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Decisione

RRB Nr. 15/2019

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Entfernen von Hochwassergeschiebe, Beantwortung

16 gennaio 2019Tedesco5 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Entfernen von Hochwassergeschiebe, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 329/2018

Sitzung vom 16. Januar 2019

15. Anfrage (Entfernen von Hochwassergeschiebe) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 5. November 2018 folgende Anfrage eingereicht: Anlässlich des Unwetters vom 30. Mai 2018 ist der Fischbach in Stein- maur an verschiedenen Bereichen über das Ufer getreten. Gesamthaft sind Schäden in Millionenhöhe entstanden. Seit dem Unwetter hat es un- verändert Unrat, Abfall, Kies und Sand im Bachbett, welches stellenweise über 20–30 cm erhöht ist. Unterhalb des Siedlungsgebietes wurde über eine Länge von ca. 50 m Kies aus dem Bach genommen. Im Siedlungsge- biet ist das Bachbett trotz mehrmaliger Intervention beim zuständigen AWEL seit dem Hochwasser vom 30. Mai in unverändertem Zustand. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Strategie hat der Regierungsrat, im Bach und Flussunterhalt bezüglich Hochwasserschutz, Bachbettreinigung und angesammel- tes Geschiebe zu entfernen?

2. Was unternimmt der Regierungsrat, dass das AWEL als zuständiges Amt zukünftig angesammeltes Geschiebe in hochwassergefährdeten Bächen und Flüssen wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt?

3. Wie viele Jahrhunderthochwasser mit Gebäudeüberflutungen werden toleriert, bis eine Bachbettvertiefung geplant und bewilligt wird?

4. Welche Arbeiten an Bächen liegen in der Obhut und Pflicht der Ge- meinde und welche beim Kanton?

5. Der Regierungsrat hat sowohl die Interessen der GVZ als auch des AWEL zu berücksichtigen. Welche Interessen werden bei gegensätz- licher Sichtweise zwischen AWEL und GVZ höher gewichtet?

6. Der GVZ ist es ein grosses Anliegen, die Situation in Steinmaur mass- geblich zu entschärfen (mehrmalige Schadenfälle). Was unternimmt der Regierungsrat?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 4: Im Kanton Zürich sind Kanton und Gemeinden für den Hochwas- serschutz zuständig. Die Aufgabenteilung erfolgt gestützt auf das Wasser- wirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11). Gemäss § 13 WWG stellt der Kanton den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat be- zeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regio- naler Bedeutung sicher. Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberflächengewässern sicher. Mit Beschluss Nr. 377/1993 bezeichnete der Regierungsrat gestützt auf § 13 WWG die- jenigen Gewässer, an denen der Kanton den Hochwasserschutz sicher- stellt. Der Fischbach in Steinmaur ist darin nicht verzeichnet. Entspre- chend ist die Sicherstellung des Hochwasserschutzes und des Gewässer- unterhalts am Fischbach Aufgabe der Gemeinde Steinmaur. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasser- bau (SR 721.100) gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplaneri- sche Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen bauliche Massnahmen getroffen werden. Gemäss § 12 Abs. 2 WWG dienen dem Hochwasser- schutz unter Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere Gewässerunterhalt, Gewässerausbau, Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung, Wildbachsperren und Hangsiche- rungen, Ausscheiden von Gefahrenbereichen und Versickerung von Me- teorwasser. Die Auflandungen im Fischbach sind somit im Rahmen des Gewässer- unterhalts, welcher ein zentraler Baustein des Hochwasserschutzes dar- stellt, durch die Gemeinde zu entfernen. Um die Abläufe zu vereinfachen, benötigen diese ordentlichen Unterhaltsarbeiten gestützt auf § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112) keine wasserbaupolizeiliche Bewilli- gung oder Ausnahmebewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Die Gemeinde hat lediglich eine fischereirechtliche Bewilligung beim zuständigen Fischereiaufseher einzuholen und den zuständigen Gebietsingenieur Wasserbau des AWEL zu informieren. Zu Frage 2: Wie bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, stellt das AWEL als verantwortliches Amt den Unterhalt ausschliesslich an den Gewässern in kantonaler Zuständigkeit sicher. In die bewährte Aufgabenteilung zwi- schen Kanton und Gemeinden wird nicht eingegriffen. Auch kann der Kanton nicht Gemeindeaufgaben mit kantonalen Mitteln erfüllen.

Zu Frage 3: Hochwasserschutzmassnahmen der Gemeinden stehen im steten Span- nungsfeld zwischen gesetzlichem Auftrag und beschränkten finanziellen Mitteln. Für die Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Fischbach hat die Gemeinde Steinmaur verschiedene Ausbauvarianten untersucht. Im Zusammenhang mit der Sanierung eines Bachdurchlasses am Fisch- bach fand am 9. Mai 2018 eine Besprechung zwischen Vertretungen der Gemeinde und des AWEL statt. Die Gemeinde wurde auf die erhöhte Hochwassergefährdung im Bereich der Eindolung des Fischbachs hin- gewiesen. Im Nachgang zur Sitzung hielt der Bauausschuss Steinmaur fest, dass die Gemeinde derzeit das Hochwasserrisiko unter Berücksichtigung der bisherigen Ereignisse als tragbar einstufe und eine noch zu erstel- lende Notfallplanung für die hochwassergefährdeten Liegenschaften im Bereich des Bachdurchlasses eingerichtet werde. Der Bauausschuss kam zum Schluss, dass bis spätestens in 20 Jahren das Hochwasserschutzpro- blem grundsätzlich gelöst sein müsse. Ob der Bauausschuss das Hoch- wasserrisiko aufgrund des Hochwasserereignisses vom 30. Mai 2018 noch- mals neu einstufen musste und ob die Gemeinde eine Notfallplanung er- stellt hat, ist nicht bekannt. Zu Frage 5: Die Zuständigkeiten des AWEL und der Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich (GVZ) sind klar festgelegt. Die Ansichten zum Hochwasser- schutz gehen nicht auseinander, da sowohl das AWEL als auch die GVZ im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Zuständigkeiten die Risikoverminde- rung im Hochwasserschutz zum Ziel haben. Es besteht seit vielen Jahren eine enge Zusammenarbeit, die in einer gemeinsamen Praxis mündet. Zu Frage 6: Wie bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, liegt die Zuständig- keit für den Hochwasserschutz bei der Gemeinde Steinmaur.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli