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Decisione

RRB Nr. 1893/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stallikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

2 dicembre 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1893. Gemeindeordnung (Stallikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stallikon haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Regelung der Schulleitung, der Schulkonferenz und der Schulverwal- tung in der Gemeindeordnung. Die Bestimmungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stalli- kon am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi