RRB Nr. 161/2019
KV Zürich Wirtschaftsschule, Kostenanteil, gebundene Ausgabe
27 febbraio 2019Tedesco3 min
Source zh.ch
KV Zürich Wirtschaftsschule, Kostenanteil, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2019
161. KV Zürich Wirtschaftsschule (Kostenanteil)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die KV Zürich Wirtschaftsschule wird vom Kaufmännischen Verband Zürich geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidge- nössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die KV Zürich Wirtschaftsschule wurde letztmals mit RRB Nr. 827/2018 von Beginn Schuljahr 2019/2020 bis Ende Schuljahr 2022/2023 als beitragsberechtigt anerkannt. Nach der Zusicherung der Kostenanteile hat das Mittelschul- und Berufsbildungs- amt gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der KV Zürich Wirt- schaftsschule eine Leistungsvereinbarung für die Dauer von vier Jahren abzuschliessen.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftra- gen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbei- tragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernen- den. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kos- tenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Ge- stützt auf die Erfahrungswerte der letzten Jahre ist an die KV Zürich Wirtschaftsschule pro Kalenderjahr ein Betrag von höchstens Fr. 41 820 000 auszurichten. Für die Periode vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 ist ein Betrag von Fr. 167 280 000 zu erwarten. Es handelt sich um eine einmalige, gebundene Ausgabe gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Der Kostenanteil wird befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert.
C. Finanzierung Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen des im Auftrag des Kantons Zürich durchgeführten Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterrichts erfolgt zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge für die Planjahre 2019–2022 sind im Budget 2019 sowie im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) 2019–2022 enthalten. Der Betrag für das Planjahr 2023 ist im KEF 2020–2023 einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der KV Zürich Wirtschaftsschule wird an die ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunter- richts vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 167 280 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesi- chert.
II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die KV Zürich Wirtschaftsschule, Limmatstrasse 310, 8037 Zürich (E), den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikanstrasse 18, 8001 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli