RRB Nr. 169/2019
Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, Revision, Schreiben an das UVEK
27 febbraio 2019Tedesco6 min
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Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, Revision, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2019
169. Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, Revision
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. November 2018 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV, SR 732.17) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsor- gung der radioaktiven Abfälle nach Ausserbetriebnahme der Anlagen wird in der Schweiz durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Still- legungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraft- werke. Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrates und werden durch Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer von Kernanlagen geäufnet (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 3 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]). Können die Beiträge für einen der bei- den Fonds nicht mehr geleistet werden, haben die übrigen Beitragspflich- tigen des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag durch Nachschüsse zu decken (vgl. Art. 80 Abs. 2 KEG). Ist die Deckung des Differenzbe- trages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, be- schliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt (Art. 80 Abs. 4 KEG). Der Entwurf für eine Revision der SEFV enthält im Wesentlichen fol- gende Änderungen: – Die Anlagerendite (Verringerung von 3,5% auf 2,1%) und die Teue- rungsrate (Verringerung von 1,5% auf 0,5%) zur Bemessung der Bei- träge der Beitragspflichtigen für die Fonds für Stilllegung und Entsor- gung sollen an die gegenwärtige und künftig zu erwartende Wirtschafts- lage angepasst werden. – Bei der von den Eigentümerinnen und Eigentümer der Kernanlagen alle fünf Jahre zu erstellenden Studie betreffend die Stilllegungs- und Entsorgungskosten wurde 2016 erstmals eine neue Methodik ange- wendet. Deshalb kann der vom Bundesrat 2014 in der SEFV festge- legte pauschale Sicherheitszuschlag von 30% aufgehoben werden. – Der Einfluss der unabhängigen Mitglieder der Organe der Fonds für die Stilllegung und die Entsorgung soll gestärkt werden. Die mit der Revision des SEFV vorgesehenen Anpassungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Kanton. Er ist aber als Aktio- när der Axpo Holding AG mittelbar betroffen: Der Kanton hält zusam- men mit den kantonseigenen Elektrizitätswerken des Kantons Zürich an
der Axpo Holding AG eine Minderheitsbeteiligung von 36,75% der Ak- tien. Die Axpo Holding AG und ihre Tochtergesellschaften bilden zu- sammen den Axpo-Konzern. Der Axpo-Konzern ist anteilmässig der grösste Erzeuger von Strom aus Kernenergie in der Schweiz. Die Anpas- sung der Parameter für die Bemessung der Beiträge würde zu höheren Beitragszahlungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Kernan- lagen führen. Die entsprechenden Mittel würden dem Axpo-Konzern nicht für Investitionen in den Unterhalt und den Ausbau der Erzeugungs- kapazitäten bzw. für Ausschüttungen an die Aktionäre zur Verfügung stehen. Im Gegenzug würde das Risiko weiter gemindert, dass dereinst zu wenig Mittel der Eigentümerinnen und Eigentümer der Kernanlagen für die Stilllegung und Entsorgung zur Verfügung stehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an peter.raible@ bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 30. November 2018, zum Entwurf der Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverord- nung vom 7. Dezember 2007 (SEFV, SR 732.17) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und insbeson- dere der Entsorgung der radioaktiven Abfälle der Schweiz ist mit ver- schiedenen Unsicherheiten behaftet. Beispielsweise wirken sich Ände- rungen im Entsorgungsprogramm, das die notwendigen Arbeiten für den Bau der Tiefenlager und deren Betrieb bis zum Verschluss aufzeigt, di- rekt auf die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge aus. In diesem Sinne begrüssen wir den bestehenden Prozess gemäss Art. 4 SEFV, mit dem die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre überprüft wird, als wesentliche Grundlage für die Bemessung der von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Kernanlagen zu leis- tenden Beiträge.
Rückerstattung Mit der vorgesehenen Aufhebung der Möglichkeit, den Beitragspflich- tigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur bei Überdeckungen der Fonds die entsprechenden Mittel zurückzuerstat- ten (Art. 13a E-SEFV), wird ein einseitiges System geschaffen, das nur die Korrektur von Unterdeckungen mittels ausserordentlicher Beitrags-
zahlungen zulässt, nicht jedoch die Korrektur von Überschüssen mittels Rückerstattungen an die Beitragspflichtigen. Dies kann zu einer Blo- ckade erheblicher finanzieller Mittel führen, die den Beitragspflichtigen nicht für andere Zwecke, z. B. für Investitionen in die Stromerzeugungs- infrastruktur zur Verfügung stehen. Antrag zu Art. 13a E-SEFV: Auf die Anpassung ist zu verzichten.
Organisatorische Bestimmungen Nach geltendem Recht haben die beitragspflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümer von Kernanlagen einen Anspruch auf eine angemessene Vertretung von höchstens der Hälfte der Sitze in der Verwaltungskom- mission der Fonds (Art. 21 Abs. 2 SEFV) und den jeweiligen Ausschüssen oder Fachgruppen (Art. 22 Abs. 1bis SEFV). Neu soll dieser Anspruch auf einen Drittel verringert werden. Diese Anpassung ist aus folgenden Gründen abzulehnen: Die Eigentümerinnen und Eigentümer tragen die volle Verantwortung für die Übernahme der Kosten von Stilllegung und Entsorgung. Sie verfügen über eine hohe Fachkompetenz in den für die Verwaltung der Fonds erforderlichen Bereichen. Die in den Fonds ent- haltenen Mittel gehören rechtlich betrachtet den Beitragspflichtigen. Bereits die heutige Regelung gewährleistet zudem die Unabhängigkeit der Organe, indem die Verwaltungskommission auf höchstens elf Mitglie- der beschränkt ist und den Eigentümerinnen und Eigentümern nicht mehr als die Hälfte der Sitze zusteht. Eine weitergehende Verringerung der Ver- tretung der Eigentümerinnen und Eigentümer in den Fondsgremien ist deshalb weder sachgerecht noch erforderlich. Antrag zu Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1bis E-SEFV: Auf die An- passungen ist zu verzichten.
Anlagerendite und Teuerungsrate für die Bemessung der Beiträge Die in Anhang 1 der geltenden SEFV festgelegten Werte für die An- lagerendite (3,5%) und die Teuerungsrate (1,5%) ergeben eine Realren- dite von 2% für die Entwicklung der Vermögen der Fonds für Stilllegung und Entsorgung. In der Vergangenheit wurde diese Realrendite bei bei- den Fonds insgesamt deutlich übertroffen. Die Fonds haben einen sehr langen Anlagehorizont, für den eine Realrendite von 2% weiterhin einer vorsichtigen Annahme entspricht. Häufige Anpassungen der Realrendite erschweren den Eigentümerinnen und Eigentümern der Kernanlagen die Planbarkeit der Finanzierung der Fonds unnötig. Aus diesen Gründen ist von der vorgeschlagenen Anpassung der Realrendite auf 1,6% abzu- sehen. Antrag zu Anhang 1 E-SEFV: Auf die Anpassung der Realrendite, berechnet aus der Anlagerendite abzüglich der Teuerungsrate, ist zu ver- zichten.
Sicherheitszuschlag In der letzten Kostenstudie wurden 2016 die voraussichtlichen Still- legungs- und Entsorgungskosten im Vergleich zur vorhergehenden Stu- die von 2011 mit einer neuen Methodik ermittelt. Diese schätzte pro Kos- tenelement Unsicherheiten, Chancen und Risiken ein. Ein pauschaler, zusätzlicher Sicherheitszuschlag von 30% ist angesichts dieser neuen Me- thodik nicht mehr erforderlich. Der Streichung des Sicherheitszuschlags in Anhang 1 SEFV wird deshalb zugestimmt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli