RRB Nr. 1653/2010
Kantonaler Richtplan, Gesamtüberprüfung, öffentliche Auflage, Ermächtigung
17 novembre 2010Tedesco19 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2010
1653. Gesamtüberprüfung kantonaler Richtplan; Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungs- instrument der Kantone, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundes- gesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die letzte Gesamtüber- prüfung des kantonalen Richtplans führte zu einer Neufestsetzung, die der Kantonsrat 1995 beschlossen und der Bundesrat 1996 mit Vorbehal- ten genehmigt haben. Gemäss Art. 9 Abs. 3 RPG sind kantonale Richt- pläne in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigen- falls anzupassen. Dabei ist wesentlich, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ob sich neue Aufgaben stellen und inwieweit gesamthaft bessere Lösungen möglich sind. Gemäss Legislaturziel Nr. 8 des Regierungsrates sind attraktive Siedlungs- und Landschaftsräume als bedeutende Fak- toren einer hohen Lebensqualität zu erhalten und zu fördern. Die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans soll hierzu einen wesent- lichen Beitrag leisten. Unter Federführung des in der Baudirektion angesiedelten Amtes für Raumentwicklung und unter Einbezug der raumwirksam tätigen Ämter und Fachstellen verschiedener Direktionen wurde der Anpas- sungsbedarf ermittelt und im Rahmen des Raumplanungsberichts 2009 aufgezeigt. Diesen hat der Regierungsrat am 12. August 2009 verab- schiedet (RRB Nr. 1233/2009). Die Kenntnisnahme des Kantonsrates im Sinne von § 10 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) erfolgte am 1. März 2010. Gemäss Raumplanungsbericht 2009 ist den einzelnen Richtplankapiteln ein Raumordnungskonzept als strate- gischer Orientierungsrahmen für die räumliche Entwicklung voranzu- stellen. Zudem sollen die bewährten Festlegungen im Bereich Siedlung beibehalten und die Vorgaben im Bereich Landschaft konkretisiert werden. Schliesslich sind Standortfragen für öffentliche Bauten und Anlagen vermehrt und frühzeitig zu klären. Die seit 1995 erfolgten Teil- revisionen des kantonalen Richtplans und die im Rahmen der Gesamt- überprüfung vorzunehmenden Anpassungen sollen zu einem Ganzen zusammengefügt werden. Damit werden diejenigen Kapitel, die kürzlich durch den Kantonsrat neu festgesetzt worden sind (Verkehr, Ver- und Entsorgung, Uto-Kulm), nicht mehr grundlegend überarbeitet. Das
Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich wird derzeit im Rahmen eines gesonder- ten Richtplanverfahrens unter Federführung der Volkswirtschafts- direktion revidiert (vgl. RRB Nr. 1055/2010). Die öffentliche Auflage dieses Kapitels hat vom 23. August bis 29. Oktober 2010 stattgefunden. Dieser Stand fliesst im Sinne einer Information auch in die Richtplan- vorlage zur Gesamtüberprüfung ein. Die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans thematisiert Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung und stellt die verschiede- nen raumwirksamen Aufgaben des Kantons in einen raumordnungs- politischen Zusammenhang. Deshalb kommt einer frühzeitigen, inter- disziplinären Zusammenarbeit und dem zeitgerechten Einbezug der Planungsträger – in Ergänzung zu den im PBG vorgesehenen Verfah- rensschritten – besonderes Gewicht zu. So wurden die einzelnen Richt- plankapitel unter Einbezug der betroffenen kantonalen Fachstellen und ausgewählter regionaler Vertreterinnen und Vertreter erarbeitet. Der frühzeitige und regelmässige Austausch mit den betroffenen Direk- tionen und Ämtern wird im Rahmen der sogenannten Plattform Raum- entwicklung sichergestellt. Für den Austausch mit den regionalen Pla- nungsverbänden bestehen sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene geeignete Gefässe. Die Steuerung der Raumentwicklung stellt letztlich eine Gemein- schaftsaufgabe von Kanton, Regionen und Gemeinden dar. Die Ge- samtüberprüfung des kantonalen Richtplans erfolgt deshalb nach dem sogenannten Gegenstromprinzip. Dies wird durch den Umstand be- günstigt, dass seit Mitte 2010 durch die regionalen Planungsverbände die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne an die Hand ge- nommen wurde. Einerseits gibt der kantonale Richtplan wesentliche Rahmenbedingungen für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne vor. Anderseits können und sollen die Erkenntnisse aus der Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne laufend wieder in den Prozess zur Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans einfliessen. Kantonaler Richtplan und regionale Richtpläne müssen vermehrt als sich ergänzende Planungsinstrumente verstanden werden, da sie erst gemeinsam ihre volle Wirkung entfalten. Im Rahmen der Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans konnten mit der Ämterkonsultation (2008) und der Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie des Bundes (2009) bereits wichtige Verfahrensschritte abgeschlossen werden. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG kann sich nun auch die Bevölkerung zum Richtplaninhalt äussern. Die Überweisung an den Kantonsrat durch den Regierungsrat wird anschliessend, d. h. voraus- sichtlich Anfang 2012, erfolgen. Die Beschlussfassung durch den Kan- tonsrat ist sodann ab Ende 2012, die Genehmigung durch den Bundesrat schliesslich 2013 zu erwarten.
Unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung des kantonalen Richt- plans zeigt sich, dass dessen Bewirtschaftung in kürzeren Intervallen erfolgen sollte. Damit kann einerseits sichergestellt werden, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf heute nicht absehbare oder noch unsichere Entwicklungen reagiert werden kann. Anderseits dürften häufigere, dafür aber kleinere Teilrevisionen dazu beitragen, dass die Komplexität der einzelnen Richtplanvorlagen reduziert und damit die Behandlung durch den Kantonsrat erleichtert werden kann.
B. Inhalte des kantonalen Richtplans Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept (ROK-ZH)», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Den einzelnen Richtplankapiteln wird jeweils eine Gesamtstrategie voran- gestellt, welche die wesentlichen Eckwerte des Themenbereichs wieder- gibt. Die Baudirektion führte vom 29. September 2009 bis 15. Januar 2010 die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie des Bundes zur Richtplanvorlage Gesamtüberprüfung durch (§ 7 Abs. 1 PBG, Art. 7 RPG). Die Gesamtüberprüfung ist dabei auf ein grosses Interesse gestossen; es sind rund 1500 unterscheidbare Anträge einge- gangen. Neben den regionalen Planungsverbänden und der Vereinigung Pro Zürcher Berggebiet haben sich 145 Gemeinden, alle sechs Nach- barkantone, der Regionalverband Hochrhein-Bodensee sowie der Bund zur Vorlage geäussert. Raumordnungskonzept Das Raumordnungskonzept (ROK-ZH) im kantonalen Richtplan entspricht im Wesentlichen einer gekürzten Fassung des gleichnamigen Kapitels im Raumplanungsbericht 2009. Das ROK-ZH bildet den strategischen Orientierungsrahmen, der für die Koordination der raum- wirksamen Tätigkeiten in den nachfolgenden Richtplankapiteln die Richtung vorgibt. Es nimmt Bezug auf den Metropolitanraum Zürich, konkretisiert die aus gesamtkantonaler Sicht bedeutsamen Leitlinien für die Raumentwicklung und bezeichnet die für die Bewältigung der räumlichen Herausforderungen massgebenden Handlungsräume. Damit wird das im Raumplanungsbericht 2001 eingeführte, auf die Kerngebiete der Agglomeration zugeschnittene Konzept der Stadtlandschaften zu einer umfassenden Gesamtsicht erweitert.
Aufgrund der in der Anhörung eingegangenen Einwendungen hat das ROK-ZH nochmals einige Anpassungen erfahren. Insbesondere wurde präzisiert, dass die Stossrichtungen des ROK-ZH ihre Konkreti- sierung in den einzelnen Richtplankapiteln finden, in denen auch die Massnahmen und Zuständigkeiten festgelegt sind. Zudem wird ver- deutlicht, dass das ROK-ZH durch regionale Raumordnungskonzepte (Regio-ROK) konkretisiert und ergänzt werden soll. Anträge zur An- passung der räumlichen Abgrenzung der Handlungsräume wurden hin- gegen nur teilweise berücksichtigt. Ein weiterer Abgleich ist nach der öffentlichen Auflage geplant, wenn auch die Inhalte der Regio-ROK in den Grundzügen bekannt sein sollten. Siedlung Auch in den nächsten Jahren ist im Kanton Zürich von einem sub- stanziellen Wachstum von Bevölkerung und Beschäftigten auszugehen. Die Siedlungsstrukturen sind dabei so zu entwickeln, dass der Hand- lungsspielraum künftiger Generationen gewahrt bleibt. Eine bessere Ausnützung der inneren Reserven soll auch in Zukunft dazu beitragen, die Ausdehnung der Besiedlung zu begrenzen und Infrastrukturen wir- kungsvoll zu nutzen. Dadurch ergibt sich die Chance, Wohnraum und Arbeitsplätze an mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Lagen zu schaffen. Die bisherigen Festlegungen des kantonalen Richt- plans schaffen dazu geeignete Voraussetzungen. Dies hat nicht zuletzt auch eine vergleichende Untersuchung aller Kantone durch Avenir Suisse («Raumplanung zwischen Vorgabe und Vollzug – Inventar der kantonalen Instrumente zur Siedlungssteuerung», Juni 2010) bestätigt. Das Siedlungsgebiet im Kanton Zürich umfasst rund 30 000 ha bzw. 17% der Kantonsfläche. Es ist Lebens- und Arbeitsraum und nimmt einen Grossteil der Bildungs-, Kultur-, Freizeit- und Versorgungs- einrichtungen sowie der entsprechenden Infrastrukturen auf. Mit dem Raumplanungsbericht 2009 wurde dargelegt, dass mit den rechtskräfti- gen Bauzonen ausreichende Reserven zur Verfügung stehen oder im bestehenden Siedlungsgebiet noch geschaffen werden können, um den Bedarf für absehbare Zeit zu decken. Der Umfang des Siedlungsgebiets ist damit zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht zu vergrössern. Sofern vereinzelte Optimierungen vorgenommen werden sollen, haben diese den Stossrichtungen der einzelnen Handlungsräume gemäss ROK-ZH zu entsprechen. Im Rahmen der Anhörung sind, wie zu erwarten war, zahlreiche Anträge der nachgeordneten Planungsträger auf Ausscheidung von zusätzlichem Siedlungsgebiet eingegangen. Dies hat die Baudirektion bewogen, das direkte Gespräch mit den Gemeinden unter Einbezug der regionalen Planungsverbände zu suchen. Anlässlich von sogenannten
Gemeindekonferenzen haben im August und September 2010 insge- samt 106 Gemeinden die Gelegenheit genutzt, um die von ihnen einge- reichten Anträge zur Anpassung des Siedlungsgebiets zu erläutern. In der Folge hat die Abgrenzung des Siedlungsgebiets in 21 Gemeinden noch Anpassungen erfahren. In zahlreichen weiteren Fällen wurde den Gemeinden empfohlen, die Grundlagen zu ergänzen und überarbeitete Anträge im Rahmen der öffentlichen Auflage nochmals zur Prüfung einzureichen. Ebenso wurde den Gemeinden empfohlen, in Fällen, in denen die Anträge aus fachlicher Sicht nicht zweckmässig erscheinen, von weiteren Vertiefungen abzusehen. Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben bestehen in der Flughafen- region erhebliche Einschränkungen für die Siedlungsentwicklung. Mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich» strebt der Regierungsrat einen Ausgleich zwischen den ver- schiedenen Interessen an (RRB Nr. 1055/2010). Einerseits sollen inner- halb der sogenannten Abgrenzungslinie keine neuen Potenziale für Wohnnutzungen geschaffen und der Wohnungsbestand zeitgemäss er- neuert bzw. qualitativ aufgewertet werden. Anderseits sollen in Gebieten mit Planungswertüberschreitungen durch Fluglärm ausserhalb der Abgrenzungslinie Bauzonen ausgeschieden oder erschlossen werden können, wenn dies aufgrund einer umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung angezeigt erscheint. Heute läuft der im Umwelt- recht verankerte Planungswert diesen Bestrebungen zuwider. Der Regierungsrat setzt sich daher beim Bund dafür ein, dass die entspre- chenden Bestimmungen überprüft und angepasst werden. Eine Klärung in dieser Frage ist jedoch erst mit der Genehmigung der Teilrevision des Kapitels 4.7.1 «Flughafen Zürich» durch den Bund zu erwarten, die frühestens 2012 vorliegen wird. Danach müssen die Festlegungen im kantonalen Richtplan zum Kapitel Siedlung nochmals überprüft und, soweit im Sinne der erwünschten räumlichen Entwicklung, im Rahmen einer gesonderten Teilrevision für die Flughafenregion angepasst wer- den. Für die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans bedeutet dies, dass Anträge auf Erweiterung des Siedlungsgebiets nicht weiter geprüft werden, soweit diese mit Überschreitungen der Planungswerte kollidieren könnten. Im Zuge der Siedlungsentwicklung nach innen stellt sich immer öfter die Frage, wie mit markanten Gebäuden umzugehen ist. Hochhäuser im Sinne von § 282 PBG beeinflussen die Siedlungsstruktur in besonderem Mass und sollen daher nur an geeigneten Lagen erstellt werden und erhöhten Qualitätsansprüchen genügen. Die inzwischen von der Regio- nalplanung Zürich und Umgebung (RZU) erarbeiteten Grundlagen erlauben es, entsprechende Handlungsanweisungen an Kanton, Regio- nen und Gemeinden in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
Ursprünglich für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrie- ben geeignete Flächen innerhalb des Siedlungsgebiets wurden in den letz- ten Jahren nicht immer dafür freigehalten. In Bauzonen, die sowohl für Arbeits- als auch für Wohnnutzungen vorgesehen sind (Mischzonen), wurden die Kapazitäten aufgrund der hohen Dynamik vorab für Wohn- zwecke genutzt. Gleichzeitig befassen sich die regionalen Planungsver- bände vermehrt mit der überkommunalen Abstimmung der Arbeits- platzgebiete. Im Rahmen der öffentlichen Auflage werden deshalb im kantonalen Richtplan neu Koordinationshinweise aufgenommen, um ausgewählte Flächen, denen aus kantonaler oder regionaler Sicht eine Schlüsselrolle zukommt, zu sichern. In einzelnen Regionen ist die Prü- fung geeigneter Standorte noch im Gange. Die Festlegungen im kanto- nalen Richtplan können deshalb im Zuge der öffentlichen Auflage noch Anpassungen erfahren. Zentrumsgebiete umfassen sowohl Siedlungsteile, denen bereits heute die Funktion als kulturelle und wirtschaftliche Siedlungsschwerpunkte von kantonaler Bedeutung zukommt, als auch Gebiete mit hohem Veränderungspotenzial, die durch eine langfristig ausgerichtete Neu- orientierung solche Aufgaben übernehmen sollen. Insbesondere zur besseren Abstimmung von Siedlung und Verkehr sollen nun für jedes Zentrumsgebiet neben der Abgrenzung der Perimeter auch die jeweilige Zentrumsfunktion sowie Koordinationshinweise festgelegt werden. Die entsprechenden Bestimmungen wurden gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung noch wesentlich ergänzt. Um die Abstimmung mit den Planungen des Bundes zu gewähr- leisten, wurden die im kantonalen Richtplan dargestellten schützens- werten Ortsbilder mit Koordinationshinweisen zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) versehen. Dies im Sinne des Bundesamtes für Raumentwicklung, das in seinem Vorprüfungsbericht eine entsprechende Ergänzung gefordert hatte. Präzisiert wurden schliesslich auf Anregung des Bundes die Bestim- mungen für Kleinsiedlungen (Weiler). Diese zeichnen sich durch einen historischen Siedlungsansatz und ein geschlossenes Siedlungsbild aus, das mindestens fünf bis zehn bewohnte Gebäude umfasst und von der Hauptsiedlung klar getrennt ist. Auf die systematische Darstellung der Kleinsiedlungen in der Richtplankarte, wie in der Vorlage zur Anhö- rung noch vorgesehen, wird grundsätzlich verzichtet. Kleinsiedlungen gelten gemäss Richtplantext als Siedlungsgebiet, auch wenn sie in der Richtplankarte nicht als solches dargestellt sind. Landschaft Mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 2. April 2001 wurde die Multifunktionalität der Landschaft, d. h. eine den verschiedenen Ansprüchen an die Landschaft gerecht werdende Planung, in den
Vordergrund gestellt. Im Rahmen der Umsetzung dieses Ziels hat sich jedoch gezeigt, dass weitere Anpassungen und Konkretisierungen in diesem Kapitel erforderlich sind. Im kantonalen Richtplan hat der Kantonsrat bereits mit Beschluss vom 31. Januar 1995 festgelegt, dass die Fruchtfolgeflächen in der Karte des kantonalen Richtplans dargestellt werden und die Flächen voll- umfänglich der Landwirtschaftszone nach § 36 PBG zuzuweisen sind. Darüber hinaus sind flächenverzehrende, irreversible Nutzungen nur in sehr beschränktem Umfang und in der Regel nur unter Kompensation zulässig. Um den vom Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen geforder- ten Mindestumfang nachweisen zu können, hat die Baudirektion 2009 und 2010 die Böden im Kanton Zürich hinsichtlich ihrer Eignung als Fruchtfolgefläche im Feld überprüft. Demnach kann der Kanton Zürich den Mindestumfang von 44 400 Hektaren nur unter Anrechnung bedingt geeigneter Fruchtfolgeflächen knapp erfüllen. Als Fruchtfolgeflächen werden dabei auch weiterhin nur Flächen ausserhalb des in der Richt- plankarte dargestellten Siedlungsgebiets bezeichnet. Soweit im Rahmen der laufenden Gesamtüberprüfung Anpassungen am Siedlungsgebiet vorgenommen werden, wird sich dies auch auf Umfang und Lage der Fruchtfolgeflächen auswirken. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Kantonsrat die Teil- revision des kantonalen Richtplans in den Bereichen Landschaft (Ge- wässer, Gefahren) und Ver- und Entsorgung festgesetzt. Die Fest- legungen in den Bereichen Gewässer und Gefahren wurden in die neue Struktur des Kapitels Landschaft überführt. Die bisher im Kapitel Naturschutz behandelten wiederherzustellenden Biotope werden neu als Gewässerrevitalisierungen ins Kapitel Gewässer integriert. Eben- falls übernommen wurden die Festlegungen zum Erholungsgebiet Uto- Kulm, die der Kantonsrat mit Beschluss vom 25. März 2010 getroffen hat. Als umstrittenes Thema im Rahmen der Anhörung erwies sich die Abgrenzung des Streusiedlungsgebietes im Zürcher Oberland. Während das Bundesamt für Raumentwicklung beantragte, den Perimeter weiter zu verkleinern, ersuchten die nachgeordneten Planungsträger darum, die Abgrenzung im Vergleich zur Richtplanteilrevision 2001 unverändert beizubehalten. Da verschiedene Fragen noch zu klären sind, entspricht die in der öffentlichen Auflage in der Richtplankarte enthaltene Ab- grenzung einem Zwischenstand. Der Perimeter wird in den nächsten Monaten und in Abstimmung mit den Bundesvorgaben, dem Regio- ROK, dem regionalen Richtplan Oberland sowie gestützt auf die Erarbeitung der Schutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bachtel/Allmen noch zu bereinigen sein.
Verkehr Die Teilrevision des kantonalen Richtplans im Bereich Verkehr wurde vom Kantonsrat am 27. März 2007 festgesetzt und vom Bundesrat am 14. Mai 2008 genehmigt. Mit der Teilrevision wurde gestützt auf das Gesamtverkehrskonzept des Regierungsrates eine Gesamtverkehrs- strategie im kantonalen Richtplan verankert. Zudem wurden die Ziele, Karteneinträge und Massnahmen in den Kapiteln Strassenverkehr, öffentlicher Personenverkehr, Fuss- und Veloverkehr, Parkierung und verkehrsintensive Einrichtungen, Güterverkehr, weitere Flugplätze und Schifffahrt überarbeitet und ergänzt. Aufgrund der umfassenden Dis- kussion im Kantonsrat und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicher- heit kann es im Rahmen der Gesamtüberprüfung nur darum gehen, eine Aktualisierung des Kapitels Verkehr in Form geringfügiger Anpas- sungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere einzelne Vorhaben. Eine erneute, grundlegende Diskussion des Verkehrssystems drängt sich hingegen nicht auf, auch wenn im Rahmen der Anhörung verschie- dene Anträge auf Aufnahme oder Anpassung von Vorhaben gestellt wurden. Als zweckmässig erweist sich eine Präzisierung der Vorgabe, wonach mindestens die Hälfte des Verkehrszuwachses, der nicht auf den Fuss- und Veloverkehr entfällt, mit dem öffentlichen Verkehr zu übernehmen sei. Danach soll für wichtige Teilräume und Korridore, namentlich für die kantonalen Zentrumsgebiete, eine entsprechende Konkretisierung möglich sein. In Abstimmung mit der Teilrevision Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich (vgl. RRB Nr. 1055/2010) sollen zudem die Karteneinträge für die Par- kierungsanlagen des Flughafens Zürich angepasst werden. Neu sollen bis 2020 42% und bis 2030 46% aller Personenwege im Ziel- und Quell- verkehr zu den Flughafen- und zu den Nebenanlagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Parkplätze ausserhalb des Flughafenperi- meters, die einen funktionalen Zusammenhang zum Betrieb des Flug- hafens aufweisen, sollen künftig in den regionalen Richtplänen fest- gelegt werden. Beide Anpassungen am Richtplantext stützen sich auf die im Rahmen des Gesamtverkehrskonzeptes Flughafenregion ge- wonnenen Erkenntnisse. Die Bereinigung der Begriffe im Bereich Parkierung ist bisher noch nicht erfolgt. Die entsprechenden Anpassungen des Richtplantextes sollen vorgenommen werden, sobald das weitere Vorgehen zur Teil- revision des PBG im Bereich «Parkierungsregelungen und stark verkehrs- erzeugende Nutzungen» geklärt ist. Mit Beschluss vom 19. Mai 2010 hat der Regierungsrat die Baudirek- tion beauftragt, gestützt auf die Ergebnisse der Testplanung zum Flug- platzareal Dübendorf die Festlegungen zu konkretisieren und in die
Vorlage zur Gesamtüberprüfung des Richtplanes einzuarbeiten (RRB Nr. 751/2010). Dies betrifft einerseits den Auftrag, beim Bund auf eine Aufgabe der Aviatik hinzuwirken. Diese Zielsetzung wird mit der Strei- chung der bisherigen Richtplanfestlegungen Flughafenperimeter und Piste bekräftigt. Zudem soll sich der Kanton beim Bund dafür ein- setzen, dass die Lärmkurven des Flugplatzareals Dübendorf an die bis 2014 vereinbarte Nutzung als Helikopter- und Lufttransportbasis ange- passt werden. Anderseits soll festgelegt werden, dass das Flugplatzareal angesichts seiner Grösse und Lage als strategische Landreserve für Sondernutzungen mit grösserem Flächenbedarf und mit kantonaler oder nationaler Bedeutung freizuhalten ist. Die weitere Konkretisierung der Nachnutzung des Flugplatzareals soll in Zusammenarbeit mit den Projektpartnern im Rahmen des Gebietsmanagements erfolgen. Anhand dieser Grundlagen können dann weiterführende Festlegungen im kan- tonalen Richtplan getroffen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich zu Informationszwecken in die Richtplanvorlage zur Gesamt- überprüfung integriert wurde. Dabei wurde auf die Richtplanvorlage abgestellt, die vom 23. August bis 29. Oktober 2009 öffentlich auflag. Einwendungen zum Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich werden im Rahmen der öffentlichen Auflage zur Gesamtüberprüfung folglich nicht als sol- che entgegengenommen. Ver- und Entsorgung Der Kantonsrat hat das Kapitel Ver- und Entsorgung mit Beschluss vom 24. November 2009 umfassend überarbeitet. Die Genehmigung durch den Bund ist bis Ende 2010 zu erwarten. Das Kapitel soll weit- gehend unverändert in die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richt- plans einfliessen. Im Sinne der Kohärenz wird auch diesem Kapitel zu- sätzlich eine Gesamtstrategie vorangestellt, welche die wesentlichen Eckwerte wiedergibt. Am 27. August 2010 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der Gemeinde Lindau gutgeheissen und somit die Richtplanfestsetzung in Bezug auf das Kiesabbaugebiet Tagelswangen aufgehoben (BGE 1C_11/2010). Die Aufhebung dieser Festlegung erfolgte insbesondere, weil gemäss Bundesgericht den Mitwirkungsrechten der Gemeinde zu wenig Rechnung getragen wurde. Um diesen Mangel zu heilen, soll nun nachträglich für eine hinreichende Mitwirkung der Gemeinde Lindau gesorgt werden. Die Festlegung im kantonalen Richtplan soll durch die Bedingung ergänzt werden, wonach der Bahnanschluss für das Kies- abbaugebiet nicht durch Erweiterungsabsichten der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) verunmöglicht werden darf. Zudem soll die Machbarkeit eines solchen Bahnanschlusses unter Einbezug der Ge- meinde geprüft werden.
Aufgrund veränderter Grundlagen drängen sich zudem Anpassung im Netz der Höchst- und Hochspannungsleitungen auf. Auf das Objekt Obfelden-Thalwil (Ersatz Hoch- durch Höchstspannungsleitung) kann verzichtet werden. Dies wurde bereits im Rahmen der Kantonsrats- debatte im Herbst 2009 so in Aussicht gestellt. Das Objekt Knonau- Rifferswil (Neubau Hochspannungsleitung) soll zudem neu im kanto- nalen Richtplan verankert werden. Öffentliche Bauten und Anlagen Mit der Planung und Erstellung öffentlicher Bauten und Anlagen wird die räumliche Entwicklung massgebend beeinflusst. Die ent- sprechenden, 1995 letztmals gesamthaft geprüften Festlegungen des kantonalen Richtplans sind inzwischen weitgehend überholt und bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung. Standortfragen sollen künftig vermehrt und frühzeitig diskutiert werden. Das neu strukturierte Kapitel Öffentliche Bauten und Anlagen und insbesondere der Ansatz, in Gebieten mit grossem städtebaulichem Potenzial und hohem Koordinationsbedarf bereichsübergreifend zu pla- nen (Gebietsplanungen), fand im Rahmen der Anhörung der Planungs- träger Zuspruch. Die geplanten Vorhaben haben noch einige Anpas- sungen erfahren. Zu erwähnen sind insbesondere die in der Stadt Zürich geplanten Vorhaben Eishockeystadion und Wassersportzentrum Tiefen- brunnen. Mit den Festlegungen von Vorhaben werden die langfristig not- wendigen Handlungsspielräume gesichert (vgl. §§ 114 ff. PBG). Gemäss § 84 Abs. 2 PBG setzt die Baudirektion Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen fest, die im kantonalen oder in den regionalen Richt- plänen enthalten sind. Diese Kompetenz soll im Einzelfall an die Standortgemeinde abgetreten werden können, wenn die kantonale Aufgabenerfüllung dadurch nicht infrage gestellt wird. Der Richtplan- text soll entsprechend ergänzt werden. Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hatte der Kantonsrat die Teilrevision des kantonalen Richtplans betreffend die Festlegung des Polizei- und Justizzentrums in der Stadt Zürich festgesetzt. Am 20. September 2010 hat der Kantonsrat den entsprechenden Objektkredit aus dem Rahmen- kredit gemäss Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich nicht bewilligt. Das Vorhaben wird vorerst unverändert in der Richtplanvor- lage zur Gesamtüberprüfung belassen. Sobald abschliessend geklärt ist, wie mit diesem Vorhaben umgegangen werden soll, ist die Festlegung im kantonalen Richtplan zu überprüfen und anzupassen.
C. Öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Im Rahmen der öffentlichen Auflage können sich Interessierte schriftlich zu den Inhalten einer Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsverfahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs Gesamtüberprüfung bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vor- gehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölke- rung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates steht zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplan- karte auch ein umfassender Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung. Angesichts des Umfangs der Richtplananpassung soll die öffentliche Auflage von Mitte Januar 2011 bis Mitte April 2011 durchgeführt wer- den. Im Anschluss wird die Richtplanvorlage zur Gesamtüberprüfung nochmals überarbeitet. Der Regierungsrat wird die Richtplanvorlage voraussichtlich bis Anfang 2012 an den Kantonsrat überweisen können. Bei einem günstigen Verlauf sind die Festsetzung durch den Kantonsrat noch 2012 und die Genehmigung durch den Bundesrat im Verlauf des Jahres 2013 zu erwarten. Die Baudirektion ist nun zu ermächtigen, die öffentliche Auflage zur Richtplanvorlage einzuleiten. Die Baudirektion ist zudem zu beauftragen, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten. Dieser Beschluss ist erst zu Beginn der öffentlichen Auflage zu ver- öffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zu- sammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Internet bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die öffentliche Auflage der Richtplanvorlage zur Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans durchzuführen.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbrei- ten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplan- vorlage nicht öffentlich.
VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung des Kantonsrates sowie an die Kommissionen für Planung und Bau (KPB) sowie für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) des Kan- tonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi