RRB Nr. 1871/2009
Hundegesetz, Inkraftsetzung am 1. Januar 2010
25 novembre 2009Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1871. Hundegesetz (Inkraftsetzung)
Erwägungen
Der Kantonsrat hat am 14. April 2008 das Hundegesetz beschlossen (ABl 2008, 628 ff.). Er hat gleichzeitig festgelegt, dass für den Fall des Zustandekommens eines Referendums gegen das Gesetz den Stimmbe- rechtigten eine Variante mit einem Verbot für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial («Variante mit Kampfhundeverbot») vorgelegt wird. Nachdem in der Folge gegen den Entscheid des Kantons- rates das Behördenreferendum ergriffen worden ist, fand am 30. No- vember 2008 eine Volksabstimmung statt, in der dem Gesetz mit der «Variante mit Kampfhundeverbot» zugestimmt wurde. Die Veröffent- lichung des Ergebnisses der Volksabstimmung erfolgte im Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2008 (Seite 2309). Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) sind innert Frist keine erhoben worden. Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 30. November 2008 festgestellt (ABl 2009, 115). Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhoben verschiedene Beschwerde- führer Beschwerde beim Bundesgericht gegen §§ 8 und §§ 30 des Hunde- gesetzes in der «Variante mit Kampfhundeverbot». Das bundesgericht- liche Verfahren ist nach wie vor hängig. Das neue Hundegesetz schafft eine zeitgemässe Rechtsgrundlage für das Halten von Hunden im Kanton Zürich und passt das kantonale Recht an die Gesetzgebung des Bundes an. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das in der Volksabstim- mung vom 30. November 2008 angenommene Hundegesetz trotz der noch hängigen Beschwerde auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Die hängige Beschwerde steht einer Inkraftsetzung nicht entgegen, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche auch nicht beantragt und gewährt wurde.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Hundegesetz vom 14. April 2008 in der «Variante mit Kampf- hundeverbot» wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Gesund- heitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi