RRB Nr. 172/2011
Bundesbaustellen, Vereinbarungen über die Kontrolle, Ermächtigung
16 febbraio 2011Tedesco6 min
Source zh.ch
Bundesbaustellen, Vereinbarungen über die Kontrolle, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Februar 2011
172. Kontrolle von Bundesbaustellen (Vollzug)
Erwägungen
A. Im Kanton Zürich wird jährlich für 7 Mrd. Franken gebaut. Von Bundesrechts wegen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens stets auch die umweltrechtlichen Gesichtspunkte eines Vorhabens zu prüfen und in der Baubewilligung bzw. in Nebenbewilligungen die er- forderlichen Auflagen und Bedingungen anzuordnen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden haben in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass beim Bauen die Bau- und Um- weltgesetzgebung im Allgemeinen sowie die Auflagen und Bedingun- gen der Bewilligungen im Besonderen eingehalten werden.
B. Im Kanton Zürich besteht ein sogenanntes Baustellen-Umwelt- schutz-Controlling, das eine einheitliche Kontrolle der zürcherischen Baustellen sicherstellt (vgl. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [Hrsg.], Baustellen-Umweltschutz-Controlling, Zürich 2007). Erfasst werden die Bereiche Baustellenentwässerung, Abwasser- und Abfall- entsorgung, Bodenschutz, Lufthygiene und Lärmschutz. Es wird dabei darauf geachtet, dass alle Umweltbereiche koordiniert und auf die Bau- phasen abgestimmt kontrolliert werden. Es sind Standards geschaffen worden, die eine einheitliche und sachgerechte umweltrechtliche Kont- rolle erlauben.
C. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Ok- tober 1983 (USG; SR 814.01) ist die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, bei der Erfüllung die- ser Aufgabe auch für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung zu- ständig. Somit besteht bei Grossvorhaben, die eine Genehmigung des Bundes erfordern (z. B. militärische Bauten und Anlagen und über- geordnete Infrastrukturanlagen wie Flughäfen, Nationalstrassen oder Eisenbahnen), eine ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes. In der Praxis wirken jedoch die Kantone im Rahmen der Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren mit (Anhörung bei Plangenehmigungsverfahren usw.). Zudem besteht in verschiedenen Bereichen, etwa beim Flughafen Zürich, seit Langem zwischen kantonalen und Bundesbehörden eine tatsächliche, rechtlich aber nicht geklärte Zusammenarbeit auf Fach- ebene.
D. Die nach Art. 41 Abs. 3 USG zuständigen Bundesbehörden sind oft personell oder fachlich nicht in der Lage, bei Baustellen, die der Bundeszuständigkeit unterstehen, hinreichende umweltrechtliche Kont-
rollen durchzuführen. Dies hat in der Vergangenheit häufig zu einem uneinheitlichen Vollzug geführt. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben daher am 13./14. Dezember 2009 eine Absichtserklä- rung betreffend die Übertragung des Vollzugs von Umweltrecht auf Bundesbaustellen (Baustellenkontrollen) an kantonale Behörden ab- geschlossen (act. 1). Die Absichtserklärung bezweckt, den Vollzug des Umweltrechts auf Baustellen des Bundes zu optimieren, den Gesamt- aufwand für die Baustellenkontrollen so gering wie möglich zu halten und volkswirtschaftlichen Nutzen zu schaffen (Absichtserklärung, Ziff. 1.1). Hierzu zieht das UVEK bei Bedarf die kantonalen Behör- den für die umweltrechtliche Kontrolle von Bundesbaustellen bei (Absichtserklärung, Ziff. 1.2). In Ziff. 3 der Absichtserklärung wird festgehalten, dass das UVEK und der betroffene Kanton eine Vereinbarung über die Übertragung von Baustellenkontrollen abschliessen, wenn das UVEK oder eines sei- ner Bundesämter die umweltrechtliche Kontrolle einer Baustelle an einen Kanton delegieren und die zuständige kantonale Behörde diese Kontrolle übernehmen will. Die Vereinbarung hat die Rahmenbedin- gungen, die Organisation und die Zuständigkeiten für die Kontrollen festzuhalten. Der Kanton hat dafür zu sorgen, dass die Baustellen- kontrollen nach der eidgenössischen und – soweit sie anwendbar ist – nach der kantonalen Umweltgesetzgebung sowie nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Der Bund sorgt dafür, dass der Kanton für die Durchführung der an ihn delegierten Baustellenkontrollen entschädigt wird (Absichtserklä- rung, Ziff. 4.1). Hierzu legen der Bund und der Kanton den Kosten- rahmen und die Modalitäten der Entschädigung in der Vereinbarung fest (Absichtserklärung, Ziff. 4.2).
E. Die in der Absichtserklärung vorgesehene Zusammenarbeit zwi- schen Bund und Kanton ist zweckmässig. Mit der Angleichung auch der Bundesbaustellen an das kantonale Kontrollsystem werden zum Teil stossende Ungleichheiten bei der Baustellenkontrolle beseitigt. Mit dem Abschluss von Vereinbarungen für bestimmte Grossprojekte des Bun- des kann sichergestellt werden, dass auch auf Bundesbaustellen eine ge- ordnete Umweltkontrolle durchgeführt wird. Da mit der Vereinbarung auch die Zuständigkeiten geklärt und die Entschädigung der kantona- len Behörden für ihre Kontrolltätigkeit geregelt werden, ergeben sich für den Kanton durch den Abschluss der Vereinbarungen Vorteile.
F. Gegenwärtig wird bei zwei Projekten des Bundes geprüft, ob eine Übernahme von Kontrollaufgaben durch den Kanton vorgenommen werden soll: – Das Bundesamt für Verkehr hat vorgeschlagen, die Umweltkontrol- len bei der SBB-Durchmesserlinie durch den Kanton durchführen zu lassen. Dieses Vorhaben erstreckt sich bis ins Jahr 2015. – Das Bundesamt für Strassen wurde vom UVEK in der Plangeneh- migung zum Vorhaben Sicherheitsstollen Milchbucktunnel angehal- ten, mit dem Kanton Zürich eine Vereinbarung über die Delegation von Kontrollaufgaben abzuschliessen. Der Baubeginn ist im Mai 2011 geplant.
G. Die zu überwachenden Bereiche umfassen namentlich den Immis- sionsschutz (Luftreinhaltung, Lärm), den Gewässerschutz (Entwäs- serung, Grundwasser, wassergefährdende Flüssigkeiten), die Schaden- dienste (ABC-Wehr), den Umgang mit Boden, den Naturschutz, die Abfallentsorgung und den Umgang mit belasteten Standorten. Für diese Bereiche sind verschiedene kantonale und kommunale Verwal- tungsbehörden zuständig. Es ist erforderlich, die Kontrolltätigkeiten der verschiedenen Behörden (Fachstellen) inhaltlich und verfahrens- mässig aufeinander abzustimmen. Als Leistungen, die von den kantonalen und kommunalen Fachstel- len erbracht werden können, kommen namentlich infrage: – Vorbereitungsarbeiten für Umweltkontrollen, – Kontrolle, ob die von der Bundesbehörde angeordneten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, – regelmässige koordinierte Begehungen in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn, – koordinierte Stellungnahme zur Berichterstattung der Umweltbau- begleitung, – Beurteilung von Ergebnissen der Kontrollmessungen, – Anordnung von Sofortmassnahmen, einschliesslich Massnahmen der ABC-Wehr, – Prüfung von fachlichen Anfragen durch den Bauherrn oder die Un- ternehmer (untergeordnete technische Änderungen und Neuerun- gen, die keine formelle Genehmigung des Bundes erfordern), – Mitwirkung bei der Umwelt-Bauabnahme durch den Bund.
H. Die klare Regelung der Baustellenkontrollen bei Bundesvor- haben mittels Vereinbarungen ist zu begrüssen. Da die genannten Um- weltaspekte im Wesentlichen von der Baudirektion vollzogen werden und der Inhalt der Vereinbarungen weitgehend in einer von der BPUK genehmigten Mustervereinbarung festgehalten ist, ist die Baudirektion
auf der Grundlage der genannten Absichtserklärung zwischen BPUK und UVEK zum Abschluss der Vereinbarungen bei den einzelnen Bun- desprojekten zu ermächtigen. Es handelt sich hierbei regelmässig um bedeutsame Infrastrukturprojekte des Bundes. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen kantonalen und kommunalen Fachstellen erfordert eine administrative Abstimmung (z. B. hinsichtlich Kontrollzeitpunkte oder Kostenverrechnung). Es ist zweckmässig, dass die formelle Koordination der Kontrollen durch eine kantonale Stelle erfolgt. Die Baudirektion ist zu beauftragen, die nötigen organisatorischen Festlegungen zu treffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit dem Bund im Rahmen der Absichtserklärung zwischen UVEK und BPUK vom 3./14. Dezember 2009 Vereinbarungen über die Kontrolle von Bundesbaustellen durch zürcherische Fachstellen abzuschliessen.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, die nötigen organisatorischen Festlegungen zu treffen.
III. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi