Stadt Zürich, Regensdorferstrasse, HVS 300, Abschnitt Haus-Nr. 200-208, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. März 2017
172. Strassen (Zürich, Regensdorferstrasse, HVS 300)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 2. September 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), die geplanten Lärmsanierungsmassnahmen an der Regensdorferstrasse im Abschnitt Haus Nrn. 200–208, Zürich (Bau Nr. 12 013), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, an der Regensdorferstrasse zwischen Haus Nr. 200 und Nr. 208 eine 83 m lange Lärmschutzwand aus Leichtbeton und Glas zu erstellen. Ebenso ist vorgesehen, auf der Frankentaler- und der Regens- dorferstrasse ab der Einmündung Frankentalerstrasse die Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h auf 50 km/h herabzusetzen. Trotz der vorgesehenen Massnahmen wird bei einer Liegenschaft der Immissionsgrenzwert (IGW) überschritten, weshalb die Stadt Zürich Anträge für Erleichterungen bei Sanierungen nach Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) gestellt hat. Es ist der Einbau von rund 35 Schallschutzfenstern vorgesehen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 hat das AFV im Rahmen der Be- gehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG unter Einbezug der Fachstelle Lärmschutz (FALS) zum Projekt Stellung genommen. Die fachtechni- sche Beurteilung der Lärmschutzmassnahmen und der Erleichterungs- anträge erfolgte durch die FALS. Die in der Begehrensäusserung gemach- ten Bemerkungen wurden im vorliegenden Projekt berücksichtigt bzw. mit der FALS bereinigt. Die FALS stimmte den hier zur Genehmigung beantragten Sanierungserleichterungen mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 ohne Auflagen zu. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging keine Ein- sprache gegen das Projekt ein. Die Festsetzungsverfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 10. August 2016 ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Lärmsanierung an der Regensdorferstrasse im Bereich der Hausnummern 200–208 betragen voraussichtlich rund Fr. 960 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Da die Regensdor- ferstrasse erst ab der Einmündung Frankentalerstrasse überkommunal klassiert ist, ist ein Teil der Lärmschutzmassnahmen dem kommunalen Abschnitt zuzuschreiben. Gemäss einer provisorischen Ermittlung beträgt der durch den überkommunalen Verkehr verursachte Kostenanteil zu- lasten der Baupauschale Fr. 784 000.
Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Fi- nanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Be- trag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupau- schale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die lärmtechnische Sanierung an der Regensdorfer- strasse, Abschnitt Haus Nr. 200 bis Haus Nr. 208, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli