligung des Arbeitsexternats für Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer in gleichem Masse bestehe und unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren sei. Auch bei auslän- dischen Gefangenen, die nach Verbüssung der Strafe aus der Schweiz aus- gewiesen würden, bestehe ein grundsätzliches öffentliches Interesse an deren Resozialisierung. Die Gewährung von Urlaub bzw. des Arbeits-

externats gelte als wesentliche Voraussetzung der sozialen Eingliederung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus bei der Bewilligung solcher Vollzugsöffnungen sei bundesrechtswidrig. Der Bundesgesetz- geber müsste deshalb das Vollzugsziel in diesen Fällen klären. Die Beweis- last für das Vorliegen von Flucht- oder Wiederholungsgefahr darf bei dieser Kategorie von Täterinnen bzw. Tätern nicht bei den Vollzugs- behörden liegen. Aus Gründen der Planungs- und insbesondere der Rechtssicherheit im Strafvollzug sollte deshalb die Bestimmung von Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE; SR 142.201) in der Weise geändert werden, dass unabhän- gig von der Möglichkeit einer Überstellung nicht erst auf den Zeitpunkt der Entlassung hin, sondern umgehend nach Straf- oder Massnahmenan- tritt über das Anwesenheitsverhältnis der verurteilten Person zu befin- den ist. Dies lässt sich sachlich auch damit begründen, dass sich während des Vollzuges erfahrungsgemäss kaum je wesentliche Veränderungen ergeben, die im Zeitpunkt der Entlassung zwangsläufig zu einer anderen Beurteilung des Anwesenheitsverhältnisses führen würden.

6.2 Sollte die Landesverweisung gleichwohl wieder eingeführt wer- den, kann dies nur als unbedingte Sanktion infrage kommen, wie dies im Entwurf auch vorgesehen ist. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb die Landesverweisung bei einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB möglich sein soll, nicht aber bei einer Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) oder bei einer Suchtbehandlung (Art. 60 StGB). Erklärbar ist diese Regelung nur damit, dass sie aus der früheren monistischen Ausgestaltung der Arbeitserziehung entstanden ist, die heute aber nicht mehr gilt. Es sollte grundsätzlich möglich sein, eine Ausländerin oder einen Ausländer des Landes zu verweisen, bei der oder dem das Gericht eine stationäre Massnahme anordnet, wegen verminderter Schuldfähigkeit aber eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausfällt oder die Täterin bzw. den Täter wegen Schuldun- fähigkeit freispricht, sofern diese bzw. dieser die öffentliche Sicherheit gleichwohl gefährdet und keine schützenswerten Beziehungen zur Schweiz hat, die das öffentliche Interesse an der Fernhaltung über- wiegen. Sodann weisen wir mit Blick auf die Praxis darauf hin, dass eine Lan- desverweisung bei gleichzeitig ausgesprochener therapeutischer Mass- nahme im Vollzug zwangsläufig zu Schwierigkeiten führt. Massnahmen nach Art. 60 StGB sind per se Behandlungen im offenen Regime, wes- halb eine gleichzeitige Landesverweisung wenig sinnvoll erscheint. Massnahmen nach Art. 61 StGB zielen in aller Regel auf eine abge- schlossene Berufslehre hin und sind entsprechend mit viel Aussen- kontakten (Schulbesuch) verbunden. Je fortgeschrittener die Massnahme

ist, desto offener ist einerseits das Vollzugsregime, desto näher rückt anderseits jedoch die zu vollziehende Landesverweisung, was wiederum als Kriterium für eine erhöhte Fluchtgefahr gedeutet wird. Massnahmen nach Art. 59 StGB schliesslich können wohl über längere Zeit geschlos- sen vollzogen werden, doch müssen auch hier gemäss Fachmeinung Vollzugslockerungen, zumindest begleitete therapeutische Ausgänge, gewährt werden, um im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug eine sorgfältige Prognosestellung zu ermöglichen. Unklar ist sodann die Bedeutung von Art. 67c Abs. 3 Bst. b E-StGB. Bei neuer Delinquenz während der Landesverweisung kann eine auf Lebzeiten erweiterte Landesverweisung ausgesprochen werden. Mit anderen Worten wird eine lebenslange Landesverweisung ausgespro- chen, wenn die Täterin oder der Täter im Ausland erneut delinquiert und dort zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder einer Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB verurteilt wird. Vor dem Hinter- grund der teilweise doch sehr unterschiedlichen Rechtssysteme in den Herkunftsländern erscheint diese Bestimmung stossend, dürften sich doch die ausgefällten Strafen (von über einem Jahr) für Straftaten teil- weise erheblich voneinander unterscheiden, was – je nach Ahndung in einem Land – zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen führt. Zu über- denken wäre sodann die sprachlich unklare Formulierung in Art. 67c Abs. 3 Bst. a E-StGB.

7. Halbgefangenschaft Wir befürworten die Zusammenfassung der Regelungen über die Halbgefangenschaft in einer Bestimmung, regen aber an, die Abs. 1 und 2 von Art. 77b E-StGB miteinander zu verbinden, da die Bewilligungs- voraussetzungen für Halbgefangenschaft gleich sind, ob die Strafe nun mehr oder weniger als sechs Monate dauert. Art. 77b Abs. 2 StGB schreibt als Regelvollzug für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten die Halbgefangenschaft vor. Nachdem neu mit der gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a E-StGB) und dem Electronic Monitoring (Art. 79b E-StGB) weitere Vollzugsformen zur Verfügung stehen, ist eine Bevorzugung der Halbgefangenschaft nicht gerechtfertigt. In Anlehnung an die Regelung in Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB regen wir an, auch bei der Halbgefangenschaft einen Mindestbeschäftigungsgrad der verurteilten Person von 20 Stunden pro Woche gesetzlich vorzu- schreiben (vgl. auch Ziff. 1 Abs. 1 lit. d der Richtlinien der Ostschweize- rischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von Halbgefangen- schaft vom 7. April 2006). Die Sicherstellung der notwendigen Betreuung ist nach Art. 75 Abs. 1 StGB gewährleistet und richtet sich in erster Linie nach dem mit dem Vollzugsplan festzustellenden Betreuungsbedürfnis der oder des Ge-

fangenen. Der dritte Satz von Art. 77b Abs. 1 E-StGB ist deshalb über- flüssig und zu streichen. Der oder dem Gefangenen ist sodann am besten gedient, wenn der Vollzugsort so gewählt wird, dass sie oder er ihren bzw. seinen Arbeitsplatz in vernünftiger Frist erreichen kann; des- halb sollte grundsätzlich gelten, dass die Halbgefangenschaft in einer besonderen Abteilung eines Gefängnisses vollzogen werden kann.

8. Tageweiser Vollzug Diese Vollzugsform wird in der Praxis kaum angewendet und eine Notwendigkeit ist angesichts der weiteren Vollzugsformen nicht ersicht- lich. Durch die Aufsplittung in mehrere Teilvollzüge wird der Sanktions- charakter stark relativiert. In den wohl nur äusserst seltenen Fällen, in denen eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe weder in Form von gemein- nütziger Arbeit noch in Form von Halbgefangenschaft oder Normalvoll- zug vollzogen werden kann, müsste gestützt auf Art. 80 StGB doch eine angemessene Lösung angeboten werden können. Da diese Vollzugsform darüber hinaus Vollzugsplätze über längere Zeit bindet, was vor allem in Zeiten der Vollbelegung und mangelnder Kapazitäten zu erheblichen Schwierigkeiten führt, sowie die Terminierung und das jeweilige Ein- und Austrittsprozedere für die Vollzugsbehörden und -einrichtungen einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen, sollte auf diese Voll- zugsform verzichtet werden. Wird diese Vollzugsform beibehalten, so sind zumindest die höchst- mögliche Zahl an Vollzugsabschnitten (z. B. höchstens vier Vollzugs- abschnitte, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person ent- fallen) sowie der Zeitraum, innert welchem der tageweise Vollzug längstens abgeschlossen sein muss (z. B. innert längstens drei Monaten), im StGB zu regeln.

9. Gemeinnützige Arbeit Wir begrüssen es, dass die gemeinnützige Arbeit nicht mehr eine eigenständige Sanktion ist, sondern wieder eine Vollzugsform wird. Damit kann die Vollzugsbehörde auf die zum Vollzugszeitpunkt aktuel- len Verhältnisse abstellen und administrative Leerläufe können verhin- dert werden. Der Druck, dass beim Scheitern der gemeinnützigen Ar- beit der Vollzug der Freiheitsstrafe droht, dürfte sich nach den früheren Erfahrungen positiv auf das Durchhaltevermögen der verurteilten Per- sonen auswirken. Insbesondere werden die Abläufe beim Scheitern der gemeinnützigen Arbeit wieder einfacher und rascher. Klarzustellen ist in Art. 79a Abs. 5 E-StGB, dass bei Scheitern der gemeinnützigen Arbeit keine andere alternative Vollzugsform mehr infrage kommt, sondern die Freiheitsstrafe im Normalvollzug, allenfalls noch in Halbgefangen- schaft, vollzogen wird.

Dass gemeinnützige Arbeit für Übertretungen nicht mehr infrage kommen soll (Ziff. 1.2 des erläuternden Berichts), ergibt sich aus dem Gesetz nicht und ist abzulehnen. Nach Art. 106 Abs. 3bis E-StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Das Gesetz schliesst nicht aus, dass Ersatz- freiheitsstrafen – ob nun anstelle einer Geldstrafe oder einer Busse – ge- stützt auf Art. 79a E-StGB in Form der gemeinnützigen Arbeit voll- zogen werden können. Nach dem bis Ende 2006 geltenden Recht schlossen die Kantone diese Möglichkeit teilweise aus, weil der verur- teilten Person nach Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 aStGB das Abverdienen der Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Kanton oder die Ge- meinde, gestattet werden konnte. Es sollte verhindert werden, dass der verurteilten Person, die diese Möglichkeit nicht nutzte, später nach er- folgter Bussenumwandlung über die gemeinnützige Arbeit erneut das Abarbeiten der Busse hätte ermöglicht werden müssen. Nach neuem Recht besteht für einen solchen Ausschluss keine Notwendigkeit mehr. Käme die gemeinnützige Arbeit für Übertretungen nicht mehr infrage, gäbe es bei Übertretungen nur noch die Möglichkeit, zu zahlen oder zu «sitzen». Bei jährlich etwa 100 000 Bussenverfügungen im Kanton Zürich dürfte das zu einer grossen Zahl von Ersatzfreiheitsstrafen führen, die vollzogen werden müssten. Es werden vorwiegend jene Randständigen sein, die meist arbeitslos, stark überschuldet und oft von der Sozialhilfe abhängig sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Freiheitsstrafen, die als Ersatz für Geldstrafen oder Bussen zu vollziehen sind, stellte die Vollzugsbehörden sodann vor erhebliche Schwierigkeiten, da häufig verschiedene (Ersatz-)Freiheitsstrafen gemeinsam vollzogen werden müssen. Als fragwürdig erachten wir die Höchsteinsatzzeit von 720 Stunden. Ein Arbeitseinsatz in der Freizeit über viele Monate bedeutet für die verurteilten Personen häufig eine Überforderung, weshalb bei längerer Dauer zahlreiche Abbrüche der gemeinnützigen Arbeit zu verzeichnen sind. Die Höchsteinsatzzeit sollte daher auf 360 Stunden beschränkt werden. Zu Art. 79a Abs. 2 E-StGB regen wir an, die Möglichkeit der Leistung gemeinnütziger Arbeit zugunsten hilfsbedürftiger Personen zu streichen. Der Einsatz für hilfsbedürftige Personen ist nicht stets auch gemein- nützig. Ein direkter Einsatz im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit bei einer hilfsbedürftigen Person ist für die Vollzugsbehörde schwer kont- rollierbar und es besteht die Gefahr eines gegenseitigen Abhängigkeits- verhältnisses. Die Bestimmung, dass diese Vollzugsform zugunsten sozialer Institutionen und Werken in öffentlichem Interesse zu leisten ist, genügt. Da sich soziale Einrichtungen auch hilfsbedürftiger Personen annehmen, ist gewährleistet, dass gemeinnützige Arbeit auch zu diesem Zweck geleistet und die Kontrolle sichergestellt werden kann.

Zu Art. 79a Abs. 5 E-StGB beantragen wir in Anlehnung an die gel- tende Regelung in Art. 39 Abs. 1 StGB folgende, für die Vollzugsbehörden wichtige Ergänzung bzw. Präzisierung: «Soweit der Verurteilte die ge- meinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von den Voll- zugsbehörden festgelegten Auflagen und Bedingungen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.»

10. Electronic Monitoring Der Einführung des Electronic Monitoring (EM) als eine weitere Vollzugsform im Kurzstrafenbereich stehen wir weiterhin mit einer gewissen Skepsis gegenüber, da in diesem Bereich schon genügend Sanktionsmöglichkeiten gegeben sind, mit denen verhindert werden kann, dass ein integrierter Täter aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Wir verkennen aber nicht, dass sich EM in immer mehr westlichen Län- dern durchsetzt. Zudem ist eine elektronische Überwachung möglich als Ersatzmassnahmen für strafprozessuale (Art. 237 Abs. 3 StPO) oder ausländerrechtliche Haft oder als polizeiliche Massnahme im Bereich der häuslichen Gewalt. Es ist also schon jetzt klar, dass sich die Kantone dieser Technologie nicht mehr verschliessen können. Zudem ergänzt EM die Palette der Vollzugsformen und kann in gewissen Fällen durchaus die beste Lösung sein. Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, darauf hinzuweisen, dass es erfahrungsgemäss nicht genügt, eine Freiheitsstrafe einfach in Form eines Hausarrestes zu vollziehen. Sollen die Strafe als ernsthafte Sanktion erlebt und das Rückfallrisiko gesenkt werden, muss die elektronische Überwachung mit einer gezielten Betreuung verbun- den werden, die auch vor Ort bei der verurteilten Person stattfinden muss. Das ist aufwendig und erfordert eine entsprechende Anpassung der Vollzugsorganisation. Sodann ist in Art. 79b E-StGB klarzustellen, dass bei Scheitern dieser Vollzugsform die Freiheitsstrafe im Normalvollzug zu verbüssen ist. Ausserdem muss der Einsatzbereich von EM angesichts des beträcht- lichen Aufwands für Einrichtung und Betrieb ausgedehnt werden. Elekt- ronische Überwachung soll auch während des Vollzugs einer freiheits- entziehenden Sanktion (z. B. als fluchthemmende Massnahme im Sinn einer Arealüberwachung in offenen Vollzugseinrichtungen oder für die Überwachung von Vollzugsöffnungen) möglich sein. Deshalb muss die heutige Technologie von EM abgelöst und der Einsatz von satelliten- gestützter Positionsüberwachung ermöglicht werden. Die Regelung von Einzelheiten der Vollzugsformen ist Sache der Kantone bzw. der Konkordate. Die Notwendigkeit von Art. 79b Abs. 4 E-StGB wird daher bestritten. Unklar ist auch, welches Bewilligungs- verfahren angesprochen wird: Nach Aufnahme des Electronic Monito- ring ins StGB braucht es für die Einführung von Electronic Monitoring

in den Kantonen keine Bewilligung mehr. Vielmehr werden die Kantone aufgrund des Gleichbehandlungsgebots die Voraussetzungen für diese Vollzugsform schaffen müssen.

11. Umwandlungssatz bei Bussen Die Revision sieht für Übertretungsbussen einen einheitlichen Um- wandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe pro Fr. 100 Busse vor. Das führt dort zu einer gewissen Ungerechtigkeit, wo die Busse angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten entspre- chend tiefer festgesetzt wurde. Die Übertretungsstrafbehörden haben bisher dort, wo sie eine Busse angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der gebüssten Person beispielsweise halbiert haben, für die Ersatzfreiheitsstrafe den Umwandlungssatz ebenfalls halbiert und so sichergestellt, dass die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei gleichem Ver- schulden unabhängig von den finanziellen Verhältnissen immer gleich lang dauerte. Dieses Problem der Gerechtigkeit ist allerdings deshalb nicht von grosser praktischer Bedeutung, weil die Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin nur bei den erfolglos betriebenen Gebüssten vollzogen wird und bei diesen die schlechten finanziellen Verhältnisse meist von Anfang an bekannt sind. Ein gesetzlich festgelegter Umwandlungssatz von Fr. 100 dürfte im Kanton Zürich aber auf jeden Fall dazu führen, dass jene Ersatzfreiheits- strafen, die dann später auch zum Vollzug kommen, deutlich kürzer werden. Ob das bei dieser Tätergruppe dann noch die gewünschte präventive Wirkung hat, ist zumindest zu bezweifeln. Sollte zudem die gemeinnützige Arbeit auch für Übertretungsbussen wieder zu einer Vollzugsalternative werden, bestünde die Gefahr, dass gemeinnützige Arbeit von vier Stunden pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe gar nicht mehr sinnvoll erbracht und mit vernünftigem administrativem Aufwand an- geordnet und kontrolliert werden kann. Wir sind daher gegen einen gesetzlich festgelegten festen Umwandlungssatz. Mit einem flexiblen Umwandlungssatz (z. B. in einem gesetzlichen Rahmen von mindestens Fr. 20 oder Fr. 30 bis höchstens Fr. 100) können Bussen ausgesprochen werden, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters nicht nur im Falle ihrer Bezahlung entsprechen, sondern die beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe namentlich auch das Verschulden des Täters angemessen aufwiegen.

12. Jugendstrafgesetz Wir begrüssen ausdrücklich, dass die Revision die in der Praxis schon während der Beratung des Jugendstrafgesetzes (JStG) erhobene Forde- rung nach einer Erhöhung der Altersobergrenze von 22 auf 25 Jahre für die Beendigung der Schutzmassnahmen nun aufgenommen wurde und eine Änderung von Art. 19 Abs. 2 JStG vorgeschlagen wird. Allerdings

ist anzumerken, dass in Lehre und Praxis nicht postuliert wird, die Altersobergrenze für sämtliche Schutzmassnahmen zu erhöhen: In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das JStG keine mit Art. 91 Ziff. 2 aStGB vergleichbare Regelung für schwere Fälle enthält. Nach dieser Bestimmung konnte die urteilende Behörde die Einweisung der oder des Jugendlichen in ein Erziehungsheim für eine Mindestdauer von zwei Jahren anordnen, wenn sie oder er besonders verdorben war oder ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt hatte, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundete. Diese qualifizierte Massnahme war spätestens mit dem 25. Altersjahr der oder des Betroffenen aufzuheben, wohingegen die übrigen Mass- nahmen mit dem zurückgelegten 22. Lebensjahr endeten. Bei der heutigen Regelung kann es sich als fragwürdig erweisen, wenn eine Jugendliche oder ein Jugendlicher mit einer massiven Fehl- entwicklung kurz vor dem vollendeten 18. Altersjahr ein schweres Delikt verübt und sich in diesem Fall eine Vollzugsdauer von knapp vier Jahren als zu kurz erweist (vgl. Nicole Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Zürich 2009, S. 440 ff., mit Verweisen). In Lehre und Praxis wird daher die Forderung nach einer Erhöhung der Altersobergrenze von 22 auf 25 Jahre für die Beendigung der Schutzmassnahmen zu Recht auf «besonders schwere Fälle» (Nicole Holderegger, a. a. O., S. 443), auf «schwerste Straftaten» (BSK Straf- recht I – Jugendstrafrecht – Gürber/Hug/Schläfli, Art. 19 N. 17), auf Täter, die ein «schwerwiegendes Vergehen oder Verbrechen» begangen haben und bei denen nach wie vor von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen ist (Jositsch/Lori, AJP 7/2008, S. 794) bzw. auf die «schwerwiegendsten Fälle» (Marcel Riesen-Kupper, in Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2010, N. 8 zu Art. 19 JStG) beschränkt. Eine Notwendigkeit, die Altersobergrenze für die Beendigungsdauer für sämtliche Schutzmassnahmen anzuheben, besteht weder aus erzieheri- schen noch aus strafrechtlichen Gründen. Die Erkenntnisse von Lehre und Praxis aufnehmend, schlagen wir daher vor, nur in schweren bzw. besonderen Fällen die Altersobergrenze für die Beendigung der Schutzmassnahmen auf 25 Jahre anzuheben. Ein «schwerer Fall» liegt in der Regel dann vor, wenn das Jugendgericht eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG anordnet oder wenn die oder der Jugendliche eine Straftat nach Art. 25 Abs. 2 JStG (Tötungsdelikte usw.) begangen hat. Art. 19 Abs. 2 JStG könnte wie folgt lauten: «Alle Massnahmen enden mit Vollendung des

22. Altersjahres. Hat die urteilende Behörde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 angeordnet oder hat der Jugendliche eine Tat nach Art. 25 Abs. 2 begangen, endet die Massnahme mit Vollendung des 25. Altersjahres.»

13. Regelung bei Änderung der für Vollzugsformen massgeblichen Strafdauer Wir regen aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung in den Kan- tonen an, das Vorgehen bei Änderung der für die Vollzugsformen mass- geblichen Strafdauer im StGB oder – als Kollisionsvorschrift – in der Verordnung zum StGB-MStG zu regeln. Wir schlagen in dieser Hinsicht eine Regelung in folgendem Sinne vor: «Wird durch Einbezug einer neuen rechtskräftigen Strafe die für die Zulassung der gemeinnützigen Arbeit oder der Halbgefangenschaft höchstens zulässige Strafdauer überschritten, nachdem die Vollzugsregelung mit der verurteilten Per- son getroffen worden ist, kann auf Gesuch die Erststrafe weiterhin mit gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft geleistet werden, so- fern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Für die neue Strafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen. Ferner ist die Halbgefangen- schaft ausgeschlossen, wenn bereits die erste Strafe in dieser Form ver- büsst worden ist.» Im Falle der Einführung von Electronic Monitoring müsste die Be- stimmung entsprechend ergänzt werden.

III. Weitere Änderungen Wird der AT-StGB entgegen unserer eingangs geäusserten Bedenken bereits wieder in Revision gezogen, so müssen bei dieser Gelegenheit auch offensichtliche Fehler oder Lücken der Revision von 2007, die beim Vollzug zu erheblichen Schwierigkeiten führen, beseitigt werden. Um solche Fehler oder Regelungslücken handelt es sich bei den nachfolgen- den Punkten. Es wäre unseres Erachtens ein grosser Fehler, hiervon allein deshalb abzusehen, weil es sich um teilweise schwer kommuni- zierbare technische Fragen handelt.

1. Dauer der Probezeit und Widerruf von bedingten Strafen / Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug Die Gerichte und die Vollzugsbehörde haben die Möglichkeit, bei bedingten Strafen oder bei bedingten Entlassungen für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen. Die Probezeiten bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug sind auf- grund der Regelung in Art. 87 Abs. 1 StGB, wonach die Probezeit der Dauer des Strafrests entspricht, vielfach zu kurz, um mit Bewährungs- hilfe und Weisungen eine weitere Verbesserung der Legalprognose zu erreichen. Die günstige Prognose hängt sodann teilweise von solchen Anord- nungen ab: Ohne Bewährungshilfe und Weisungen könnte der bedingte Vollzug bzw. die bedingte Entlassung nicht bewilligt werden. Wenn nun eine verurteilte Person nicht mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet

oder Weisungen nicht einhält und damit die Voraussetzungen für die Bewilligung des bedingten Vollzugs bzw. der bedingten Entlassung eigent- lich nicht mehr gegeben wären, sind die Handlungsmöglichkeiten nach Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB sehr eingeschränkt, selbst bei der bedingten Entlassung aus einer Verwahrung. Namentlich ist aufgrund der Zustän- digkeit des Gerichts für den Entscheid über den Widerruf ein rasches Handeln bei ersten Versäumnissen kaum möglich, weil selten bereits der Nachweis für die ernsthafte Erwartung neuer Straffälligkeit erbracht werden kann. Verurteilte Personen neigen teilweise dazu, ihre Fähig- keiten zu überschätzen und die hohen Anforderungen, die ein Leben in Freiheit nach einem Vollzug stellt, zu unterschätzen. Sie können in ihrer Wachsamkeit für Risiken nachlassen. Sollen die Vollzugsbehörden und Bewährungsdienste Mitverantwortung für die Bewährung der verur- teilten Personen während der Probezeit tragen, müssen ihnen nieder- schwellige und rasche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Das kann auch bedeuten, dass eine verurteilte Person vorübergehend festgenommen wird, bis die Situation geklärt und allenfalls die Rahmen- bedingungen neu festgelegt werden können. Es soll nicht zugewartet werden, bis es zu neuen Straftaten gekommen ist. Wenn sich die entlas- sene Person nicht an die Auflagen und Rahmenbedingungen hält, mit denen die Entlassung verknüpft wurde, und eine negative Entwicklung sich abzeichnet, muss eine Negativspirale sofort unterbrochen werden können. Dieses rechtliche Instrumentarium zur Erfüllung des anspruchs- vollen Auftrags fehlt den Vollzugsbehörden heute.

2. Massnahmenrecht Die Zuständigkeiten zwischen Gericht und Vollzugsbehörde bei der Aufhebung stationärer Massnahmen bedürfen der Klärung. Die obliga- torische Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheits- entzugs auf die Strafe führt bei Massnahmen für junge Erwachsene und Suchttherapien zu höchst unbefriedigenden Ergebnissen, weil verurteilte Personen ausrechnen, wann ihre Freiheitsstrafe verbüsst ist, und dann den Abbruch der Massnahme durch ihr Verhalten provozieren. Sie wissen, dass sie nichts mehr zu befürchten haben und in Freiheit entlassen werden müssen. Die Regelungen zur ambulanten Behandlung sind einzig auf den Fall zugeschnitten, dass der Vollzug der zugleich ausgefällten Frei- heitsstrafe aufgeschoben wird. Die Bestimmungen müssen deshalb um- fassend überarbeitet werden.

3. Strafregister Die Entfernung von Strafregistereinträgen muss rasch gestoppt wer- den, weil laufend wichtige Daten unwiederbringlich verloren gehen. Die Problematik der Entfernung bzw. der Verwertung entfernter Straf-

registereinträge wird in BGE 135 IV 87 deutlich, wonach Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht mehr verwertet werden dürfen, hingegen bei einer neuen Begut- achtung die einer entfernten Verurteilung zugrunde liegenden Taten doch wieder berücksichtigt werden können. Wir halten diese teilweise Verwertbarkeit von Daten für wenig überzeugend und weisen darauf hin, dass dies gerade auch mit Blick auf einen risikoorientierten Sank- tionenvollzug zu stossenden Ergebnissen führt.

4. Vollzugskosten Die Möglichkeiten, eine verurteilte Person an den Vollzugskosten zu beteiligen, sind zu einschränkend formuliert. So ist namentlich eine Be- teiligung von Rentenbezügerinnen und -bezügern an den Vollzugskosten aus Gründen der Gleichbehandlung angezeigt, einerseits, weil diese durch ihre Arbeitsleistung im Vollzug gewöhnlich weniger an die Vollzugskos- ten beitragen als gesunde Gefangene im Erwerbsalter, und anderseits, weil die Renten das entgangene Erwerbseinkommen, das die oder der gesunde Gefangene im Erwerbsalter im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielen kann, ausgleichen soll und sich diese oder dieser Gefangene eben aus diesem Einkommen an den Vollzugskosten betei- ligen muss. Schliesslich dient das Renteneinkommen der Bestreitung des Lebensunterhalts und soll nicht verurteilten Personen die Äufnung von Vermögen ermöglichen, das nicht abgeschöpft werden kann.

5. Jugendstrafgesetz Im Jugendstrafgesetz sind neben der Erhöhung der Altersobergrenze für die Beendigung von Massnahmen weitere Korrekturen notwendig. Es geht namentlich um die Möglichkeit von spürbaren, auch für Opfer und Bevölkerung nachvollziehbaren Sanktionen bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten, die Neuregelung der Vorschriften über die Aufhe- bung der Schutzmassnahmen (Möglichkeit der bedingte Entlassung mit Möglichkeit der Nachbetreuung) sowie die Möglichkeit, bei Scheitern einer Schutzmassnahme (und weiterbestehender Gefährlichkeit) die Täterin oder den Täter weiter sicher unterzubringen.

IV. Schlussbemerkungen Die vorgeschlagene Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten wie auch die gesetzliche Verpflichtung zum Vollzug des Electronic Monitoring werden zu einer Mehrbelastung des kantonalen Finanzhaushaltes führen. Demgegenüber werden sich die vorgeschlagene Abschaffung der bedingten Geldstrafen und deren Ersatz durch unbe-

dingte Geldstrafen entlastend auf die Kantonsfinanzen auswirken. Im erläuternden Bericht wird dazu lediglich ausgeführt, dass sich die entsprechenden finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone «nur sehr schwer abschätzen» liessen. Damit die finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Revision für den Kanton abschätzbar sind, sollte der Bund die finanziellen und personellen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen detailliert abklären und näher quantifizieren. Diese Zahlen sind für die aussagekräftige Finanzplanung der Kantone notwendig. II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi