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Decisione

RRB Nr. 1558/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Niederhasli, Auflösung

30 settembre 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009

1558. Zivilgemeinde Niederhasli (Auflösung)

Erwägungen

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit In- krafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964 S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemein- de über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Niederhasli be- schloss am 18. Juni 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Niederhasli per 1. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Nie- derhasli abgesprochen. Die Zivilgemeinde Niederhasli ist somit auf den 1. Januar 2010 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Niederhas- li zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Niederhasli auf die Politische Gemeinde Niederhasli über. Dement- sprechend ist die Zivilvorsteherschaft Niederhasli zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Nieder- hasli der Politischen Gemeinde Niederhasli zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Dielsdorf zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Niederhasli wird per 1. Januar 2010 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Niederhasli vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Nieder- hasli auf die Politische Gemeinde Niederhasli über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Niederhasli wird verpflichtet, die Proto- kolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Niederhasli der Politischen Gemeinde Niederhasli zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Dielsdorf wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Niederhasli, Walter Frei, Nassenwilerstrasse 13, 8155 Niederhasli, den Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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