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Decisione

RRB Nr. 15/2012

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Sanierung von Kantonsstrassen, Beantwortung

11 gennaio 2012Tedesco6 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Sanierung von Kantonsstrassen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 299/2011

Sitzung vom 11. Januar 2012

15. Anfrage (Sanierung von Kantonsstrassen) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 24. Oktober 2011 folgende Anfrage eingereicht: Bei uns in Steinmaur wurden dieses und letztes Jahr etliche Abschnitte von Kantonsstrassen saniert. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist dem Regierungsrat bekannt, dass innerorts Kantonsstrassen nach der Sanierung unterschiedliche Masse von 6.00 Meter bis 6.50 Meter aufweisen? Wieso besteht dieser Unterschied und wieso werden die Masse der Strassen teilweise verkleinert?

2. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass Kantonstrassen mit nur

6.00 Meter Breite für Fahrradfahrer ein Sicherheitsrisiko darstellen?

3. Wieso werden Kantonsstrassen bei Sanierungen aus Sicherheitsgrün- den nicht um einen Meter erweitert?

4. Strassen ohne Mittellinie werden von vielen Verkehrsteilnehmern als gefährlicher erachtet. Wieso werden die sanierten Strassen in Dör- fern nicht mehr mit einer Mittellinie gekennzeichnet?

5. Viele Strassen weisen bei den Randsteinen einen regelrechten Un- krautstreifen auf, der die Bausubstanz erheblich beschädigt. Wieso werden die Strassen im Interesse der Infrastrukturerhaltung nicht mehr mit einem Totalherbizid behandelt?

6. Zwischen Sünikon und Schöfflisdorf wurde die Kantonsstrasse und insbesondere die Eisenbahnüberführung totalsaniert. Leider weist der neue Deckbelag erhebliche Wellen und Unebenheiten auf. Stellt sich hier für den Regierungsrat nicht die Frage der Mängelbehebung in der Garantiezeit?

7. Was unternimmt der Regierungsrat, um die Qualität der Strassen- sanierungen, insbesondere von Belagsarbeiten, zu verbessern?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Die Projektierungsgrundsätze für Strassen sind in § 14 des Strassen- gesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1) geregelt. Kriterien sind u. a. Bedeutung und Zweckbestimmung der Strasse, die jeweiligen Erkennt- nisse der Bau- und Verkehrstechnik, die Verkehrssicherheit sowie eine sparsame Landbeanspruchung. In Umsetzung dieser Bestimmung werden die Strassenbreiten im kantonalen Ausbaustandard für Staatsstrassen/ Leitfaden für die Projektierung vom 7. November 2008 / rev. 8. März 2010 definiert. Sie bestimmen sich aufgrund der konkreten Verkehrsbelastung und betragen innerorts zwischen 6 und 7 m (ohne Radstreifen). Konkret werden die Staatsstrassen nach Verkehrslastklassen dimensioniert. Der Kanton Zürich hat sich auf die Klassen T2 bis T5 festgelegt. Die Klas- senzuteilung der Staatsstrassen ergibt sich aus der jeweiligen Verkehrs- last und dem Schwerverkehrsanteil. Die Verkehrslastklassen T2 bis T3 erfordern Strassenbreiten zwischen 6,00 und 6,50 m, die Verkehrslast- klassen T3 bis T4 zwischen 6,50 und 7,50 m. Ziel der Strassenstandards ist die Kostenoptimierung für den Unterhalt und den Neubau von Staatsstrassen. Verschmälert werden die Strassen in der Regel nicht, es sei denn zugunsten einer anderen Verkehrsnutzung, z. B. einer Busspur oder eines Radwegs, falls Platzmangel herrscht. Im Rahmen von Sanie- rungen wird eine Verbreiterung der Fahrbahn nur vorgenommen, wenn die Mindestmasse unterschritten sind. Zu Frage 2: Eine Breite von 6 m ist für Radfahrende grundsätzlich sicherer als eine Breite zwischen 6 und 7 m. Bei diesen Zwischenbreiten können Mo- torfahrzeuglenkende zu riskanten Überholmanövern verleitet werden, da die Strassenbreite oft überschätzt wird. Dies belegen auch For- schungsstudien der Schweizerischen Vereinigung der Verkehrs- ingenieure und Verkehrsexperten (SVI). Wo es die räumlichen Ver- hältnisse zulassen und der regionale Richtplan eine Radroute vorsieht, werden die Strassen daher mit einer Breite von über 7 m ausgebaut. In der Verkehrsunfallstatistik (VUSTA) der Kantonspolizei werden keine Angaben zu den Strassenbreiten erfasst. Aussagen zu einem Zusammenhang zwischen Strassenbreite und Fahrradunfällen sind des- halb mit den üblichen statistischen Auswertungen nicht möglich.

Aber auch nach der Erfahrung der Kantonspolizei sind schmale Strassen für Radfahrende nicht von vornherein gefährlicher als breite Fahrbahnen. Einerseits spielen das Verkehrsaufkommen und die Zu- sammensetzung des Motorfahrzeugverkehrs (Schwerverkehrsanteil) sowie die Übersichtlichkeit und die Topografie des Strassenzuges eine wichtige Rolle. Anderseits ist die Gefährdung der Radfahrenden im Längsverkehr (Streifkollisionen) ohnehin geringer als bei anderen Fahr- manövern. Viel gefährlicher für Radfahrende sind z. B. Einmündungen, Strassenquerungen sowie Einspur- und Abbiegemanöver. Zu Frage 4: Gemäss § 4 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. Novem- ber 2001 (KSigV; LS 741.2) ist die Kantonspolizei für Verkehrsanord- nungen wie Markierungen und Signalisationen zuständig. Markierun- gen auf Staatsstrassen werden durch die Verkehrstechnische Abteilung (VTA) der Kantonspolizei in Absprache mit dem Strasseneigentümer (vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, TBA) und der Standort- gemeinde angeordnet. Dazu gehören auch die umgangssprachlich als Mittellinien bezeichneten Leitlinien (vgl. Art. 73 und Anhang 2 Ziff. 6.03 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV; SR 741.21). Der Entscheid, ob eine Leitlinie markiert wird oder nicht, beruht auf der Norm 640 850a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom 1. Februar 2005, die Wei- sungscharakter hat, sowie auf den gemeinsam von der VTA und dem TBA erarbeiteten kantonalen Markierungsrichtlinien vom 20. Januar 2011. Aufgrund der erwähnten Norm und der Markierungsrichtlinien wird auf allen blau signalisierten Hauptstrassen innerorts und ausserorts eine Leitlinie markiert. Das Gleiche gilt für Nebenstrassen ausserorts (dazu gehören strassenverkehrsrechtlich auch viele Staatsstrassen). Weisen Nebenstrassen innerorts viel Verkehr und/oder Kurven auf, können ebenfalls Leitlinien angebracht werden. Auf siedlungsorientier- ten Nebenstrassen innerorts wird in der Regel keine Leitlinie ange- bracht. Dahinter steht die Absicht, durch den Verzicht auf eine klare Zuordnung von Verkehrsflächen die Geschwindigkeit des Motorfahr- zeugverkehrs zu senken. Diese Festlegungen sind aber nicht abschliessend und auch nicht ein- schränkend zu handhaben. Bei nachgewiesenen Sicherheitsdefiziten oder anderen Problemen im täglichen Betrieb können – in Absprache mit dem Strasseneigentümer und der Gemeinde – auch auf den eigent- lich nicht dafür vorgesehenen Strassen situativ Leitlinien markiert wer- den.

Zu Frage 5: Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln auf und an Strassen, Wegen und Plätzen ist aufgrund von Art. 3 in Verbindung mit Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81) verboten. Neu werden seit 2011 bei Neubauten und bei Instandsetzungsarbeiten im Staatsstrassenbereich des Kantons Zürich die Stossfugen der Randabschlüsse (Randsteine, Stellplatten) mit Mörtel verfugt. Dies verhindert den Bewuchs im Bereich der Rand- abschlüsse wesentlich und trägt somit zu einer längeren Lebensdauer der Strasseninfrastruktur bei. Im Weiteren werden die Fugen von Ab- schlüssen bei Wassersteinen und Pflästerungen nach einem gewissen Alterungsprozess mit Wasserhochdruck gereinigt und anschliessend mit Mörtel neu vergossen. Zu Fragen 6 und 7: Die Qualitätsanforderungen an den Belagseinbau auf Staatsstrassen im Kanton Zürich sind im Qualitätsmanagement des Tiefbauamtes de- finiert (RL-Nr. 601.02.04). Grundlagen dazu liefern die jeweils gültigen VSS-Normen. Gestützt darauf finden im Belagsbau sowohl bei Neu- bauten wie auch bei Instandsetzungen entsprechende Qualitätsprüfungen statt. Beim Instandsetzungsprojekt Wehntalerstrasse in Steinmaur/Schöfflis- dorf wurden diese Qualitätsprüfungen, die u. a. Längs- und Quereben- heitsmessungen umfassen, im Anschluss an die Belagsarbeiten in Auftrag gegeben. Der Bericht des Prüflabors wird Mitte Januar 2012 erwartet. Sollten Mängel festgestellt werden (es wird unterschieden zwischen erheblichen und geringfügigen Abweichungen), werden die werkvertrag- lich vereinbarten Massnahmen angeordnet. Bei einem negativen Er- gebnis kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: Geltendmachung von Minderwert, Verlängerung der Garantiezeit oder Ersatz.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi