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Decisione

RRB Nr. 149/2026

Strassen, Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung

25 febbraio 2026Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

149. Strassen (Zürich, Butzenstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 2. Septem- ber 2025 das Projekt an der Butzenstrasse (Bau Nr. 22 660) zur Geneh- migung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusiche- rung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Butzenstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30080). Entlang der Butzenstrasse West und Frohalpstrasse Nord verläuft zudem eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Bushaltestelle «Verenastrasse» an der Butzenstrasse wird hinder- nisfrei ausgebaut. In diesem Zusammenhang werden der Strassenquer- schnitt neu definiert und die Einfahrten optimiert. Im Bereich der Hal- testelle sind eine begrünte Mittelinsel und in deren Verlängerung eine Querungshilfe für den Veloverkehr vorgesehen. Aufgrund dieser Mass- nahmen werden haltende Busse in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr überholbar sein. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat im Rahmen der Begehrensäusserung ge- mäss § 45 Abs. 1 StrG zum Bauprojekt am 4. Dezember 2024 Stellung genommen. Es hat dabei keine Begehren vorgebracht. Die Auswirkun- gen der beiden Haltestellen auf den Verkehrsfluss und die Leistungs- fähigkeit wurden mittels eines Verkehrsgutachtens untersucht. Dieses kommt zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes nicht vermindert wird. Eine Änderung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit ist im Projekt nicht vorgesehen. Das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Das Projekt wurde gemäss §§ 16 und 17 StrG vom 14. März bis zum 14. April 2025 öffentlich aufgelegt und das Einspracheverfahren eröff- net. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisa- tion, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung 2025-TED-ZH-710 die Ausgaben am 15. August 2025 bewil- ligt und das Projekt festgesetzt.

Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 1 995 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Demnach können vor- aussichtlich Fr. 1 270 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Ab- rechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Butzenstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli