Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Andelfingen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. September 2009
1560. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Andelfingen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Dorf, Henggart, Humlikon und Kleinandelfingen bilden seit 2003 einen Zweckverband für die Sicherstellung der gemeinsamen Beschaffung von Wasser, des- sen Verteilung und Speicherung für die angeschlossenen Gemeinden sowie die Zusammenarbeit mit Wasserversorgungen ausserhalb des Verbandsgebietes (RRB Nr. 1652/2003). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände de- mokratisch zu organisieren, sowie der Aufnahme der Politischen Ge- meinde Volken in den Verband sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwi- schen dem 25. November 2008 und dem 5. Dezember 2008 haben die sechs bisherigen Verbandsgemeinden sowie die Politische Gemeinde Volken den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen – neben der Aufnahme der Politischen Gemeinde Volken in den Verband – im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und weitere Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst.
3. Eine Bestimmung der Verbandsstatuten gibt zu Bemerkungen An- lass: Art. 11 Ziffer 3 enthält einen Binnenverweis auf die Finanzkompe- tenzen der Stimmberechtigten «nach Art. 28». Die Finanzkompetenzen sind jedoch in Art. 27 geregelt (Art. 28 bezieht sich auf den Betriebslei- ter). Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, das durch die Betriebskommission redaktionell zu bereinigen ist. Die übrigen Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Thur- tal-Andelfingen werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbandes GWV Thurtal-Andelfingen, Gemeindeverwaltung, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Adlikon, 8452 Adlikon, Andelfingen, 8450 Andelfingen, Dorf, 8458 Dorf, Heng- gart, 8444 Henggart, Humlikon, 8457 Humlikon, Kleinandelfingen, 8451 Kleinandelfingen, und Volken, 8459 Volken, den Bezirksrat Andel- fingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi