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Volksinitiative "JA! Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse!", Rechtmässigkeit

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010

1823. Volksinitiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse!» (Rechtmässigkeit) Am 14. Juli 2010 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im kantonalen Amtsblatt vom 29. Januar 2010 (ABl 2010, 153) veröffent- lichten kantonalen Volksinitiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab der

Erwägungen

4. Klasse!» eingereicht. Mit Verfügung vom 10. September 2010 stellte die Direktion der Justiz und des Innern nach Prüfung der Unterschriften fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist (ABl 2010, 1930). Gemäss § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. Sep- tember 2003 (GPR, LS 161) beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über deren Gültigkeit (Abs. 1). Hält er die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung (Abs. 2). Hält er sie für wenigstens teil- weise gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt (Abs. 3). Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initia- tive, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einrei- chung der Initiative vor (Abs. 4). Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative hat der Regierungsrat somit zu entschei- den, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll. Eine zustande gekommene Volksinitiative ist gültig, wenn sie die Ein- heit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 Kantonsverfas- sung vom 27. Februar 2005, KV, LS 101). Erfüllt sie diese Voraussetzun- gen nicht, erklärt sie der Kantonsrat für ungültig. Er kann sie auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen (Art. 28 Abs. 2 KV). Mit der Volksinitiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs wird folgendes Begehren gestellt: «Ergänzung des Artikel 14 der Verfassung des Kantons Zürich wie folgt: Art. 14 Recht auf Bildung Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Der gleichberechtigte Zugang beinhaltet ab dem 4. Schuljahr die

freie Wahl innerhalb der öffentlichen Schulen und eine öffentliche Finanzierung des Unterrichts an bewilligten Freien Schulen gemäss den Durchschnittskosten der öffentlichen Schulen, wenn sie wie diese all- gemein zugänglich sind.»

Gemäss Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Art. 61 Abs. 1 BV). Sie regeln insbesondere die Organisation und Finanzierung der Schulen. Die Volksinitiative verstösst daher nicht gegen übergeordnetes Recht. Sie wahrt zudem die Einheit der Materie und ist nicht offensicht- lich undurchführbar. Die Volksinitiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse!» erweist sich deshalb als rechtmässig. Die freie Schulwahl ist im Wesentlichen ein Anliegen der Vereini- gung Elternlobby Schweiz. Sie haben dazu in verschiedenen Kantonen entsprechende Volksinitiativen eingereicht. In zwei Kantonen haben die Stimmberechtigten die Initiativen bereits deutlich abgelehnt, im Kanton Basel-Landschaft mit 79,2% Nein-Stimmen und im Kanton Thurgau mit 83% Nein-Stimmen. Im Kanton Solothurn wurde die Volks- initiative zurückgezogen, nachdem das Parlament diese einstimmig ab- gelehnt hatte. Es wird darauf verzichtet, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Es handelt sich vorliegend um einen Zwischenentscheid des Regie- rungsrates, dessen Veröffentlichung bis zum Beschluss über Bericht und Antrag zur Volksinitiative hinauszuschieben ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die am 14. Juli 2010 eingereichte Volksin- itiative «JA! Freie Schulwahl für alle ab der 4. Klasse!» rechtmässig ist.

II. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Gültigkeit der Initiative und über deren Inhalt zu unterbreiten. Auf einen Gegenvorschlag wird verzichtet.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichts und Antrages zur Initiative nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern, die Staats- kanzlei und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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