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Decisione

RRB Nr. 1642/2008

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Banesto, Statuten, Genehmigung

29 ottobre 2008Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Banesto, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2008

1642. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Banesto)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bachs, Neerach und Steinmaur bilden seit 2006 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuer- wehr (RRB Nr. 67/2006). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 4., 9. und 23. Juni 2008 haben die drei Verbandsge- meinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergrif- fen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Die Neuerungen geben zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Banesto werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Verbandsvorstand Feuerwehr Banesto, Gemeinde- verwaltung Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, die Gemeinde- räte der Politischen Gemeinden Bachs, 8164 Bachs, Neerach, 8173 Nee-

rach, Steinmaur, 8162 Steinmaur, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi