Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 1589/2010

Staatspersonal, versicherter Lohn 2011, Festsetzung

10 novembre 2010Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2010

1589. Staatspersonal (versicherter Lohn 2011)

Erwägungen

Gemäss § 6 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten) wird zur Koordination der Leistun- gen der Versicherungskasse mit denjenigen der AHV/IV ein Teil des anrechenbaren Lohnes nicht in die Versicherung einbezogen. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. a der BVK-Statuten setzt der Regierungsrat die Höhe die- ses Koordinationsabzuges fest. Er entspricht dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Am 24. September 2010 legte der Bundesrat die ab 1. Januar 2011 gültigen Grenzbeträge für die berufliche Vorsorge fest (AS 2010, 4587). Der Koordinationsabzug beträgt neu Fr. 24 360, der versicherte Mindestlohn steigt auf Fr. 3480. Gestützt auf § 6 Abs. 1 der BVK-Statuten ist dieser Koordinations- abzug für die BVK zu übernehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Koordinationsabzug gemäss § 6 der Statuten der Versiche- rungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf Fr. 24 360 festgesetzt. Beträgt der versicherte Lohn weniger als Fr. 3480 im Jahr, muss er nach Art. 8 Abs. 2 BVG auf diesen Betrag aufgerundet werden.

II. Für das nach Lohnreglement 5 im Stundenlohn angestellte Perso- nal ist der versicherte Jahreslohn aufgrund eines Koordinationsabzuges von Fr. 11.15 (Fr. 24 360 : 2184 Jahresstunden) je geleistete Arbeitsstun- de festzusetzen.

III. Für die vertraglich der Versicherungskasse angeschlossenen Arbeitgeber und die freiwillig Versicherten gilt die gleiche Regelung wie für das staatliche Personal.

IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Er findet keine Anwendung auf die vor diesem Datum eingetretenen Versicherungs- fälle.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi