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Decisione

RRB Nr. 1628/2010

Polizeiorganisationsgesetz, Änderung, Verkehrsunterricht, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2011

17 novembre 2010Tedesco2 min

Source zh.ch

Polizeiorganisationsgesetz, Änderung, Verkehrsunterricht, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2011

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2010

1628. Polizeiorganisationsgesetz (Änderung vom 30. November 2009;

Erwägungen

Verkehrsunterricht); (Inkraftsetzung) Der Beschluss des Kantonsrates betreffend Polizeiorganisationsgesetz (Änderung vom 30. November 2009; Verkehrsunterricht) wurde am 26. Februar 2010 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (ABl 2010, 309). Die Gesetzesänderung bildete den Gegenvorschlag zur kantonalen Volksinitiative «Für mehr Verkehrsausbildung (Ände- rung des Polizeiorganisationsgesetzes für mehr Verkehrsunterricht an den Volksschulen)», die zurückgezogen wurde. Die Referendumsfrist zum Gegenvorschlag ist unbenützt abgelaufen, weshalb die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 29. April 2010 die Rechts- kraft feststellte. Der mit der Gesetzesänderung neu eingeführte § 18a des Polizeiorganisationsgesetzes sieht namentlich vor, dass die Sicher- heitsdirektion Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruk- torinnen und Instruktoren des Verkehrsunterrichts festlegt (Abs. 1) und dass der Bildungsrat Empfehlungen zu Inhalten, Qualitätsanforde- rungen und Umfang des Verkehrsunterrichts erlässt (Abs. 3). Die ent- sprechenden Regelungen sollen auf das Schuljahr 2011/2012 in Kraft treten. Im Hinblick darauf ist die Änderung des Polizeiorganisations- gesetzes auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 30. November 2009 wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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