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Decisione

RRB Nr. 1785/2008

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen, Schreiben an die KKJPD

19 novembre 2008Tedesco17 min

Source zh.ch

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen, Schreiben an die KKJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2008

1785. Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (Vernehmlassung)

Erwägungen

Die Marktzulassung privater Sicherheitsunternehmen ist in den Kanto- nen unterschiedlich geregelt. Während in den Westschweizer Kantonen die Regelung in einem Konkordat erfolgt ist, haben die Deutschschwei- zer Kantone für private Sicherheitsfirmen entweder eigenständige Zu- lassungsbedingungen erlassen oder sie sehen keine spezifischen Zulas- sungsvoraussetzungen vor. Gestützt auf das Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02), dürfen Sicherheitsunternehmen, die in einem Kanton zuge- lassen sind, ihre Dienstleistungen grundsätzlich ohne weiteres Bewilli- gungsverfahren auch in allen anderen Kantonen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die erste Zulassung in einem Kanton erfolgt, in dem keine Bewilligung erforderlich ist. Im innerschweizerischen Verhältnis sind für den Marktzutritt eines Sicherheitsunternehmens deshalb die Kriterien des Kantons mit den tiefsten Anforderungen massgebend. Im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und -direktoren (KKJPD) hat eine Arbeitsgruppe Vorschläge für ein einheitliches Zulassungsverfahren für private Sicherheitsunter- nehmen in der ganzen Schweiz erarbeitet. Gestützt darauf, haben Ver- tretungen von Westschweizer Kantonen, der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) und der Polizeiorgane sowie Vertretungen der Branche der Sicherheitsunternehmen unter der Leitung des Generalsekretärs der KKJPD einen Entwurf für ein Kon- kordat über die Sicherheitsunternehmen ausgearbeitet, der sich stark an das Westschweizer Konkordat anlehnt. Die KKJPD hat an ihrer Herbstversammlung 2007 den Konkordatsentwurf beraten und be- schlossen, diesen den Kantonen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (Zustelladresse: Generalsekretariat KKJPD, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3000 Bern 7):

Mit Schreiben vom 25. August 2008 haben Sie uns zur Vernehmlas- sung zum Entwurf für ein Konkordat über die Sicherheitsunternehmen eingeladen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die Ausarbeitung eines Konkordats über die Sicher- heitsunternehmen, um insbesondere zu verhindern, dass geltende kan- tonale Regelungen aufgrund des Binnenmarktgesetzes unterlaufen werden. Allerdings bestehen grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Private. Diesbezüglich sind materielle Anpassungen des Konkordats erforderlich (vgl. A.). So- dann sind die Regelungen des Entwurfs, die offenbar in enger Anleh- nung an das Westschweizer Konkordat geschaffen worden sind, in sehr vielen Bereichen mangelhaft und werfen unzählige Fragen auf. Eine inhaltlich und rechtsetzungstechnisch orientierte Überarbeitung ist un- umgänglich (vgl. B.).

A. Grundsätzliche Bemerkungen Eine der Kernaufgaben des Staates besteht in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit; alle Privaten haben einen entsprechenden Anspruch auf diese staatliche Leistung. Zur Erfüllung der Aufgabe wurde dem Staat das Gewaltmonopol übertragen. Unter Vorbehalt weniger gesetzlicher Ausnahmen (z. B. strafrechtliches Notwehrrecht oder sachenrechtliches Abwehrrecht aus dem Besitz) ist einzig der Staat berechtigt, in grundrechtlich geschützte Positionen von Privatper- sonen einzugreifen, um die öffentliche Sicherheit zu erhalten oder wie- der herzustellen. Diese «Grundrechtsempfindlichkeit» der Tätigkeiten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit verlangt nach einer engen rechtsstaatlichen Bindung und einer intensiven demokratischen Kont- rolle der Polizeitätigkeit. Ausserhalb des staatlichen Einflussbereichs kann Letzteres nur schwer erreicht werden, weshalb die Übertragung polizeilicher Aufgaben auf Private schon vom Grundsatz her fragwürdig ist. Weniger schwerwiegend, aber gleichwohl vorhanden ist das Problem in Bereichen, in denen Private ohne staatlichen, aber im privaten Auf- trag Sicherheitsaufgaben erfüllen. Es kann aber auch im engen Rahmen der Ausnahmen vom staatlichen Gewaltmonopol zu Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen anderer Privater kommen. Insbe- sondere bei Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen wie z. B. Jugendlichen stellen die Auswahl angemessener Zwangsmassnahmen wie auch das Abwägen zwischen dem Interesse an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und dem Alter und dem Entwicklungsstand der oder des betroffenen Jugendlichen hohe Anforderungen an die Perso- nen, die im privaten Bereich Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Bei der Zulassung privater Sicherheitsunternehmen und namentlich bei den gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e Konkordatsentwurf (KE) erforderlichen Eignungstests des Sicherheitspersonals ist diesen Umständen Rech- nung zu tragen.

Die dargestellte grundsätzliche Problematik der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Private veranlasst uns zu folgenden Bemer- kungen zum Konkordatsentwurf: a. In verschiedenen Bestimmungen des Entwurfs fehlen notwendige Regelungen, zum Teil sind Regelungen auf zu tiefe Stufe delegiert. So soll die Liste der Tätigkeiten, die private Sicherheitsunternehmen im Einzelnen ausüben dürfen (Art. 4 KE), von der Konkordatskommission (Art. 31 KE) mittels Weisungen erlassen werden. Gleiches gilt für den Inhalt und das Verfahren der persönlichen Überprüfung (Vorleben, Charakter und Verhalten) sowie der Ausbildungsüberprüfung (Eig- nungstest) gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d, Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 3 KE, die in Richtlinien der Konkordatskommission präzisiert werden sollen. Wir erachten dies als fragwürdig. Jedenfalls sollten die Grund- züge dieser Regelungsbereiche im Konkordat selbst enthalten sein. Detaillierte Bestimmungen oder solche, die periodisch anzupassen sind, sollten zumindest als Anhänge Bestandteil des Konkordats bilden und auf Stufe der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren erlassen werden. Es fehlen sodann Bestimmungen über die für private Sicherheitsunternehmen zulässigen Massnahmen und Hilfsmit- tel. Auch dies ist im Konkordat zu regeln. b. Gemäss Art. 18 Abs. 2 KE ist die Gewaltanwendung durch Per- sonal von Sicherheitsunternehmen «auf alle Formen von Notwehr und Notstand» zu beschränken; gemäss den Erläuterungen zu Art. 18 sollen dabei insbesondere auch Notwehrhilfe und Notstandshilfe zulässig sein. Hier fragt es sich, ob diese Norm eine genügende Rechtsgrundlage für den Einsatz körperlichen Zwangs durch private Sicherheitsdienste bei sportlichen Grossveranstaltungen (Fussballspiele, Eishockeyspiele usw.) bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es bei solchen Anlässen regelmässig nötig ist, körperlichen Zwang gegen Personen, welche die Stadionord- nung verletzen, einzusetzen, beispielsweise, um sie aus dem Stadion zu bringen. Mithin ist in solchen Fällen die Zwangsanwendung vorausseh- bar. Es fragt sich, ob dann noch von Notstandshilfe gesprochen werden kann bzw. ob eine «unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr» im Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) besteht. Es ist zu bezweifeln, dass Abwehrrechte aus dem Besitz geltend gemacht werden können, wenn voraussehbar ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verletzung von Besitzesrechten kom- men wird. Zwar regen wir nicht an, in diesem grundrechtsrelevanten Bereich eine «bessere» Rechtsgrundlage für den Einsatz unmittelbaren Zwangs durch private Sicherheitskräfte zu schaffen, sind aber der Auf- fassung, dass in der weiteren Diskussion über das Konkordat dieser Punkt offen diskutiert und wissenschaftlich vertieft werden sollte.

c. Nach Art. 7 Abs. 3 KE erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung (Leitung) eines Sicherheitsunternehmens auch eine Betriebsbewilligung für ihr Sicherheitsunternehmen, sofern sie eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und Gewähr für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihres Personals bieten. Angesichts der «Grundrechtsempfindlichkeit» der Tätigkeit von Sicher- heitsunternehmen regen wir an, die Voraussetzungen zur Erteilung von Betriebsbewilligungen weiter zu verschärfen. Insbesondere sollten die Gesuchstellenden verpflichtet werden, die Organisation ihres Unter- nehmens offenzulegen, den Nachweis einer fachkundigen und wirksa- men Führung des «an der Front» tätigen Sicherheitspersonals zu erbrin- gen und wirksame interne Kontrollmechanismen nachzuweisen. d. Wird jemandem die Bewilligung zum Betrieb eines Sicherheits- unternehmens erteilt, sollten in der Bewilligung die sicherheitsrelevan- ten Tätigkeiten, die das Unternehmen fortan ausüben darf, ausdrücklich genannt werden. Die Umschreibung der zulässigen Tätigkeiten sollte dabei zumindest den Differenzierungsgrad gemäss Art. 4 Abs. 1 KE erreichen, wenn möglich aber noch präziser gefasst sein. e. Der Entwurf regelt detailliert, welcher Kanton für die Erteilung der Bewilligungen nach Art. 6 Abs. 1 KE zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 KE). Unklar bleibt hingegen, ob die für die Bewilligungserteilung zu- ständigen Kantone auch für die allgemeine Aufsicht über die Bewilli- gungsinhaberinnen und -inhaber zuständig sind. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn ein im Kanton A domiziliertes Sicherheitsun- ternehmen im Kanton B eine Zweigstelle führt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KE muss für den Betrieb der Zweigstelle keine gesonderte Bewilligung eingeholt werden; es genügt die Bewilligung für das Sicherheitsunter- nehmen als solches. Das Konkordat sollte die Frage klären, ob die allge- meine Aufsicht gegenüber der Zweigstelle nun dem Kanton A oder dem Kanton B obliegt. f. Nach Art. 23 KE müssen sich die vom Sicherheitspersonal getrage- nen Uniformen deutlich von jenen der (staatlichen) Polizeiorgane unterscheiden. In diesem Punkt regen wir dringend eine Verschärfung an. Für die Zivilbevölkerung muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, ob man es mit einer oder einem Angestellten einer privaten Sicherheits- firma oder mit einer oder einem Angehörigen eines staatlichen Polizei- korps zu tun hat. Mit der Voraussetzung der deutlichen Unterscheidbar- keit der Uniformen kann dieses Ziel nicht erreicht werden, denn nicht jedermann kennt die «offizielle» Uniform der zuständigen staatlichen Polizeiorgane, zumal sich diese von Gemeinde zu Gemeinde und von Kanton zu Kanton unterscheiden. Wir regen an, Art. 23 KE in dem Sinne zu ergänzen, dass es privaten Sicherheitsunternehmen einerseits untersagt ist, auf ihren Uniformen Bezeichnungen des Wortstamms

«Polizei» (z. B. Politas, Policy, Politess) zu tragen. Anderseits sollten die Uniformen aller privaten Sicherheitsunternehmen mit einer einheitli- chen Kennung versehen sein. Denkbar wäre hier ein einheitliches Sym- bol oder ein immer gleich lautender Schriftzug wie beispielsweise «Sicherheitsdienst». g. Der vorliegende Entwurf datiert vom 30. Oktober 2007 und ist des- halb noch nicht auf die Vorgaben der neuen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) betreffend Anforderungen an Einsatz und Ausbildung von Hunden abgestimmt. Gemäss TSchV ist die eigent- liche Schutzhundeausbildung, die ein Angriffstraining umfasst, grund- sätzlich verboten. Die Fälle, in denen eine Schutzhundeausbildung aus- nahmsweise zulässig ist, werden in der neuen TSchV abschliessend geregelt und auf Diensthunde (d. h. auf Hunde, die in der Armee, im Grenzwachtkorps oder bei der Polizei zum Einsatz kommen) und auf Hunde, die für Sportanlässe trainiert werden, beschränkt (Art. 74 Abs. 1 TSchV). In beiden Fällen muss eine obligatorische Ausbildung durch vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) anerkannte Organisationen nach einem ebenfalls vom BVET anerkannten Ausbildungs- und Prü- fungsreglement erfolgen. Auch wenn der vorliegende Konkordatsent- wurf die eidgenössische Gesetzgebung ausdrücklich vorbehält (Art. 3 KE), ist eine Überarbeitung aufgrund der geänderten Tierschutzgesetz- gebung angezeigt.

B. Einzelfragen a. Der Sinn von Art. 6 Abs. 3 KE ist unklar. Wenn gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c für die Führung eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweig- stelle eine Bewilligung erforderlich ist, so ist klar, dass das Unterneh- men oder die Zweigstelle von der Person geführt wird, der die Bewilli- gung erteilt worden ist. Für die weitergehende Regelung gemäss Art. 6 Abs. 3 KE, wonach diese «verantwortliche» (leitende?) Person auch befugt sein muss, das Sicherheitsunternehmen oder die Zweigstelle zu vertreten und bei Dritten (privatrechtlich) zu verpflichten, besteht keine Veranlassung. Diese Regelung betrifft die vertraglichen Beziehungen des Unternehmens zu ihren Kundinnen und Kunden und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Konkordats. Abs. 3 ist daher zu streichen. b. Es bedarf der Klärung, was unter «Einsatz von Hunden» gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. e KE zu verstehen ist. Nachdem der Einsatz von eigentlichen Schutzhunden durch private Sicherheitsunternehmen der TSchV widersprechen würde, kann es sich letztlich beim «Einsatz» nur um das Mitführen von Hunden zur Selbstverteidigung im Angriffsfall und zur Abschreckung handeln. Der Einsatz von Hunden zum Stellen von Personen durch Griff am Arm würde dagegen Bundesrecht verlet- zen. Vor diesem Hintergrund ist eine Klarstellung durch Einfügen einer

Legaldefinition unerlässlich. In dieser müssten die Einsatzbereiche der Hunde umschrieben und gegenüber der TSchV abgegrenzt werden. Dies umso mehr, als im Konkordatsentwurf die gleiche Terminologie verwendet wird wie in der TSchV. c. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d KE muss eine Person, die ein Sicherheits- unternehmen oder eine Zweigstelle führen will, durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten «ihre Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld gewährleisten». Der Regelungsinhalt dieser Norm ist nicht klar. Unklar ist beispielsweise, was man sich unter der «Ehrenhaftigkeit in Bezug auf die Durchführung von Sicherheits- transporten» vorzustellen hat. Es müsste vielmehr darauf abgestellt werden, ob die gesuchstellende Person Gewähr für eine professionelle und einwandfreie Führung des Sicherheitsunternehmens im betreffenden Tätigkeitsbereich bieten kann. In diesem Zusammenhang den Charak- ter einer Person beurteilen zu wollen, dürfte im Übrigen kaum durch- führbar sein. Lit. d könnte wie folgt gefasst werden: «d) durch ihr Vorle- ben und ihr Verhalten Gewähr für eine professionelle und einwandfreie Führung des Sicherheitsunternehmens beziehungsweise der Zweig- stelle bietet». In analoger Weise wäre auch Art. 8 Abs. 1 lit. c anzupas- sen. d. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d KE muss eine Person, die um eine Bewilli- gung für sicherheitsbezogene Tätigkeiten nach Art. 4 KE nachsucht, zah- lungsfähig sein; ferner dürfen gegen sie «keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sein.» Während diese Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung eines Sicherheitsunternehmens noch gerechtfertigt sein mögen, sehen wir keine rechtsgenügende Notwendigkeit, die Boni- tät auch beim Sicherheitspersonal zu verlangen. Die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. d KE ist deshalb zu streichen. Wird gleichwohl daran festgehalten, ist die Formulierung jedenfalls in dem Sinne anzupassen, dass gegen betreffende Personen keine Verlustscheine (mehr) vorlie- gen dürfen; gelöschte Verlustscheine dürfen ihnen nicht mehr zum Nachteil gereichen. e. Gemäss den Erläuterungen beruht die vorliegende Fassung von Art. 10 Abs. 1 KE im Wesentlichen auf Art. 10a des Westschweizer Kon- kordats. Dieser sieht allerdings in Abs. 1 ausdrücklich vor, wer eine Bewilligung für den Einsatz von Hunden innehaben muss, nämlich das Sicherheitspersonal. Bei der im Konkordatsentwurf gewählten Formu- lierung bleibt hingegen offen, wer eine Bewilligung einholen darf bzw. muss. Auf diese Weise könnte der Eindruck entstehen, auch Sicherheits- unternehmen könnten sich allgemein (d. h. unabhängig von einer ver- antwortlichen Hundehalterin oder einem verantwortlichen Hundehal- ter) den Einsatz von Hunden bewilligen lassen. Weiter ist die Erteilung einer Bewilligung vom Vorliegen einer persönlichen Berufsausübungs- bewilligung der oder des Sicherheitsangestellten abhängig zu machen.

Im vorliegenden Entwurf bleibt das Verhältnis zwischen Berufsaus- übungsbewilligung und Bewilligung für den Einsatz von Hunden offen, sodass unter Umständen sogar eine Bewilligung für den Einsatz von Hunden erteilt werden könnte, ohne dass die Berufsausübung bewilligt oder diese gar verweigert wurde. Weiter ist nicht klar, was mit der Bewilligung für den Einsatz von Hunden geschieht, wenn die Berufs- ausübungsbewilligung entzogen wird. f. Ohne Klärung der grundsätzlichen Frage, was unter «Einsatz von Hunden» zu verstehen ist, können Art. 10 und 11 KE nicht abschlies- send beurteilt werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass völlig offen ist, welche Anforderungen an die Hunde und ihre Halterinnen und Halter für die Ausübung der Tätigkeiten nach Art. 4 KE gestellt werden und welche Konsequenzen ein Bewilligungsentzug oder ein Beissvorfall für Hund bzw. die Halterin oder den Halter hat. Wie bereits erwähnt, ist es zudem unbefriedigend, dass der Entwurf die Inhalte des Eignungstests, die Prüfungskriterien und die Anforderungen an die Prüfung sowie die Zuständigkeit für Eignungstests nicht regelt, sondern dies vollständig der Konkordatskommission überlässt, ohne wenigstens Mindestanforderungen festzuschreiben. Der in den Erläuterungen gemachte allgemeine Hinweis auf die von den Hundevereinen anerkann- ten Standardanforderungen genügt auf keinen Fall. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 3 KE in den Erläuterungen genannte Richtlinie 1999/42/ EG am 20. Oktober 2007 ausser Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt wurde. Diese sieht jedoch weiterhin vor, dass Be- scheinigungen nicht älter als drei Monate sein dürfen (Art. 50 Abs. 1), weshalb sich inhaltlich nichts ändert. g. Hat ein Sicherheitsunternehmen seine Tätigkeit aufgenommen, soll es der zuständigen Behörde nicht nur die Änderung seines Perso- nalbestandes melden müssen (so aber Art. 12 Abs. 1 KE), sondern auch den Anfangsbestand. Bei der Meldepflicht von Handlungen, die einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können, sind vermutlich nur die Handlungen des Sicherheitspersonals des Sicherheitsunternehmens gemeint. Das sollte geklärt werden. h. Gemäss Art. 13 Abs. 2 KE haben die zuständigen kantonalen Be- hörden Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Per- sonen angelegt worden sind. Nach Abs. 3 «handelt es sich» bei den betreffenden Daten «um Angaben, welche die zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt». Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die zuständigen Behörden nur so weit auf polizeilich erho- bene Daten zugreifen können, als dies für die Erledigung ihrer Arbeit erforderlich ist. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung vor: «2 Soweit für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich, haben die

zuständigen Behörden Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Personen angelegt worden sind.»; Abs. 3 ist wegzulassen. i. Nach Art. 14 Abs. 2 KE kann «(d)ie zuständige Behörde (…) für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicherheitspersonal eine zeitlich auf die Dauer der Veranstaltung beschränkte Bewilligung erteilen. In die- sem Fall wird kein Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben.» Unklar ist dabei, ob bei zeitlich befristeten (nicht: «beschränkten») Bewilligungen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 KE gleichwohl erfüllt sein müssen, und wo die Ausstellung der Legitimationsausweise bei den vierjährigen Bewilligungen geregelt ist (vgl. dazu lediglich Art. 22 Abs. 1 KE). Beide Punkte sind zu klären und normativ zu verankern. j. Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 KE stimmt nicht mit der Rege- lungsabsicht überein, wie sie sich aus den Erläuterungen ergibt. Nicht die Rechtskraft eines ablehnenden Entscheids über ein Bewilligungsge- such oder eines Entscheids über einen Bewilligungsentzug ist gesetzlich festzulegen, sondern es ist die Frage zu regeln, unter welchen Vorausset- zungen im betreffenden Kanton wie auch in den andern Kantonen in solchen Fällen ein neues Gesuch eingereicht und behandelt werden darf. k. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf Art. 15 Abs. 2 KE der Präzisierung. Unklar ist, welches die Mindestfrist der Nichtbenutzung einer Bewilligung ist, damit diese von der Behörde entzogen werden muss. l. Nach Art. 24 KE sind «die in den Artikeln 22 und 23 bezeichneten Gegenstände […] der zuständigen Behörde zur Genehmigung zu unter- breiten». Dabei ist unklar, ob die Pflicht auch für die vom Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen ausgestellten Legitimationsausweise (Art. 22 Abs. 1 KE) und für die «geschäftliche Werbung» der privaten Sicherheitsunternehmungen (Art. 22 Abs. 2 KE) gilt. Es fragt sich, ob Nutzen und Ertrag der Genehmigungspflicht dieser Gegenstände in einem angemessenen Verhältnis zueinander ste- hen. Es genügt hier die Möglichkeit des aufsichtsrechtlichen Einschrei- tens. m. Der in Art. 25 Abs. 2 KE verwendete Begriff «lange Handfeuer- waffen» ist – auch in Berücksichtigung der eidgenössischen Waffenge- setzgebung – unklar. Faustfeuerwaffen sind in der Regel nicht lang, wäh- rend Handfeuerwaffen definitionsgemäss eine gewisse Länge aufwei- sen. Wir schlagen deshalb vor, das Wort «lang» zu streichen. n. Nach Art. 31 KE werden Vertreter der Branche der Sicherheitsun- ternehmen in der Konkordatskommission «beigezogen, wenn grundle- gende Fragen besprochen werden, die ihre Interessen berühren». Wel- che Stellung den Branchenvertreterinnen und -vertretern in der Kom-

mission zukommt und welche Aufgaben sie wahrzunehmen haben, bleibt damit im Unklaren. Wir gehen davon aus, dass die Branchenver- treterinnen und -vertreter jedenfalls nicht Mitglieder der Konkordats- kommission sind. o. Wir regen an, den Vorentwurf auch unter rechtsetzungstechnischen Gesichtspunkten zu überarbeiten, denn an zahlreichen Stellen wird gegen grundlegende Regeln der Legistik verstossen. Beispielsweise sollte im Konkordat nicht geregelt werden, was schon ohnehin kraft Bundesrechts gilt (vgl. Art. 3 oder Art. 18 Abs. 1 KE). Ferner ist auf die Nennung komplementärer Attribute zu verzichten (vgl. z. B. Art. 4 Abs. 1 Ingress KE: «haupt- oder nebenamtlich», oder Art. 4 Abs. 1 lit. a KE: «bewegliche oder unbewegliche Güter»; in beiden Fällen gibt es kein Drittes). Parallel liegende Regelungen sollten formal einheitlich gefasst werden. In diesem Sinne sollten die Abs. 1 und 2 von Art. 23 KE in eine einzige Norm gefasst werden («Die Uniformen des Sicherheitsperso- nals sowie die Kennzeichnungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge müs- sen sich von jenen der Polizeiorgane deutlich unterscheiden.»). Gesetz- liche Normen sollten zunächst den Grundsatz und erst dann die Aus- nahmen regeln. So wäre z. B. Art. 25 Abs. 2 KE – etwas verkürzt – wie folgt zu fassen: «An öffentlich zugänglichen Orten sind Waffen nicht sichtbar zu tragen. Ausgenommen sind Handfeuerwaffen, die zur Siche- rung von Sicherheitstransporten benutzt werden.» Mit einer Aufzähl- struktur könnte an andern Orten die Lesbarkeit einer Norm verbessert werden, so insbesondere bei Art. 6 Abs. 2 KE. Auch in sprachlicher Hin- sicht besteht Verbesserungspotenzial. Beispielsweise kann die Wendung «mit Erfolg» in Art. 7 Abs. 1 lit. e KE gestrichen werden, denn im Begriff des Ablegens einer Prüfung ist miteingeschlossen, dass dies erfolgreich geschehen sein muss.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi