Anfrage Beat Badertscher, Zürich, betreffend Prof. T.M. / Zürcher Hochschule der Künste, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 267/2010
Sitzung vom 1. Dezember 2010
1713. Anfrage (Prof. T. M. / Zürcher Hochschule der Künste) Kantonsrat Beat Badertscher, Zürich, hat am 13. September 2010 folgende Anfrage eingereicht: Mit meiner Anfrage KR-Nr. 15/2009 vom 19. Januar 2009 fragte ich den Regierungsrat an, wie er das Vorgehen der Schulleitung der Zürcher Hochschule der Künste beurteilt, die einem Dozenten einen Verweis er- teilte und ihn seiner Leitungsfunktion enthob, da dieser sich im Vorfeld der Beratungen des Kantonsrates öffentlich gegen die Vorlage 4477a ausgesprochen und an Mitglieder dieses Rates Flugblätter verteilte hatte. Unter Verweis auf das hängige Verfahren nahm der Regierungsrat dazu keine Stellung. In der Zwischenzeit hat das Bundesgericht entschieden und dem Dozenten Recht gegeben. Nachdem nunmehr kein Verfahren mehr hängig ist, bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat das Vorgehen der Schulleitung der Zürcher Hochschule der Künste jetzt, nachdem das Bundesgericht seinen Entscheid gefällt hat?
2. Prof. T. M. musste den ganzen Instanzenweg beschreiten. Dadurch dürften ihm erhebliche Kosten erwachsen sein. Dem Entscheid des Bundesgerichts kann überdies entnommen werden, dass das Bundes- gericht auf die Forderung von Prof. T. M. nicht eingetreten ist, sein Pensum sei um jene 5% seiner Tätigkeit aufzustocken, die seiner Leitungsfunktion entsprechen. Offenbar hat Prof. T. M. einen finan- ziellen Schaden erlitten, obschon er wieder in die Schulleitung auf- genommen worden ist. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit, sich bei der Schulleitung dafür einzusetzen, dass der von Prof. T. M. erlittene Schaden – über die normale Prozessentschädigung hinaus, welche gering ausfallen dürfte – entschädigt wird?
3. Der ganze Vorgang dokumentiert ein eigenartiges Demokratie- verständnis der damaligen Schulleitung. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass sich ähnliche Vorfälle in öffent- lich-rechtlichen Anstalten des Kantons Zürich mit eigener Rechts- persönlichkeit nicht wiederholen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Beat Badertscher, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Bundesgericht entschied am 31. August 2010 mit drei zu zwei Stimmen, dass Prof. T. M. keine Treuepflichtverletzung begangen habe und der ihm von der Schulleitung erteilte Verweis aufzuheben sei. Zuvor hatten die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Vorgehen der Schulleitung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) geschützt. Der Schul- leitung der ZHdK kann deshalb kein unvertretbares Vorgehen vorge- worfen werden. Inskünftig sind ähnliche Fälle wie der infrage stehende auf der Grundlage des erwähnten bundesgerichtlichen Entscheides zu beurteilen. Zu Frage 2: In der Frage der Pensenreduktion trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil die Streitwertgrenze nicht erreicht war. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde hielt es fest, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsfolge nicht geschützt werden könne. Damit bleibt es beim Entscheid des Verwaltungsgerichtes, das die Beschwerde gegen die Pensenreduktion ebenfalls abgewiesen und folgerichtig keine Ent- schädigung zugesprochen hatte. Die ZHdK hat die Pensenreduktion von Prof. T. M. auf den 1. März 2010 rückgängig gemacht. Zusätzliche finanzielle Leistungen, die über die vom Bundesgericht festgelegte Entschädigung hinausgehen, sind nicht angezeigt. Zu Frage 3: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von einem «eigenartigen Demo- kratieverständnis» der Schulleitung gesprochen werden kann. Für besondere Massnahmen seitens des Regierungsrates besteht kein Anlass (vgl. die Beantwortung der Frage 1).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi