RRB Nr. 162/2025
Änderung der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange, Vernehmlassung
26 febbraio 2025Tedesco3 min
Source zh.ch
Änderung der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2025
162. Änderung der Verordnung über die Berichterstattung über
Erwägungen
Klimabelange (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 unterbreitete das Eidgenössische Finanzdepartement die Änderung der Verordnung vom 23. November 2022 über die Berichterstattung über Klimabelange (SR 221.434) zur Vernehmlassung. Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange kon- kretisiert den Inhalt der Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange, die seit dem 1. Januar 2022 gestützt auf die Art. 964a–964c OR (SR 220) gefordert ist. Um den internationalen Entwicklungen im Be- reich der Standardisierung der Berichterstattung Rechnung zu tragen, wird in der beantragten Neuregelung auf die ausdrückliche Erwähnung der Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Dis- closures» verzichtet und stattdessen auf internationale Standards ver- wiesen. Für Unternehmen der Finanzbranche legt die vorgeschlagene Vorlage zudem prinzipienbasierte Mindestanforderungen an Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse fest. Die Vorlage kann in ihren Grundzügen unterstützt werden. Einige wenige Präzisierungen sind angebracht.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung vom 23. November 2022 über die Bericht- erstattung über Klimabelange (SR 221.434) Stellung zu nehmen. Wir dan- ken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Anpassung der Gesetzgebung an die internationalen Entwick- lungen im Bereich der Standardisierung der Berichterstattung begrüssen wir. Insbesondere finden wir es sinnvoll, dass die Verbindung zwischen den Fahrplänen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) und der Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen im Nachhaltigkeitsbericht gemäss Art. 964c OR klargestellt wird. Wir erlauben uns folgende Hinweise:
– Der Wortlaut lässt offen, ob durch die Regulierung nur von den Fi- nanzunternehmen direkt gehaltene Anlagen und Investitionen erfasst werden oder ob auch Anlagen darunterfallen, die sich in den Depots der Finanzunternehmen befinden und die deren Kundschaft gehören. Bei den Letzteren gilt es, die beschränkten Einflussmöglichkeiten sowie die treuhänderischen Pflichten der Finanzinstitute zu berück- sichtigen. – Es ist zentral, dass die heute üblicherweise von Finanzinstituten ver- wendeten internationalen Standards als «international anerkannte Standards» im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. – Es ist darauf zu achten, dass die Anpassung der Anforderungen an die Berichterstattung in der Schweiz in zeitlicher und inhaltlicher Abstimmung mit den europäischen und internationalen Gesetzge- bungsprojekten erfolgt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli