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Decisione

RRB Nr. 153/2022

Gemeindewesen, Stadt Uster, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

2 febbraio 2022Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2022

153. Gemeindeordnung (Stadt Uster)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge­ meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde­ gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster haben anlässlich der Urnen­ abstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Gemeindeord­ nung der Stadt Uster beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge­ meindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde­ ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Uster aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Stadtverwaltung, Bahnhof­ strasse 17, Postfach, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli