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Decisione

RRB Nr. 1865/2009

Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche, Totalrevision, Genehmigung

25 novembre 2009Tedesco7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009

1865. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche

Erwägungen

(Genehmigung) Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Evangelisch-reformierte Landes- kirche vom 7. Juli 1963 (GLK) bedarf die Kirchenordnung der Evange- lisch-reformierten Landeskirche (KO) der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung der Kirchenordnung durch den Re- gierungsrat sieht auch § 6 Abs. 3 des neuen Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) vor, das auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten und das GLK ersetzen wird. Die Genehmigung beschränkt sich nach beiden Bestim- mungen auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenord- nung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Wegen der Neuregelung des Verhältnisses zwischen den anerkannten kirchlichen Körperschaften und dem Staat, mit der die Evangelisch- reformierte Landeskirche weitgehende Autonomie erhält, wurde eine vollständige Revision der Kirchenordnung erforderlich. Den recht- lichen Rahmen dafür liefern Art. 130 und 145 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), das neue Kirchgesetz sowie die Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009. Die Rechtskontrolle der Kirchenordnung bezieht sich daher hauptsächlich auf die eben genannten Verfassungs- bestimmungen und Erlasse, obwohl Letztere erst auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten werden. Die revidierte Kirchenordnung wurde im Amtsblatt vom 17. Juli 2009 (ABl 2009, 1268 ff.) veröffentlicht und am 27. September 2009 von den reformierten Stimmberechtigten angenommen. Das Abstimmungs- ergebnis wurde im Amtsblatt vom 9. Oktober 2009 (ABl 2009, 2066) publiziert. Das Abstimmungsergebnis ist rechtskräftig (vgl. Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Oktober 2009, ABl 2009, 2147). Die neue Kirchenordnung befasst sich zu einem grossen Teil mit kir- cheninternen Fragestellungen, die zum Autonomiebereich der Landes- kirche gehören. Sie betont die theologischen Grundlagen und die welt- weite Vernetzung der Landeskirche, baut die demokratischen Rechte aus, hebt den Respekt vor Minderheiten hervor und regelt den Finanz- ausgleich zwischen den Kirchgemeinden. Als wesentlichste Neuerun- gen haben künftig alle Mitglieder ab 16 Jahren das aktive, die auslän-

dischen Staatsangehörigen das aktive und passive Stimm- und Wahl- recht. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden künftig alle vier Jahre an der Urne in ihrem Amt bestätigt. Mit einer Teilrevision vom 31. Januar 2006 wurde bereits der Bereich der Leitung der Kirchgemeinde neu geregelt. Gleichzeitig wurde für die kirchlichen Angestellten ein einheitliches, kantonsweit geltendes Perso- nalrecht für die kirchlichen Angelegenheiten geschaffen. Neben weite- ren Änderungen in den Bereichen Dekanat, Diakonskapitel, Religions- pädagogik, Konfirmation, Freiwilligenarbeit und Kirchennutzung wurde schliesslich auch die Behördenfunktion der Bezirkskirchenpflegen stär- ker betont. Die zentralen Aufgaben der Bezirkskirchenpflegen wurden detaillierter als bisher in der Kirchenordnung aufgeführt. Der Regie- rungsrat genehmigte diese Teilrevision mit Beschluss vom 20. Juni 2006. Die entsprechenden Bestimmungen werden unverändert, teils redak- tionell angepasst übernommen, weshalb hier auf die damaligen Ausfüh- rungen verwiesen werden kann. Die Verfassung schreibt in Art. 130 Abs. 3 lit. d KV vor, dass das kan- tonale Recht die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer regelt. Die entspre- chenden Bestimmungen finden sich in den mit dem neuen Kirchenge- setz revidierten §§ 113 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR). Nach § 116 Abs. 2 GPR bestimmt die Kirchen- ordnung, ob die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Kirchge- meindeversammlung oder an der Urne erfolgt, wobei sie diesen Entscheid auch den Kirchgemeinden zur Regelung in der Kirchgemeindeordnung überlassen kann. Nach § 116 Abs. 4 GPR ist es zudem auch in der mit dem neuen Kirchengesetz revidierten Fassung der einschlägigen Bestim- mungen zulässig, dass das weitere, nicht im Gesetz über die politischen Rechte geregelte Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrerinnen und Pfar- rern durch die Kirchenordnung geregelt wird. Art. 124 Abs. 3 KO, wonach die Regelung des Verfahrens zur Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern an den Kirchenrat delegiert wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Nach Art. 159 Abs. 2 KO besteht die Kirchenpflege der Kirchgemein- den aus mindestens fünf Mitgliedern. Nach Art. 182 Abs. 2 KO besteht sodann auch die Bezirkskirchenpflege aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei der Kirchenrat die Mitgliederzahl der jeweiligen Bezirkskirchen- pflege festsetzt. Bei der Genehmigung der Gemeindeordnungen der politischen Ge- meinden bewilligt der Regierungsrat keine Bestimmungen, welche die Anzahl der Mitglieder einer Behörde nicht mit einer konkreten Zahl vorgeben. Die Stimmberechtigten sollen wissen, wer sie vertritt, wes- halb die entsprechende Behörde nicht selbst über die Zahl ihrer Mit- glieder bestimmen kann.

Da Art. 159 Abs. 2 KO indessen die Anzahl der Mitglieder der jewei- ligen Kirchenpflege zwar nicht selbst festlegt, sondern lediglich den Kirchgemeinden ein Mindestquorum vorgibt, das endgültige Quorum dann aber von der Kirchgemeinde in der jeweiligen Kirchgemeinde- ordnung noch bestimmt werden muss, widerspricht die Regelung der genannten Auffassung nicht. Analoge Überlegungen gelten für Art. 182 Abs. 2 KO. Mit der Anpassung der §§ 34b und 34c der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH, Änderung vom 22. Oktober 2008) wurden für die politischen Gemeinden die erhöhten Anforderungen an die Fachkunde und Unabhängigkeit von Personen konkretisiert, die an finanztechnischen Prüfungen beteiligt sind, die Art. 129 Abs. 4 KV verlangt. Zwar gilt die Verordnung über den Gemein- dehaushalt nach der Konzeption von Art. 130 KV mit Inkrafttreten des neuen Kirchengesetzes für die Kirchgemeinden nicht mehr. Art. 129 Abs. 4 KV richtet sich indessen auch an die Kirchgemeinden. Wird die Verweisung von Art. 167 Abs. 2 KO auf die subsidiäre Geltung der Be- stimmungen des Gemeindegesetzes zu den Gemeindewahlen umfas- send verstanden, könnten daher auch die Anforderungen der Verord- nung über den Gemeindehaushalt an die Fachkunde und Unabhängig- keit von Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission gemeint sein. Der Regierungsrat geht jedoch davon aus, dass sich die Verweisung von Art. 167 Abs. 2 KO nur auf die allgemeinen wahlrechtlichen Regelun- gen, nicht aber auf die §§ 34b und 34c VGH bezieht. § 18 Abs. 3 KiG lässt für die Kirchenordnung die Möglichkeit offen, Entscheide kirchlicher Organe vom kircheninternen Weiterzug an die Rekurskommission auszunehmen und dafür den Weiterzug an das Ver- waltungsgericht vorzusehen. Nach Art. 228 Abs. 2 KO können Anord- nungen und Rekursentscheide auf dem Gebiet des Personalrechts nicht an die kirchliche Rekurskommission weitergezogen werden können. Rekursinstanz ist damit nach § 18 Abs. 3 KiG sowie den entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 das Verwaltungsgericht. Nach Art. 246 KO stehen das Grossmünster, das Fraumünster sowie die Kirche St. Peter in Zürich der Kirchensynode und dem Kirchenrat für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Ver- fügung. Diese Bestimmung kann sich beim Grossmünster, das nicht im kirchlichen Eigentum steht, nur auf innerkirchliche Verhältnisse beziehen, hingegen keine Benützungsrechte gegenüber dem Kanton begründen. Die vollständig überarbeitete Kirchenordnung entspricht im Wesent- lichen der Konzeption der mit Art. 130 und 145 KV und der mit dem neuen Kirchengesetz erfolgten Neuregelung des Verhältnisses zwischen

den anerkannten kirchlichen Körperschaften und dem Staat. Die Rege- lungen geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen, weshalb die Kirchenordnung vom 27. September 2009 im Sinne der vorstehen- den Erwägungen zu genehmigen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Landeskirche am 27. September 2009 angenommene Kirchenordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Publikation der Kirchenordnung in der Gesetzessammlung.

III. Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche wird eingeladen, über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Kirchenord- nung zu beschliessen.

IV. Mitteilung an den Kirchenrat, Blaufahnenstrasse 10, 8001 Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi