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Decisione

RRB Nr. 1759/2009

Gemeindewesen, Betreibungskreis MeilenHerrliberg-Erlenbach, Genehmigung

11 novembre 2009Tedesco8 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Betreibungskreis MeilenHerrliberg-Erlenbach, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009

1759. Gemeindewesen (Betreibungskreis Meilen- Herrliberg-Erlenbach)

Erwägungen

1. Die Betreibungskreise wurden nach den Vorgaben des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 26. November 2007 über Schuld- betreibung und Konkurs (EG SchKG) durch den Regierungsrat neu festgesetzt (RRB Nrn. 2046/2008, 463/2009, 863/2009). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betrei- bungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehält- lich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Erlenbach, Herrli- berg und Meilen stimmten dem Vertrag am 30. Juni 2009 und am 7. Juli 2009 zu. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Vertrag enthält alle notwen- digen Bestimmungen. Insbesondere wurden Sitz und Bezeichnung des Betreibungsamtes festgelegt und als Wahlorgan der Gemeinderat der Sitzgemeinde Meilen bestimmt, welcher die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten ernennt (§ 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG).

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 12 des Vertrags tritt dieser nach Zustimmung der Ge- meinderäte der Vertragsgemeinden sowie nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Davon ausgenom- men sind die Artikel über das Wahlorgan, bzw. Art. 4 des Vertrags, der mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft tritt. Den Zeitpunkt der operativen Umsetzung bestimmt der Gemeinderat, nach Vorgabe der kantonalen Fachaufsicht. Aus dem Vertragszusammenhang ergibt sich, dass mit dem Gemeinderat der Gemeinderat der Sitzgemeinde ge- meint ist. Mit Schreiben vom 10. September 2009 halten die Gemeinderäte der Gemeinden des Betreibungskreises Meilen-Herrliberg-Erlenbach an ihrem Begehren vom 30. Juni und 7. Juli 2009 fest, den Betreibungskreis am 1. Januar 2010 operativ werden zu lassen. Sie bringen im Wesent-

lichen vor, dass sich für die drei Gemeinden gegenüber der bisherigen Organisation wenig verändere, weil sie bereits bisher vertraglich zusam- menarbeiten würden. Mit der Reorganisation erfolge in den drei Ge- meinden weder eine Auflösung noch eine Integration eines Betreibungs- amtes. Es seien einzig die drei separat geführten Rechnungen über das Betreibungswesen der drei Gemeinden abzuschliessen und in eine neue Buchhaltung zu übertragen. Im Weiteren bringen die Gemeinden vor, dass mit einer operativen Umsetzung ab dem 1. Januar 2010 Lizenz- gebühren im Umfang von mehreren Tausend Franken eingespart wer- den könnten. Mit Schreiben vom 3. August 2009 bringt demgegenüber das Betrei- bungsinspektorat vor, das Begehren der Gemeinderäte der Gemeinden des Betreibungskreises Meilen-Herrliberg-Erlenbach sei abzulehnen und der Betreibungskreis sei gemäss dem Vorschlag des Obergerichts am 23. Juli 2010 operativ werden zu lassen. Es macht geltend, dass in den drei Gemeinden gegenwärtig drei einzelne Betreibungskreise mit je einem selbstständigen Betreibungsamt bestehen würden, die in Perso- nalunion in demselben Amtslokal geführt würden. Mit der Reorgani- sation erfolge ein Zusammenschluss der drei Ämter in einem Kreis, der einer Amtsübergabe bedürfe, für die das Betreibungsinspektorat zu- ständig sei. Im Weiteren bringt das Betreibungsinspektorat vor, dass solche Amtsübergaben frühestens ab dem 1. Juli 2010 vorgenommen werden dürften, weil dies der Regierungsrat im Beschluss über die In- kraftsetzung des EG SchKG so beschlossen habe. Die Zuständigkeit der Gemeinderäte für den Vertragsabschluss um- fasst grundsätzlich auch die Regelung des Inkrafttretens der vertragli- chen Bestimmungen. Sind die Gemeinden zur Rechtsetzung bzw. gemäss § 2 EG SchKG zum Abschluss eines rechtsetzenden Vertrags befugt, so umfasst diese Rechtsetzungsbefugnis allgemein auch die Regelung des Inkrafttretens dieser Bestimmungen. So sehen die kantonalen Muster- vorlagen für Zweckverbandsstatuten oder für Verträge für Betreibungs- kreise mit mehreren Gemeinden Bestimmungen über das Inkrafttreten der Statuten oder der Vertragsbestimmungen vor. Dies erlaubt es den Gemeinden, einen auf ihre Verhältnisse angepassten Übergang in die neu organisierten Kreise zu finden. Sie erscheinen grundsätzlich ge- eignet, abschätzen zu können, wann die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sein werden. Selbstverständlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Reorganisation spätestens auf Amtsdauerbeginn 2010 zu erfolgen hat, wie dies aus dem Beschluss über die Inkraftsetzung des EG SchKG her- vorgeht (vgl. RRB Nr. 1543/2008 gestützt auf § 28 EG SchKG).

Mit dem Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu be- zeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zustän- dig und hoheitlich nach aussen tätig. Bei Amtsübergaben erfolgt die Umschaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen nach bisheriger Ordnung grundsätzlich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern desselben (vgl. §§ 82 ff. Verordnung über die Gemeindeam- mann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998). Eine an die gesetz- liche Neuordnung angepasste Ausführungsverordnung über die Organi- sation und Geschäftsführung der Betreibungsämter gemäss § 24 lit. c EG SchKG wurde bis anhin noch nicht publiziert. Mit Schreiben vom 29. April 2009 beantragt das Obergericht aus logistischen und prak- tischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Be- treibungskreise. Den zuständigen Gemeinden wurden die vorgeschlage- nen Daten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. In den eingeleiteten Genehmi- gungsverfahren akzeptierten die Gemeinden in der Regel die von der Fachaufsicht vorgeschlagenen Daten für die operative Umsetzung ihrer Kreise und verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 setzte der Regierungsrat das Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zeitlich gestaffelt in Kraft (RRB Nr. 1543/2008). Grundsätzlich soll die Reorganisation des Betreibungswesens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, d. h. 2010, umgesetzt sein und die Neuordnung ab Beginn der nächsten Amtsdauer gelten. Die zeitliche gestaffelte Inkraftsetzung wurde insbesondere damit begründet, dass die Gemeinden in Betrei- bungskreisen mit mehreren Gemeinden die nähere Organisation ihres Kreises in einem Vertrag vereinbaren müssen. Die gesetzliche Grund- lage in § 2 EG SchKG für die vertragliche Zusammenarbeit unter Ge- meinden in einem Betreibungskreis trat in der Folge am 1. Januar 2009 in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt wurde im Interesse der Betroffenen davon ausgegangen, dass die neuen Betreibungskreise an wenigen, ein- deutig und leicht bestimmbaren Stichtagen operativ werden, neben dem 1. Juli beispielsweise am 1. August, 1. September und 1. Oktober 2010. Demgegenüber beantragt das Obergericht mit Schreiben vom 29. April 2009, jeden Betreibungskreis mit mehreren Gemeinden zwi- schen dem 1. Juli und dem 28. Oktober 2010 zu je einem eigenen Datum operativ werden zu lassen. Eine operative Umsetzung an einigen wenigen Daten scheint aus technischen und fachlichen Gründen nicht möglich. In diesem Zusam- menhang erscheint es angemessen, Betreibungskreise mit mehreren Ge- meinden auch zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 2010 operativ

werden zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn dadurch Aufwendungen eingespart werden können. Die bestehende, zwischen den Gemeinden Erlenbach, Meilen und Herrliberg vertraglich vereinbarte Organisation des Betreibungswesens bildet zudem einen triftigen Grund, um diesen Betreibungskreis zu einem früheren Zeitpunkt als von der Fachaufsicht vorgeschlagen, operativ werden zu lassen. Die Umsetzung erscheint aufgrund der bis anhin bereits bestehenden Zusammenarbeit nicht nur organisatorisch, sondern auch technisch erheblich einfacher als in Krei- sen, in denen bisher mehrere verschiedene Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte die Amtsführung an verschiedenen Orten mit eigener Infrastruktur besorgten. Für die Betroffenen erscheint es hin- sichtlich eines praktischen Vollzugs der Reorganisation sinnvoll, den Vertrag auf Beginn des neuen Jahres in Kraft treten zu lassen und das Datum der operativen Umsetzung auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Dies steht in Einklang mit einer raschen Umsetzung der Reorganisa- tion, die spätestens mit Beginn der nächsten Amtsdauer abgeschlossen sein muss und eines rücksichtsvollen Umgangs sowie einer engen Zusam- menarbeit zwischen Kanton und Gemeinden bedarf (vgl. Art. 85 und 95 Abs. 1 Kantonsverfassung). Nach dem Gesagten obliegt es dem Gemeinderat der Sitzgemeinde Meilen, die operative Umsetzung vom 1. Januar 2010 mit dem Betrei- bungsinspektorat sowie dem vom Betreibungsinspektorat für die elek- tronische Unterstützung zugezogenen privaten Dritten zu koordinieren (Art. 5 des Vertrags). Da die Neuordnung der Betreibungskreise für die gesamte Bevölke- rung des Kantons von Interesse ist, ist der vorliegende Beschluss im Amtsblatt zu publizieren.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Meilen- Herrliberg-Erlenbach wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Betreibungskreis Meilen-Herrliberg-Erlenbach wird am 1. Ja- nuar 2010 operativ.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Publikation im Amtsblatt (Textteil).

V. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Erlen- bach, 8703 Erlenbach, Herrliberg, 8704 Herrliberg und Meilen, 8706 Meilen, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, das Ober- gericht, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi