RRB Nr. 1584/2008
Lehrlingshaus Eidmatt, Beitragsberechtigung, Erneuerung
22 ottobre 2008Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008
1584. Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1711/2004 erteilte der Regierungsrat der Stiftung reformiertes Lehrlings- und Jungmännerhaus Zürich eine bis 31. De- zember 2008 befristete Beitragsberechtigung für den Betrieb des Lehr- lingshauses Eidmatt in Zürich. Mit Eingabe vom 25. September 2007 ersucht die Stiftung um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Dem Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt liegt das vom Amt für Jugend und Berufsberatung anerkannte Rahmenkonzept vom Dezem- ber 2003 zugrunde. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quan- titative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton einen Staatsbeitrag leistet. Das Lehrlingshaus Eid- matt betreut 24 weibliche und männliche Jugendliche. Die Jugendlichen sind zwischen 15 und 22 Jahren alt. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 in Verbin- dung mit den §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Institutionen, die mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Näch- ten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erho- lung aufnehmen, für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt da- rauf ist die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Lehrlingshauses auf den 1. Januar 2009 um fünf Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 300 000 zu rechnen. Dieser Beitrag ist Bestandteil der für die stationäre Jugend- und Familienhilfe im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2009–2012 zur Verfügung stehenden Mittel. Weil gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts VB.2007.00173 vom 7. November 2007), ist als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes gegeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung reformiertes Lehrlings- und Jungmännerhaus Zürich für den Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt wird per 1. Januar 2009 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013, vorbehält- lich der Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Reform der Jugend- und Familienhilfe im Kanton Zürich. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Träger- schaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmen- und Feinkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kan- tons Zürich.
IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag pro Zürcher Aufenthaltstag festzulegen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt (Präsident: Matthias Lüthi, Eidmattstrasse 45, 8032 Zürich [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli