RRB Nr. 1514/2010
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
27 ottobre 2010Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2010
1514. Gemeindeordnung (Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Mit Gemeindebeschluss vom 13. Juni 2010 haben die Stimmberech- tigten der Stadt Zürich der Vorlage auf Ergänzung der Gemeinde- ordnung zugestimmt, die mit der Volksinitiative «Für bezahlbare Woh- nungen und Gewerberäume der Stadt Zürich» verlangt worden ist. Der Bezirksrat Zürich hat bestätigt, dass gegen diese Änderung der Ge- meindeordnung keine Rechtsmittel erhoben wurden. Es ist vorgesehen, die Ergänzung als Art. 2quater in die Gemeindeordnung einzufügen. Die Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 13. Juni 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtrat, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zü- rich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli