RRB Nr. 1557/2009
Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
30 settembre 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1557. Gemeindeordnung (Wädenswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung, ans Gesetz über die poli- tischen Rechte sowie an die neue Volksschulgesetzgebung. Neu ist für die Erteilung des Bürgerrechts an Personen, die keinen gesetzlichen Anspruch haben, der Gemeinderat zuständig. Der Stadtrat hingegen er- teilt das Bürgerrecht in den übrigen Fällen. Der Stadtrat ist ebenfalls zuständig für die Ergreifung des Gemeindereferendums und die Wahl des Stadtammannes und Betreibungsbeamten bzw. der Stadtamtsfrau und Betreibungsbeamtin. In § 23a GO wird neu festgelegt, dass der Ge- meinderat ein Reglement zur Verfahrensordnung der Parlamentari- schen Untersuchungskommission erlässt. § 46a GO enthält sodann die Regelung der Schulleitungen. Erwähnt wird im letzten Absatz dieser Bestimmung auch eine Schulleitungskonferenz. Der Aufgabenbereich oder die Ausgestaltung dieser Konferenz werden nicht näher umschrie- ben. Es bleibt entsprechend darauf hinzuweisen, dass dem erwähnten Gremium – die Volksschulgesetzgebung sieht ein solches ohnehin nicht vor – allenfalls koordinative Funktionen zukommen können. Insbeson- dere können der Schulleitungskonferenz keine Aufgaben der Schulpfle- ge oder der Schulleitungen übertragen werden (§§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Volksschulverordnung). Die Änderungen geben im Übrigen zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sie sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil (E), an den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Hor- gen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi