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Decisione

RRB Nr. 160/2022

Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse, Schreiben an Innosuisse

2 febbraio 2022Tedesco9 min

Source zh.ch

Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse, Schreiben an Innosuisse

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2022

160. Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. November 2021 hat die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Verordnung des Verwaltungsrates der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse) eröffnet. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) wurde am 17. Dezember 2021 im Bereich der Innovationsförderung revidiert. Die Referendums- frist läuft bis zum 7. April 2022. Die Revision des FIFG führt zu Revisions- bedarf bei der Beitragsverordnung Innosuisse vom 20. September 2017 (SR 420.231). Es hat sich in den ersten Jahren operativer Tätigkeit der In- nosuisse zudem in weiteren Bereichen der Beitragsverordnung Innosuisse Anpassungsbedarf gezeigt, der ebenfalls im Rahmen der vorliegenden Revision an die Hand genommen wird. Übergeordnetes Ziel der Revision ist – entsprechend dem Auftrag von Innosuisse – die Förderung von Innovation zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft. Die einzelnen Ziele der revidierten Bestimmungen erge- ben sich weitgehend aus der FIFG-Revision: Flexibilität bei der Förde- rung von Innovationsprojekten, Förderung von Jungunternehmen mit Innovationsprojekten, Stärkung des Start-up-Ökosystems und des wissen- schaftsbasierten Unternehmertums, Förderung hochqualifizierter Perso- nen im Bereich Innovation, Förderung des Wissens- und Technologietrans- fers sowie internationale Zusammenarbeit im Bereich Innovationsför- derung. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind im Hinblick auf die obgenannten Ziele grundsätzlich zu begrüssen. Die angestrebte Ver- grösserung des Handlungsspielraums und der Flexibilität von Innosuisse – unter anderem bei der Förderung von Innovationsprojekten und Start-­ up-Unternehmen – dürfte mit den Änderungen weitgehend erreicht wer- den. Ebenfalls zu begrüssen sind der neu definierte Nachhaltigkeitsgrund- satz, die neue Möglichkeit der Unterstützung von zeitlich befristeten Pilot- programmen sowie die Übergangslösung bei den Massnahmen zur Förde- rung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit aus- ländischen Förderorganisationen und Förderstellen zwecks Abfederung von Ausfällen aufgrund des nicht zustande gekommenen Rahmenabkom- mens mit der Europäischen Union. Bei einzelnen der vorgeschlagenen Artikel der Beitragsverordnung Innosuisse besteht jedoch Änderungsbedarf.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Innosuisse – Schweizerische Agentur für Innova- tionsförderung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an legal@innosuisse.ch): Mit Schreiben vom 1. November 2021 haben Sie uns die Änderung der Beitragsverordnung Innosuisse zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Die vorgeschlagenen Anpassungen der Beitragsverordnung Innosuisse sind grundsätzlich zu begrüssen. Die angestrebte Vergrösserung des Handlungsspielraums und der Flexibilität von Innosuisse – unter ande- rem bei der Förderung von Innovationsprojekten und Start-up-Unterneh- men – dürfte mit den Änderungen weitgehend erreicht werden. Eben- falls zu begrüssen ist der neu definierte Grundsatz, wonach mit der För- derung Vorhaben unterstützt werden, welche die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt (Art. 2) berück- sichtigen, sowie die neue Möglichkeit, zeitlich befristete Pilotprogramme durchzuführen (Art. 6). Mit der Übergangslösung bei den Massnahmen zur Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen wurde ein Weg geschaffen, der die durch das nicht zustande gekommene Rahmenabkom- men entstehenden Ausfälle abfedert. Grundsätzlich muss sodann festgehalten werden, dass die Leistungen und Angebote der Innosuisse in breiteren Wirtschaftskreisen nicht aus- reichend bekannt sind und dass deren Kommunikation ausserhalb des engeren Wissenschafts- und Innovations-Ökosystems nicht genügend systematisch und intensiv erfolgt. Es ist daher ein systematischer Aus- bau und eine Intensivierung der Kommunikationsmassnahmen anzustre- ben mit dem Ziel, dass vermehrt auch kleineren und mittleren Unter- nehmen (KMU), die sich in der Regel ausserhalb der innovationsaffinen Wissenschaftskreise bewegen, erreicht werden und sich vom Angebot der Innosuisse angesprochen fühlen. Bei den nachfolgenden Bestimmungen besteht aus unserer Sicht An- passungsbedarf.

B. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 2 Abs. 2 (Nachhaltigkeit) Die Darlegung, in welcher Form die Nachhaltigkeitsziele erreicht wer- den können, dürfte sich in der Praxis als anspruchsvoll erweisen. Hier- zu sind geeignete Kriterien auszuarbeiten. Art. 6 (Pilotprogramme) Das Instrument Pilotprogramme zur Erprobung von neuen Förder- instrumenten ist zu begrüssen. Wir sind jedoch der Ansicht, dass dessen Anteil an der gesamten jährlichen Fördersumme zu begrenzen und auf 15% der Gesamtfördersumme festzulegen ist. Angesichts des Umstan- des, dass mit der Revision etliche Regelungen Anpassungen erfahren und neue hinzukommen, ist es wichtig, dass die vorhandenen Mittel für deren wirkungsvolle und zielgerichtete Anwendung eingesetzt werden. Art. 7 Abs. 4 (Gesuchseinreichung) Die Kriterien, nach denen die Unabhängigkeit der Forschungs- und Umsetzungspartner beurteilt wird, sind unbedingt öffentlich zu publizie- ren, um die heute bestehenden diesbezüglichen Unsicherheiten weitest- möglich auszuräumen. Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten) Diese beiden Bestimmungen sollten hinsichtlich der Frage nach dem Ausschluss bzw. Miteinbezug der «Grundausstattung einer Forschungs- stätte» identisch sein. Art. 15 Bst. a (Beurteilungskriterien) und Art. 21 Abs. 1 Bst. a (Art der Projekte und Beurteilungskriterien) Das in diesen beiden Bestimmungen angeführte Beurteilungskrite- rium «überdurchschnittlich hohes Innovationpotenzial» eröffnet Inter- pretationsspielraum und sollte differenzierter definiert werden. Innova- tionsprojekte von Start-up-Unternehmen, die auf Entwicklungen aus der Hochschulforschung beruhen, verfügen über ein ungleich grösseres In- novations- und Skalierungs-/Multiplikationspotenzial als Innovations- vorhaben von KMU. Beide Bestimmungen sind demnach so auszugestal- ten, dass auch Projekte von KMU die realistische Chance auf Unter- stützung haben. Art. 16 Abs. 2 (Bemessung der Beiträge und Höchstdauer) Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die frühere zeitliche Beschrän- kung der Unterstützungsdauer bei den Beiträgen an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner mit der neuen Formulierung «kann eine Höchst- dauer vorsehen» aufgehoben wurde. Um Unausgewogenheit mit den In- novationsprojekten mit Umsetzungspartnern zu vermeiden beantragen wir, eine Höchstdauer beizubehalten.

Art. 17–19 (Beiträge an Innovationsprojekte von Jung­ unternehmen) Bei den Beiträgen an Innovationsprojekte von Jungunternehmen ist keine Unterstützung von allenfalls involvierten Hochschulen als Um- setzungspartner vorgesehen, obschon diese Konstellation durchaus vorkommt. Auch besteht die Gefahr, dass Jungunternehmen ohne For- schungspartner die Fördermittel zum eigentlichen Unternehmensaufbau einsetzen. Hier ist eine Ausschlussklausel so zu formulieren, dass die Fördermittel nicht für grundsätzliche – vom Innovationsvorhaben losge- löste – Unternehmensaufbau-Ausgaben (wie Vertrieb, Marketing, Lo- gistik und Supply Chain Management) eingesetzt werden dürfen. Beim Vergleich von Art. 18 zu den «Beiträgen an Innovationsprojekte von Jungunternehmen» mit Art. 21 zu den «Beiträgen an Innovations- projekte von kleinen und mittleren Unternehmen» fällt auf, dass den KMU bei Art. 21 mit Abs. 1 Bst. a «es weist ein überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial auf» und Bst. b «es weist das Potenzial für ein skalierbares Produkt oder eine skalierbare Dienstleistung auf» der Zugang zu den Fördermöglichkeiten wesentlich eingeschränkt wird, wohingegen bei den Jungunternehmen keine entsprechenden Auf‌lagen formuliert sind. Die Praxis zeigt, dass Jungunternehmen vielfach durch die Hochschulnähe hochinnovativ sind und ihr Potenzial, diesen Auf‌la- gen gerecht zu werden, wesentlich höher ist. Wir empfehlen im Sinne der Gleichbehandlung eine Weglassung der Einschränkungen bei den KMU oder aber deren Aufnahme in Art. 18 bei den Jungunternehmen. Art. 21 Abs. 1 Bst. a ist bei strenger Auslegung des Beurteilungsspielraums eine zu hohe Hürde für KMU. Art. 22 Abs. 3 Bst. b (Bemessung der Beiträge und Höchstdauer) Das Kriterium «Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert» in Abs. 3 Bst. b könnte dahingehend interpretiert werden, dass auch Konkurrenzunternehmen von der erfolgreichen Um- setzung profitieren müssten. Dies würde jedoch den kompetitiven Vor- teil des betreffenden KMU einschränken. Wir empfehlen, diesen Zusatz wegzulassen und die Aussage auf das Wertschöpfungspotenzial zu be- schränken oder die Zusatzaussage zur Grösse des Nutzerkreises in eine Kann-Formulierung umzuwandeln. Art. 37 und 38 (Gesuchseinreichung und Beurteilungskriterien) Bei den Beiträgen zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds wer- den ausschliesslich Ziele aufgeführt, die auf Jungunternehmen ausge- richtet sind. Aus unserer Sicht ist dies durch solche zu ergänzen, welche die Kooperation zwischen Jungunternehmen und bereits länger bestehen- den (Gross-)Unternehmen stärken sowie einen Beitrag zur Lösung der

Unternehmensnachfolge-Problematik zu leisten vermögen. Darüber hinaus müssten in Art. 37 auch Ziele mit Blick auf die Erhöhung der In- novationstätigkeit und -kraft der KMU genannt werden. Entsprechend müsste Art. 38 ebenfalls angepasst und es müssten die KMU erwähnt werden. Art. 40 (Gesuchseinreichung) Die Förderung hochqualifizierter Personen ist grundsätzlich sehr zu begrüssen. Es ist jedoch bestmöglich sicherzustellen, dass Gastaufent- halte «resultatorientiert» ausgerichtet werden. Die Definition der Vor- aussetzungen des Art. 40 Abs. 2 Bst. a sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass vertiefend zu verfolgenden Fragestellungen sowie die an- gestrebte Zielsetzung plausibel dargelegt werden müssen. Art. 50 Abs. 1 Bst. a (Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums) Aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b und c geht ausdrücklich hervor, dass eine bereits bestehende Verbindung zu Innosuisse unabdingbare Vorausset- zung zur Inanspruchnahme dieses Angebots ist. Im Hinblick auf die Ziel- gruppendefinition «… die mit der Erarbeitung eines Gesuchs um Förde- rung durch die Innosuisse begonnen haben» gemäss Bst. a ist der gefor- derte Konkretisierungsgrad der Gesuchserarbeitung jedoch unklar. Wir schlagen vor, Bst. a dahingehend zu präzisieren, dass Jungunternehmen und KMU mit konkreten und plausibel darstellbaren Innovationsplä- nen auch dann einen Antrag bei Innosuisse für dieses Angebot zur Klä- rung von Fragen des geistigen Eigentums stellen können, wenn diese noch im Stadium «vor Erarbeitung Innosuisse-Gesuch» stehen. Art. 52 ff. (2. Abschnitt: Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen) Die in Art. 52 Abs. 1 formulierte Auf‌lage, dass mindestens ein For- schungspartner und mindestens ein Umsetzungspartner mit Sitz in der Schweiz involviert sein muss, schränkt diejenigen Unternehmen – ins- besondere KMU – für deren ganz spezifisches Themenfeld kein ausrei- chend spezialisierter Forschungspartner in der Schweiz auszumachen ist, zu sehr ein und verhindert, dass sie ihr Potenzial ausschöpfen können. Demgegenüber wird gemäss Art. 52 Abs. 2 bei einem Innovationsprojekt von einem Jungunternehmen kein schweizerischer Hochschulpartner vorausgesetzt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar. Wir empfehlen daher, dass sowohl bei den KMU als auch bei den Jungunter- nehmen auf die Voraussetzung eines schweizerischen Forschungspart- ners verzichtet wird.

Art. 57 (3. Abschnitt: Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien) Dieser Artikel sollte dahingehend ergänzt werden, dass es sich um eine Massnahme handelt, die nach der Lösung der Fragen rund um das Rahmenabkommen hinfällig ist. 7. Kapitel (Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren) In der Schweiz bestehen verschiedene Organisationen, die zwar in der Lage sind, vergleichbare Leistungen zu erbringen wie die Innovations- mentoren und auch vergleichbare Erfahrungen ausweisen können, die jedoch nicht von Innosuisse entschädigt werden können. Wir beantra- gen die Anpassung dieser Bestimmung, sodass weitere Experten, die zur Erbringung von gleichwerten Leistungen in der Lage sind, beigezogen und für ihren Einsatz entschädigt werden können, falls die Auf‌lagen an die Ausübung der Tätigkeit (Art. 58–61) und die Qualifikationsvoraus- setzungen (Art. 63) erfüllt sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli