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Decisione

RRB Nr. 158/2019

Strassen, Zürich, Leimbachstrasse HVS 4, Verschiebung Fussgängerübergang, Genehmigung

27 febbraio 2019Tedesco3 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Leimbachstrasse HVS 4, Verschiebung Fussgängerübergang, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2019

158. Strassen (Zürich, Leimbachstrasse HVS 4)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 28. November 2018 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Verschiebung der Fussgängerquerung an der Leimbach- strasse, auf Höhe Hausnummer 34, in Zürich (Bau Nr. 17 173) zur Ge- nehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Stras- sengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Leimbachstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse (HVS 4). Das Pro- jekt sieht vor, in der Leimbachstrasse den bestehenden Fussgängerüber- gang auf Höhe Hausnummer 34 aus Gründen der Verkehrssicherheit bis an den Knoten Leimbach-/Frymannstrasse zu verschieben. Auslöser des Projektes war ein Postulat für eine sichere Gestaltung des Fussgängerübergangs in der Leimbachstrasse, auf Höhe der Hausnum- mer 34. Die Überprüfung des Fussgängerüberganges ergab, dass die Sicht- weiten am bestehenden Ort wegen Bäumen und der dortigen Bushalte- stelle ungenügend sind. Ausserdem führte die geringe Distanz zur Licht- signalanlage am Knoten dazu, dass die Anhaltepflicht beim Fussgänger- übergang missachtet wurde. Mit der nun geplanten Verschiebung ein- schliesslich Regelung des Fussgängerüberganges können diese Mängel behoben werden. Die öffentliche Beleuchtung wird so angepasst, dass diese für den neuen Fussgängerübergang optimal ist. Das geplante Vorhaben ist provisorisch. Eine definitive Lösung wird mit dem Gesamtsanierungsprojekt der Leimbachstrasse (Bau Nr. 16 027) erarbeitet. Die bisherige Mittelschutzinsel bleibt daher am alten Ort be- stehen, lediglich die Markierung des Fussgängerstreifens wird aufgeho- ben. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2019 vorgesehen. Mit Schreiben vom 26. März 2018 hat das AFV keine Begehren zum Projekt geäussert. Mit dem Vorhaben wird die Leistungsfähigkeit nicht verändert. Die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) werden eingehalten. Da an der Strassenoberfläche nur untergeordnete Anpassungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgenommen werden, verzich- tete die Stadt Zürich auf das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung ge- mäss § 13 Abs. 1 StrG und auf das Auf‌lageverfahren gemäss §§ 16 ff. StrG. Mit Verfügung Nr. 284 vom 15. November 2018 des Vorstehers des Tief- bau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich wurde das Pro- jekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Verschiebung des Fussgängerüberganges an der Leimbachstrasse, auf Höhe Hausnummer 34, betragen voraussicht- lich rund Fr. 380 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet wer- den. Nach Vorlage der Bauabrechnung des Plans über das ausgeführte Bau- werk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanz- controllingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Verschiebung des Fussgänger- überganges an der Leimbachstrasse, auf Höhe Hausnummer 34, wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli