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Decisione

RRB Nr. 1529/2009

Wahltermine 2011, Festsetzung

23 settembre 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009

1529. Wahltermine 2011; Festsetzung

Erwägungen

In Anwendung von Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung, der §§ 12 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 2 und 58 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sowie der §§ 23 und 28 Abs. 1 der Ver- ordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 sowie in Berücksichtigung der für die eidgenössischen Volksabstimmun- gen im Jahre 2011 gemäss Art. 2a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte reservierten Abstimmungstermine vom 13. Februar, 15. Mai und 27. November 2011 sowie des gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezem- ber 1976 für die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates auf den 23. Oktober 2011 festgelegten Wahltermins

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantons- und des Regierungsrates wird der 3. April 2011 festgesetzt.

II. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneue- rungswahlen des Regierungsrates wird der 15. Mai 2011 festgesetzt.

III. Von der Festlegung der Gesamterneuerungswahlen des National- rates auf den 23. Oktober 2011 wird Kenntnis genommen und auf das gleiche Datum die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates festgesetzt.

IV. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneue- rungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates wird der 27. November 2011 festgesetzt.

V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Stimmrechtsrekurs an den Regie- rungsrat erhoben werden (§§ 147 ff. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003).

VII. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates (im Doppel), die Staatskanzlei und an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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