RRB Nr. 1771/2008
Gemeindewesen, Zivilgemeinde Guntalingen, Auflösung
19 novembre 2008Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2008
1771. Zivilgemeinde (Auflösung)
Erwägungen
1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit In- krafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Ge- meinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).
2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Guntalingen be- schloss am 20. Juni 2008 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Waltalingen per 1. Januar 2009. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Walta- lingen abgesprochen. Die Zivilgemeinde Guntalingen ist somit auf den 1. Januar 2009 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Waltalingen zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Guntalingen auf die Politische Gemeinde Waltalingen über. Dement- sprechend ist die Zivilvorsteherschaft Guntalingen zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Gunta- lingen der Politischen Gemeinde Waltalingen zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Andelfingen zu verpflichten, den Vollzug zu überwa- chen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zivilgemeinde Guntalingen wird per 1. Januar 2009 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Waltalingen vereinigt.
II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Guntalin- gen auf die Politische Gemeinde Waltalingen über.
III. Die Zivilvorsteherschaft Guntalingen wird verpflichtet, die Pro- tokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Guntalin- gen der Politischen Gemeinde Waltalingen zu übergeben.
IV. Der Bezirksrat Andelfingen wird verpflichtet, den Vollzug zu überwachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Guntalingen, 8479 Gunta- lingen (E), den Gemeinderat Waltalingen, Mülibachstrasse 26, 8468 Wal- talingen (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi