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Decisione

RRB Nr. 1754/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Oberwil, Auflösung

11 novembre 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009

1754. Zivilgemeinde Oberwil (Auflösung)

Erwägungen

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unter- stehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemeinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Oberwil beschloss am 19. Juni 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Nürensdorf per 1. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Nürensdorf abge- sprochen. Die Zivilgemeinde Oberwil ist somit auf den 1. Januar 2010 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Nürensdorf zu vereini- gen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberwil auf die Politische Gemeinde Nürensdorf über. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Oberwil zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberwil der Politischen Ge- meinde Nürensdorf zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Bülach zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Oberwil wird per 1. Januar 2010 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Nürensdorf vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberwil auf die Politische Gemeinde Nürensdorf über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Oberwil wird verpflichtet, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Oberwil der Politi- schen Gemeinde Nürensdorf zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Bülach wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Oberwil (Präsident: Alex Borer, Kleinhausstrasse 7, 8309 Oberwil bei Nürensdorf [E]), den Ge- meinderat Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi