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Decisione

RRB Nr. 149/2016

Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016, Anordnung

2 marzo 2016Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016

149. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlage Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraus- setzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) (ABl 2015-12-11) wird auf Sonntag, den 5. Juni 2016, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten wird die nachstehende Frage zur Beant- wortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung vom 30. November 2015; Wählbarkeitsvoraus- setzungen für Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter) III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstim- mungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemein- deräte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi