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Anfrage Hartmuth Attenhofer, Zürich, betreffend "Tubäklen" im Rathaus, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 255/2008

Sitzung vom 1. Oktober 2008

1533. Anfrage («Tubäklen» im Rathaus) Kantonsrat Hartmuth Attenhofer, Zürich, hat am 7. Juli 2008 folgende Anfrage eingereicht: Für die Tabak konsumierenden Ratsmitglieder ist im Rathaus eine Kabine aufgestellt worden, deren Ästhetik an mobile Pissoirs für allerlei Freilicht-Anlässe erinnert. Nach dem dreimonatigen Testlauf soll geprüft werden, ob sich diese Kabine für den Ratsbetrieb bewährt. Diese ästhe- tisch fragwürdige, aber den Segen des Denkmalschutzes geniessende «Bereicherung» des Rathauses ist § 48, Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes zu verdanken, wonach «der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden verboten ist, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist». In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

Erwägungen

1. Die im Rathaus-Foyer vor vielleicht zwei Dutzend Jahren montierten Aschenbecher stehen unter Denkmalschutz. Wie lange veranschlagt der Regierungsrat die Verweildauer der Kabinen im Rathaus, bis auch diese unter Denkmalschutz gestellt werden?

2. Trifft das Gerücht zu, wonach sich auch die Tabak konsumierenden Mitglieder des Regierungsrates in den Pausen ihrer im Rathaus statt- findenden Sitzungen in die Kabine zwängen müssen?

3. Gemäss Gesundheitsgesetz ist nicht etwa nur das Rauchen verboten, sondern der Konsum von Tabak ganz generell. Müssen nun jene Per- sonen im Rathaus, die Tabak schnupfen, sich ebenfalls in die Kabine stellen? Wenn ja, wie lange pro «Prise»?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hartmuth Attenhofer, Zürich, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Die Raucherkabinen im Rathaus und den Verwaltungsgebäuden sind im Rahmen einer dreimonatigen Testphase vorerst nur gemietet. Danach wird über das weitere Vorgehen entschieden. Von Ausnahmefällen ab- gesehen, kann die Schutzwürdigkeit eines Objekts in der Regel erst im

Rückblick beurteilt werden. So gesehen ist zumindest nicht völlig aus- geschlossen, dass auch die Raucherkabinen einmal die dann geltenden Anforderungen für die Schutzwürdigkeit im Sinne eines erhaltenswerten Zeitzeugen erfüllen werden. Zu Frage 2: Das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden betrifft auch das Rat- haus. Entsprechend gilt es gleichermassen für die Mitglieder des Regie- rungsrates, auch wenn es Einzelne hart trifft. Zu Frage 3: § 48 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor dem Passivrauchen. Da beim Schnupfen von Tabak keine gesundheitliche Gefährdung Dritter zu be- fürchten ist, fällt das Schnupfen von Tabak nicht unter die Bestimmung. In § 2 der Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmiss- brauchs vom 21. Mai 2008 (LS 818.25) ist denn auch ausschliesslich von «Rauchen» und nicht von «Tabakkonsum» die Rede. Im Gegensatz zum Rauchen von Tabak treten beim Schnupfen keine gefährlichen Ver- brennungsprodukte wie etwa Benzol oder Blausäure auf. Somit gefähr- den Konsumentinnen und Konsumenten von Schnupftabak nicht die Gesundheit von im gleichen Raum anwesenden Personen. Demzufolge brauchen sie sich auch nicht zusammen mit den Raucherinnen und Rauchern in die Kabine zu stellen, da diese dem Zweck dient, Tabak- rauch abzusaugen und zu filtern. Selbstverständlich steht es schnupfenden Parlamentsmitgliedern frei, ihren rauchenden Kolleginnen und Kollegen in der Kabine Gesellschaft zu leisten und dabei ihre Schnupfsprüche zum Besten zu geben. Einer könnte beispielsweise lauten: «Ein kluger Schnupfer tut dir kund: Rau- chen ist völlig ungesund! – Priiis.»

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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